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Nachehelichen Unterhalt berechnen lassen

Haben Sie bislang Trennungsunterhalt bezogen oder gezahlt, so endet dieser Anspruch mit der rechtskräftigen Scheidung. Grundsätzlich ist jeder Ex-Ehepartner ab diesem Zeitpunkt für seinen eigenen Lebensunterhalt verantwortlich. Jedoch gibt das Gesetz Geschiedenen in besonderen Lebenssituationen das Recht auf nachehelichen Unterhalt. Kommt dieser Unterhalt für Sie als EmpfängerIn in Betracht, unterstützt Sie die iurFRIEND-Kanzlei aus Düsseldorf bei der Berechnung und Einforderung des nachehelichen Unterhalts. Betrifft es Sie als UnterhaltszahlerIn, stehen wir Ihnen gleichermaßen zur Überprüfung der Forderungen der Gegenpartei zur Seite.

In aller Kürze

  • Ex-Ehepartner haben nach einer Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn sie eine der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und damit als „bedürftig“ gelten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie ein bis zu 3 Jahre altes Kind betreuen oder zu krank zum Arbeiten sind.
  • Die Gerichte berechnen den nachehelichen Unterhalt meist nach einem festen Schema. Sind geschiedene Menschen nicht erwerbstätig, steht ihnen ein bestimmter Bruchteil des „bereinigten Nettoeinkommens“ ihres ehemaligen Partners zu.
  • In den meisten Fällen empfiehlt es sich, den nachehelichen Unterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich zu regeln.

Krankheit und Arbeitslosigkeit können Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt sein

Sie haben während des Trennungsjahrs bereits Trennungsunterhalt bezogen und sind auch weiterhin darauf angewiesen, dass Ihr Ex-Ehepartner Ihnen Unterhalt zahlt? Sie sind selbst möglicherweise zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet? Die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts (auch Ehegattenunterhalt genannt) sind strenger als beim Trennungsunterhalt. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber seit der Reform im Jahr 2008 voraussetzt, dass Ehepartner nach einer Scheidung möglichst auf eigenen Füßen stehen sollen. Das ist jedoch nicht immer möglich. In sieben gesondert aufgelisteten Lebenssituationen gelten geschiedene Partner als „bedürftig“, sodass das Gesetz ihnen auch nach Rechtskraft der Scheidung noch einen Unterhaltsanspruch gewährt (§§ 1570 – 1579 BGB):

  1. Betreuung eines Kindes: Ein Partner betreut das gemeinsame Kind, das noch jünger als 3 Jahre ist? Dann hat dieser Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt aufgrund der Pflege und Erziehung. In besonderen Fällen – zum Beispiel, wenn Ihr Kind wegen einer Krankheit besonders betreuungsbedürftig ist - kann der Anspruch verlängert werden.
  2. Höheres Alter: Gerade älteren Menschen kann häufig keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden – sie haben dann einen Anspruch auf Altersunterhalt. Feste Altersgrenzen gibt es dabei nicht.
  3. Krankheit oder Gebrechen: Ein Partner kann aus gesundheitlichen Gründen langfristig nicht arbeiten? Auch für diese Situation hat der Gesetzgeber einen Unterhaltsanspruch vorgesehen.
  4. Erwerbslosigkeit: Zwar müssen sich beide Partner nach der Scheidung bemühen, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Allerdings müssen Geschiedene nicht jede Tätigkeit annehmen, sondern nur eine, die insbesondere ihren Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und eventuell früheren Tätigkeiten entspricht. Haben Sie trotz Ihrer Bemühungen keinen Erfolg, können Sie erst einmal weiterhin Erwerbslosenunterhalt erhalten.
  5. Aufstockungsunterhalt: Reichen die Einkünfte aus der Arbeit nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, können diese Einkünfte aufgestockt werden.
  6. Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung: Hat ein Partner wegen der Ehe auf eine Ausbildung verzichtet oder diese unterbrochen, kann es sein, dass er bzw. sie nach der Scheidung erst einmal wieder Grundlagen schaffen muss, um einen Job zu finden. Wer deshalb nach der Scheidung die Berufstätigkeit wieder aufnimmt oder sich für eine andere Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung entscheidet, hat ebenfalls einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung
  7. Billigkeitsgründe: Trifft keiner dieser Gründe auf Ihre Situation zu, kann dennoch ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn einem Partner aus sonstigen schwerwiegenden Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist.

