Wie wir Ihnen helfen können
WIE WIR IHNEN HELFEN KÖNNEN
Wir berechnen für Sie das Einkommen, auf das es ankommt!
Maßstab für eine Unterhaltsberechnung ist das unterhaltsrelevante, sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Um dieses Nettoeinkommen zu ermitteln, ist Ihr Gesamteinkommen um eine Reihe von Ausgabenposten zu reduzieren. Auch das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person wird für die Bedarfsermittlung im Erwachsenenunterhalt so behandelt. Da die Ermittlung und Bereinigung des Einkommens aufwändig ist und von professioneller Hand gemacht werden sollte, legen Sie diese Aufgabe gerne in unsere Hände. Wir verfügen über die dafür notwendige Software sowie das Know-how und die Praxiserfahrung, um auch Ihren Unterhalt zu berechnen.
In aller Kürze
- Das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen reduziert sich ausgehend vom Bruttoeinkommen um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Altersvorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Verbindlichkeiten.
- Bei der Erfassung der Daten gibt es für die Ermittlung des Einkommens für den Kindesunterhalt Unterschiede im Vergleich zum Ehegattenunterhalt.
- Um die Einkommensverhältnisse für den Unterhalt nachzuvollziehen, sind beide Ehepartner oder Elternteile verpflichtet, regelmäßig Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Nettoeinkommen in der Gehaltsabrechnung ist nicht das bereinigte Einkommen
Es genügt nicht, wenn Sie das Nettoeinkommen aus Ihrer Gehaltsabrechnung oder der Gehaltsabrechnung des Ex-Partners heranziehen. Dieses Nettoeinkommen vermindert sich im Regelfall durch weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben und Verbindlichkeiten. Außerdem werden steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten im Unterhaltsrecht nicht anerkannt. Andererseits sind im Unterhaltsrecht Verbindlichkeiten berücksichtigen, die steuerlich keine Relevanz haben. Auch dieser Ansatz zeigt, dass die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens eine Herausforderung darstellen kann.
Bereinigtes Nettoeinkommen bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt ist unterschiedlich
Geht es um Kindesunterhalt, kommt es im Regelfall nur auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils an. Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle die Berechnung des Kindesunterhalts erleichtert, kommt es zur Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe auf das bereinigte Nettoeinkommen des Elternteils an. Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt ausnahmsweise dann eine Rolle, wenn es erheblich über dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils liegt. Dann kann es sein, dass der betreuende Elternteil sich am Kindesunterhalt beteiligen muss.
Steht der Ehegattenunterhalt zur Debatte, ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner zu berücksichtigen. Als Ehepartner erhalten Sie Unterhalt, wenn Sie bedürftig sind. Ob Sie bedürftig sind, bestimmt sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen. Umgekehrt sind Sie als Ex-Partner nur unterhaltspflichtig, wenn Sie leistungsfähig sind. Auch hier bestimmt sich die Leistungsfähigkeit nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen.
Welche Einnahmen gehören zum Einkommen?
Das Gesamteinkommen erfasst alle Einnahmen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmen oder die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers verringern:
- Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer
- Gratifikationen des Arbeitgebers (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)
- Sachvergünstigungen des Arbeitgebers (z.B. Dienstfahrzeug, Kantinenessen sind in Geld umzurechnen und dem Einkommen hinzu zu addieren)
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Gewerbetreibender, Freiberufler, Unternehmer
- Einkünfte aus der Vermietung einer im Eigentum stehenden Immobilie
- Einkünfte aus der Verpachtung einer Immobilie (z.B. Obstgrundstück)
- Kapitaleinkünfte, wenn die Geldanlage Zinsen oder Dividenden abwirft
- Renten und Pensionen
- Soziale Vergünstigungen wie Krankengeld, BAföG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente
- Steuerrückerstattungen vom Finanzamt
- Steuervorteile durch Abschreibungen
- Einkünfte aus einer Nebentätigkeit
- Mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung
Auch fiktive Einkünfte können angerechnet werden
Fiktive Einkünfte sind solche, die der Unterhaltsschuldner oder Unterhaltsgläubiger theoretisch erzielen könnte, wenn er oder sie die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ordnungsgemäß erfüllt, obwohl er oder sie körperlich dazu in der Lage wäre und bei entsprechender Suche einen Arbeitsplatz finden könnte. Insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern nehmen die Gerichte eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Elternteils an.
Werden fiktive Einkünfte berechnet, hat dies Auswirkungen auf den Selbstbehalt. Dann muss der Kindesunterhalt eventuell aus einem unter dem Selbstbehalt liegenden Einkommen bedient werden. In der Praxis streiten Parteien meist darüber, ob die Anrechnung fiktiver Einkünfte berechtigt ist.
