Nehmen Sie Ihre Scheidung zum Anlass, Vermögenswerte an Ihre Kinder zu verschenken, riskieren Sie den Vorwurf des Ehepartners, dass Sie den Zugewinnausgleich sabotieren würden. Ihre an sich vielleicht lobenswerte Absicht gegenüber dem Kind wird Kritik Ihres Ehepartners hervorrufen, und wenn es dumm kommt, auch die Aufmerksamkeit des Familiengerichts. Denn ob einer Schenkung nicht unerwartet eine Scheidung folgt, kann man oft noch gar nicht wissen. Wissen Sie hingegen bereits, dass Sie die Scheidung anstreben, können wir Sie bei Ihren Schenkungsplänen beraten. Gerne melden Sie sich über unser Scheidungsformular schon einmal bei uns.
Geschenke an Kinder erfolgen oft ohne Absicht, Ehepartner zu benachteiligen
…nur kann das Gesetz einem leider nicht hinter die Stirn schauen. Natürlich ist es ein guter Ansatz, wenn Sie Vermögenswerte verschenken, um zum Beispiel Schenkungs- und Erbschaftssteuern zu vermeiden. Schließlich erlaubt es das Gesetz ausdrücklich, dass Sie innerhalb von zehn Jahren beispielsweise Ihre Kinder beschenken und dazu die steuerlichen Freibeträge nutzen. Ihrem Kind steht ein Steuerfreibetrag von immerhin 400.000 EUR zu. Schenkungen unterhalb dieses Freibetrages bleiben vollkommen steuerfrei. Dieser Freibetrag lässt sich alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen. Wird die Immobilie an mehrere Kinder übertragen, hat jedes Kind den vollen Freibetrag.
Übertragen Sie Ihrem Kind Ihr Haus, könnten Sie sich zugleich ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Sie sichern sich so ab, damit Sie möglichst lebenslang im Haus wohnen bleiben können. Ist Ihr Ehepartner zugleich Miteigentümer, können Sie natürlich nur Ihren Miteigentumsanteil an das Kind übertragen. Ob auch der Ehepartner bereit ist, seinen Miteigentumsanteil an das Kind zu übertragen, ist dessen alleinige Entscheidung. Das Problem dürfte darin bestehen, dass Sie sich aus Anlass Ihrer Scheidung Gedanken über Ihre künftige Wohnsituation machen müssen.
GUT ZU WISSEN
Schenkungen sind beurkundungspflichtig
Übertragen Sie Ihrem Kind Vermögenswerte, ist die Schenkung vollzogen, wenn der Vermögenswert sofort an das Kind übertragen wird. Schenken Sie Ihrem Sohn beispielsweise Ihre Münzsammlung, ist die Schenkung wirksam, wenn Sie die Sammlung dem Sohn in die Hand geben. Schenken Sie hingegen ein Haus, muss die Schenkung notariell beurkundet und die Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen werden.
Warum sind Schenkungen vor der Scheidung problematisch?
So, nun zum Kern des Problems. Ihre Eheschließung hat vermögensrechtliche Konsequenzen. Sie leben in der Ehe, sofern Sie zum Beispiel per Ehevertrag nichts anderes vereinbaren, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass Sie eventuelle Vermögenszuwächse, die Sie während Ihrer Ehe erzielt haben, mit Ihrem Ehepartner bei der Scheidung teilen müssen. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt.
Zwar entscheiden Sie über Ihr Geld in der Ehe selbstständig, müssen in der Verwaltung Ihrer Vermögenswerte aber auf gesetzliche Vorschriften Rücksicht nehmen. Ihre Vermögen bleiben zwar getrennte Vermögen, unterliegen allerdings einer Reihe von Verfügungsbeschränkungen. Wenn Sie Schenkungen vornehmen, mindert das Ihr Vermögen, und der bei der Scheidung entstehende Zugewinn für den Ehepartner würde geschmälert.