Das Gesetz begrenzt den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich nicht. Solange der Unterhaltsanspruch besteht, muss er auch bezahlt werden. Gerade bei Scheidungen in hohem Alter kann das so auf einen lebenslangen Unterhalt hinauslaufen, sofern die Rente trotz Versorgungsausgleich nicht zum Leben reicht. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt derzeit – sowohl in der Stadt Düsseldorf als auch im deutschen Durchschnitt - bei knapp 81 Jahren.

GUT ZU WISSEN

Unterhaltsanspruch kann auch rückwirkend geltend gemacht werden

Rückwirkend können Sie nachehelichen Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt verlangen, in dem Sie den Ex-Partner aufgefordert haben, diesen zu zahlen. Daher zögern Sie nicht zu lange.

Berechnung des nachehelichen Unterhalts für Arbeitnehmer und Selbstständige verschieden

Das Gesetz regelt nicht, wie der nacheheliche Unterhalt berechnet wird. Vielmehr haben die Gerichte mittlerweile Berechnungsmethoden gefunden, mit denen sich ein angemessener Unterhalt berechnen lässt – abhängig von der Differenz der sogenannten bereinigten Nettoeinkommen beider Partner.

 

Ausgangspunkt für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens sind nicht die Nettoeinkünfte der Gehaltsabrechnung, sondern das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate. Bei Selbstständigen zählt das Einkommen, das sich aus den Bilanzen oder den Gewinn- und Verlustrechnungen in Verbindung mit den Steuererklärungen der letzten drei Jahre ergibt. Außerdem werden Einnahmen wie Miete, Kapitalzinsen, Gratifikationen des Arbeitgebers oder Abfindungen hinzugezählt. Wohnt der Partner in der eigenen Immobilie, wird noch die ortsübliche Miete für diese Immobilie hinzugerechnet, weil auch das mietfreie Wohnen ein Vorteil ist.

 

Von dieser Summe werden gewisse Verbindlichkeiten abgezogen, z.B.:

  • Lohnsteuern,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • berufsbedingte Aufwendungen,
  • Fahrt- und Fortbildungskosten,
  • angemessene Altersvorsorgeleistungen,
  • Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
  • oder Darlehenszahlungen, die bereits den ehelichen Lebensstandard geprägt haben.

GUT ZU WISSEN

Es besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch

Wer diese Summen des Ehepartners nicht kennt, hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch darauf, dass der Ex-Partner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweist (§ 1605 BGB).

Es gibt eine Unter- und Obergrenze

Die Untergrenze beim nachehelichen Unterhalt liegt beim sogenannten Selbstbehalt. Der Ex-Partner muss nur Unterhalt leisten, wenn ihm oder ihr monatlich noch mindestens 1.475/1.600 EUR bei Erwerbstätigkeit oder 1.475 EUR bei Erwerbslosigkeit zum Leben bleiben (Stand 2024).

 

In manchen Fällen erkennen die Gerichte auch eine Obergrenze von etwa 2.500 EUR an, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner sehr viel Geld verdient. Braucht der bedürftige Ehepartner mehr zum Leben, muss er bzw. sie das gesondert geltend machen.

 

Im Wesentlichen gelten bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs damit dieselben Grundsätze wie beim Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung muss der nacheheliche Unterhalt dennoch neu berechnet werden. Denn es kann sein, dass sich nach der Scheidung die Steuerklassen und damit auch die Höhe der maßgeblichen Einkommen ändern. Auch Einkommenssteigerungen des unterhaltspflichtigen Partners können noch berücksichtigt werden. Zumindest dann, wenn sie bereits während der Ehe angelegt und zu erwarten waren. Das fehlt bspw. bei einem plötzlichen Karrieresprung. Verdient der zahlungspflichtige Partner hingegen nach der Scheidung weniger, reduziert sich der Unterhaltsanspruch, wenn die Minderung auch bei Fortbestand der Ehe eingetreten wäre. Ansonsten sind die Verhältnisse am Tag der rechtskräftigen Scheidung maßgebend.

Einvernehmliche Regelung des nachehelichen Unterhalts spart Zeit und Kosten

Sind Sie auf nachehelichen Unterhalt angewiesen, kann ein gerichtlicher Streit darüber für Sie problematisch werden. Denn bis zu einer abschließenden Entscheidung erhalten Sie kein Geld. Fordern Sie die Unterhaltszahlungen gerichtlich ein, müssen Sie bei den Gerichts- und Anwaltskosten sogar in Vorkasse treten. Erst nach der Entscheidung können die entstandenen Kosten dem anderen Partner auferlegt werden.