EXPERTENTIPP
Zugewinnausgleich nur bei Wertzuwachs
Möglicherweise ist das Problem aber auch gar kein Problem. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht nur, wenn der Vermögenswert, beispielsweise Ihr Wohnhaus, während Ihrer Ehe auch tatsächlich einen Wertzuwachs erfahren hat. Lässt sich ein solcher Wertzuwachs nicht feststellen, besteht auch kein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Sofern Sie die Absicht haben, mit der Schenkung den Zugewinnausgleich des Ehepartners zu schmälern, haben Sie eigentlich keinen Grund, die Schenkung vorzunehmen.
Sind beide Partner mit der Schenkung am Beispiel Immobilie einverstanden und es gibt erst einmal kein Zeichen von Scheidungswillen – schön und gut. Die folgenden 7 Punkte seien Ihnen dennoch einmal aufgelistet, damit Sie sich ein Bild über mögliche Folgen machen können, vor allem, wenn am Horizont der Ehe plötzlich doch dunkle Wolken aufziehen sollten.
1 Sie müssen bei einer Immobilienschenkung über Ihr Vermögen „im Ganzen verfügen“
Schenken Sie Ihr gesamtes oder zumindest Ihr wesentliches Vermögen Ihrem Kind, muss der Ehepartner ausdrücklich zustimmen (§ 1365 BGB). Übertragen Sie Ihr Haus, darf das Haus lediglich bis zu ca. 85 % Ihres gesamten Vermögens ausmachen, damit die Übertragung zustimmungsfrei bleibt.
Sollten Sie die Schenkung beim Notar beurkunden, wird Sie der Notar ausdrücklich fragen, ob das Haus Ihr gesamtes Vermögen darstellt:
- Antworten Sie mit Ja, wird der Vertrag erst wirksam, wenn der Ehepartner den Vertrag unterschreibt.
- Antworten Sie wahrheitswidrig, dass das Haus nicht Ihr gesamtes Vermögen darstellt, kann der Ehepartner die Wirksamkeit des Vertrages beanstanden und Sie müssten die Schenkung auf Verlangen rückgängig machen (§ 1368 BGB).
Daran ändert auch nichts, wenn Sie im Grundbuch ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht eintragen lassen. Sie verfügen dann immer noch über den wesentlichen Teil Ihres Vermögens. Eventuelle Gegenleistungen des Kindes bleiben dabei außer Betracht. Es zählt allein der Vermögenswert, über den Sie verfügen. Das Gesetz schützt den Ehepartner vor jeder einseitig beschlossenen Umschichtung Ihres gesamten Vermögens. Aber auch dann, wenn Ihre Verfügung nicht Ihr Vermögen im Ganzen betrifft, sind Sie längst nicht auf der sicheren Seite.
2 Sie würden den Zugewinnausgleich schmälern
Beantragt ein Ehepartner die Scheidung, wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. Ab diesem Zeitpunkt haben die Ehepartner Anspruch auf Zugewinnausgleich. Sofern Sie die Scheidung zum Anlass nehmen, den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners zu schmälern oder gar Richtung null zu führen, setzt das Gesetz klare Grenzen. Der Wert der Schenkung wird nämlich Ihrem Endvermögen zugerechnet. Ihre Absicht, den Ehepartner mit der Schenkung ins Leere laufen zu lassen, ist ein Schuss nach hinten.
Außerdem kann der benachteiligte Ehegatte vom Kind Ersatz dessen verlangen, was dem Kind unentgeltlich zugewendet wurde. Sie riskieren, dass Ihr Kind in die streitige Auseinandersetzung mit dem Ehepartner hineingezogen wird und sich möglicherweise sogar entscheidet, sich auf die Seite eines seiner Elternteile zu schlagen. Dann ist nicht nur Ihre Ehe zerbrochen, sondern auch das Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern.
3 Sie riskieren den vorzeitigen Zugewinnausgleich
Befürchtet Ihr Ehepartner, dass er/sie durch die Schenkung an das Kind benachteiligt wird, kann er/sie
- die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- und damit den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen, auch wenn die Scheidung vielleicht noch gar kein Thema ist.
- Außerdem besteht die Option, dass der Ehegatte Sie gerichtlich verpflichten lässt, die Schenkung zu unterlassen.