 

Auch aus Sicht des zahlungsverpflichteten Partners hat ein gerichtliches Verfahren viele Nachteile: Es kostet ebenfalls Geld – zunächst für Ihren Anwalt bzw. Ihre Anwältin. Für den Fall, dass Sie „verlieren“, müssen Sie auch alle weiteren Kosten übernehmen. Zudem kann sich so ein Gerichtsverfahren lange hinziehen. Schonen Sie lieber Ihre Nerven!

 

Schließlich möchten Sie es sicherlich beide vermeiden, sich nach der Scheidung auch noch über einen längeren Zeitraum immer wieder mit Ihrem Ex-Partner im Gerichtssaal zu treffen – dies ist keine gute Grundlage für ein gutes Miteinander auch nach einer Scheidung.

 

Daher empfehlen wir Ihnen beiden, den nachehelichen Unterhalt bereits in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich festzuhalten. Hierzu müssen Sie nicht vor Gericht ziehen, sondern das Dokument lediglich notariell beglaubigen lassen. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie auch alle weiteren Folgesachen Ihrer Scheidung regeln und so insgesamt viel Geld für Gerichts- und Anwaltskosten sparen. Sie ebnen so sogar den Weg für eine einvernehmliche Scheidung mit nur einer anwaltlichen Vertretung.

 

Damit es auch bei einer einvernehmlichen Lösung bleibt, ist es wichtig, dass keiner von beiden zu hohe oder zu niedrige Summen fordert. Es geht letztlich um eine faire Lösung für beide Seiten:

  • Wenn Sie Unterhalt einfordern, sollten Sie eine angemessene Summe fordern. Um Kompromissbereitschaft zu zeigen, können Sie zum Beispiel darauf verzichten, dass gewisse Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalerträgen, mit einberechnet werden. Alternativ können Sie auch die Idee einbringen, dass eine etwas höhere Summe nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt werden soll. Schließlich ist anstelle einer monatlichen Zahlung auch die Vereinbarung einer einmaligen Abgeltung des Unterhaltsanspruchs möglich. So können Sie erreichen, dass auch Ihr Gegenüber kompromissbereit ist und auf eine gerichtliche Auseinandersetzung verzichtet.
  • Sind Sie unterhaltsverpflichtet, könnten Sie darauf verzichten, vom anderen zu verlangen, sofort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielleicht können Sie sich auf eine Unterhaltszahlung für eine begrenzte Zeit einigen, damit der bzw. die andere genügend Zeit hat, sich um eine angemessene Arbeitsstelle zu kümmern. Oder Sie ermöglichen dem Ex-Partner bzw. der Ex-Partnerin, so lange nur halbe Tage zu arbeiten, bis Ihre gemeinsamen Kinder erwachsen sind.

Allerdings darf eine Vereinbarung aufgrund der Unterhaltspflicht nach der Scheidung keinen Ex-Ehepartner zu sehr benachteiligen. Ein vollständiger Verzicht auf Unterhaltsansprüche kann zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen, wenn Sie alternativ auf Sozialhilfe angewiesen wären.

Muster

Antrag auf Unterhaltsberechnung

Hier herunterladen und später an unterhalt@iurfriend-kanzlei.de senden.

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Antrag auf Unterhaltsberechnung

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iurFRIEND-Kanzlei in Düsseldorf berät Sie zu allen Fragen des nachehelichen Unterhalts

Sie wissen nicht, ob Ihnen in Ihrer Lebenssituation nachehelicher Unterhalt zusteht? Ihr Ex-Partner macht Unterhaltsforderungen geltend, die Ihnen zu hoch erscheinen? Sie benötigen daher Unterstützung bei der Berechnung Ihres Anspruchs? Ein Anwalt bzw. eine Anwältin kann für Sie den nachehelichen Unterhalt gerichtsfest berechnen. Somit haben Sie eine gute Argumentationsgrundlage, um sich für Unterhaltszahlungen einzusetzen, die für Sie und Ihren Ex-Partner angemessen sind.

 

Sollten Sie das Einkommen Ihres Ex-Partners nicht kennen, können die Anwälte von iurFRIEND Ihnen auch helfen, Ihren Auskunftsanspruch geltend zu machen.Füllen Sie gern hier unser Formular für Ihre rechtssichere Unterhaltsberechnung aus.

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