Sie riskieren also ein Streitpotenzial, in das auch Ihr Kind hineingezogen wird, ohne dass Sie zuverlässig beurteilen können, was im Ergebnis dabei herauskommt.
4 Das geschenkte Haus muss unterhalten werden
Eigentum verpflichtet. Sie dürfen nicht ignorieren, dass die wohlgemeinte Schenkung an Ihr Kind auch mit Belastungen verbunden ist. Dies gilt insbesondere bei Immobilien. Wird das Kind Eigentümer, muss es
- Grundsteuern tragen,
- das Haus unterhalten,
- die Verkehrssicherungspflicht übernehmen
- und haftet, wenn Dritte im Haus oder bei Betreten des Grundstücks zu Schaden kommen.
Ist das Kind minderjährig, muss deshalb ein unabhängiger, vom Gericht eingesetzter Ergänzungspfleger bestellt werden, der anstelle der Eltern entscheidet und der Schenkung zustimmen muss. Erst danach könnten Sie die Schenkung notariell beurkunden.
Da Sie nicht in die Zukunft blicken können und Ihr Verhältnis zum Kind nicht lebenslang garantiert ist, empfiehlt sich, im Kaufvertrag eine Rückfallklausel zu vereinbaren. Dann kann das Kind die Immobilie nicht nach Belieben verkaufen oder muss die Immobilie im Fall beispielsweise seiner Insolvenz wieder zurückübertragen.
5 Ihr Haus muss ggf. zu Ende finanziert werden
Haben Sie Haus über ein Bankdarlehen finanziert und möchten das Haus Ihrem Kind schenken, bleiben Sie gegenüber der Bank trotzdem in der Verantwortung für die Rückzahlung des Kredits. Die Schenkung an das Kind ändert daran nichts. Kommen Sie in Zahlungsverzug, müsste das Kind in Kauf nehmen, dass die Bank das geschenkte Eigentum zwangsweise versteigert.
Möchten Sie aus Anlass der Schenkung den Kredit vorzeitig vor Ablauf der Zinsbindungsfrist ablösen, wird die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Diese Entschädigung kann erheblich sein, wenn Sie
- den Kredit mit einem hohen Zinssatz vereinbart haben,
- den Kredit in einem Zeitraum niedrigerer Zinsen zurückführen
- und die Zinsbindungsfrist noch nicht absehbar ist.
6 Sich übergangen fühlende Geschwister werden Ansprüche stellen
Haben Sie mehrere Kinder und schenken das Haus nur einem von ihnen, werden die anderen Kinder benachteiligt. Sie werden früher oder später einen finanziellen Ausgleich finden müssen. Spätestens dann, wenn Sie versterben sollten, würde Ihre Schenkung an das Kind erbrechtliche Auswirkungen haben. Sie riskieren ohne angemessene Regelung den Familienfrieden.
7 Haben Sie Ersatz für Ihr Haus als Ihre Ehewohnung?
Das Haus, in dem Sie mit dem Ehepartner während der Ehe gelebt haben, ist Ihre gemeinsame Ehewohnung. Verschenken Sie das Haus oder Ihren Miteigentumsanteil, wird das Nutzungsrecht des Ehepartners nicht aufgehoben. Auch wenn Sie alleiniger Eigentümer des Hauses sind, hätte der Ehepartner Anspruch darauf, zumindest für den Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Scheidung in der ehelichen Wohnung zu verbleiben. Das Kind könnte die Wohnung also trotz der Schenkung nicht nutzen.
Alles in allem
Sehen Sie sich im Hinblick auf Ihre Scheidung befleißigt, über Vermögenswerte zu verfügen, sollten Sie sich frühzeitig informieren und anwaltlich beraten lassen. Die richtige Vorsorge zahlt sich immer weitaus besser aus, als wenn Sie sich durch vorschnelle Entscheidungen in Sackgassen und Irrwege begeben. Lassen Sie sich gern noch heute einen Beratungstermin geben oder nehmen Sie über unser Kontaktformular Kontakt zur iurFRIEND-Kanzlei auf!