Auch unregelmäßige Einkommen können beziffert werden
Bei Arbeitnehmern wird das unterhaltsrelevante Einkommen nach den letzten Gehaltsabrechnungen berechnet und erlaubt relativ sichere Rückschlüsse darauf, was der Arbeitnehmer in der Vergangenheit verdient hat. Gab es Zeiten der Arbeitslosigkeit oder wurde kein Geld verdient, fließen diese Zeiträume in die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens ein.
Schwieriger wird es bei Selbstständigen. Im Regelfall ist der Durchschnitt der drei letzten Jahre heranzuziehen. Bei Unternehmensneugründungen kann auch der jeweilige Jahresertrag zugrunde gelegt werden. Dies ist vor allem relevant, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor angestellt war und das Gehalt keinen Bezug mehr zur Einkommenssituation hat.
Selbstständige legen zum Einkommensnachweis Steuerbescheide, Einnahmenüberschussrechnungen oder Bilanzen vor. Im Rahmen der Beweiswürdigung können Gerichte die vorgelegten Unterlagen daraufhin überprüfen, ob diese vollständig erscheinen. Auftretende Widersprüche und Ungereimtheiten berechtigen das Gericht, eine damit verbundene Kostenposition für die Berechnung des Unterhalts vollständig oder teilweise außer Acht zu lassen, Unklare Kostenpositionen kann da Gericht schätzen oder auf Erfahrungswerte zurückgreifen. Um die damit einhergehenden Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden, sollten die Unterlagen nur nach anwaltlicher Beratung verwendet werden.
Wer nicht arbeiten muss, kann Einkünfte meist herausrechnen
Werden Einkünfte aus einer Arbeit erzielt, zu der der Betreffende entweder gar nicht oder nicht in vollem Umfang verpflichtet wäre, werden solche Einkünfte als überobligatorische Tätigkeit bezeichnet und nur teilweise zum Einkommen gerechnet. Meist zählt nur die Hälfte.
Praxisbeispiel
Elternteil von Einjährigem arbeitet Teilzeit
Der Ex-Partner betreut nach der Scheidung das einjährige Kind und wäre nicht verpflichtet, Geld zu verdienen. Arbeitet der Elternteil trotzdem in Teilzeit und verdient 400 €, kommen 200 € auf den Ehegattenunterhalt zur Anrechnung.
Welche Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen?
Das Bruttogesamteinkommen ist um bestimmte Verbindlichkeiten zu vermindern (grober Überblick):
- Lohnsteuern gemäß der Gehaltsabrechnung
- Sozialversicherungsbeiträge
- Private Krankenzusatzversicherung
- Private Zusatzrentenversicherung, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt
- Kindesunterhalt: Wird der Ehegattenunterhalt berechnet, kann der Kindesunterhalt vorweg vom Einkommen abgezogen werden. Abgezogen wird der Tabellenbetrag, also nicht der geringere Betracht, der sich nach Abzug des halben Kindergeldes ergibt. Der Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung ist hingegen nicht abziehbar.
- Berufsbedingte Aufwendungen dürfen pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens, höchstens aber mit 150 € (z.B. Fachliteratur, Bürokosten, Fahrtkosten) berücksichtigt werden. Ist der Unterhaltsschuldner selbstständig, werden berufsbedingte Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht.
- Darlehensverbindlichkeiten, die den ehelichen Lebensstandard geprägt haben. Dabei handelt es sich um Verbindlichkeiten, die in der Ehe angefallen sind und die wirtschaftliche Situation des Ehepartners geprägt haben. Typisches Beispiel ist die gemeinsam finanzierte Immobilie, für die der Ehepartner auch nach der Scheidung die Raten zahlt.
Einkommensveränderungen nach der Scheidung wirken sich unterschiedlich aus
Steigt das Einkommen infolge eines unerwarteten Karrieresprungs, zählen diese Einkommenssteigerungen bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nicht zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Die Beurteilung kann anders ausfallen, wenn die Karriereentwicklung bereits „in der Ehe angelegt“ war, weil der Unterhaltsschuldner durch intensive Fortbildung auf die spätere Beförderung gezielt hingearbeitet hat und die Beförderung nur eine Frage der Zeit war. Eine bloße tariflich begründete Erhöhung fällt darunter nicht.
Was jemand verdient, darüber ist er/sie auskunftspflichtig
Um die Einkommensverhältnisse nachzuvollziehen, sind beide Ehepartner oder Elternteile gesetzlich verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Arbeitnehmer müssen dazu die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vorlegen. Selbstständige und Freiberufler legen Einkommensteuerbescheide, Steuererklärungen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen vor. Auch wenn Sie im Ruhestand sind und eine Rente oder Pension beziehen, sind Sie auskunfts- und unterhaltspflichtig.
Werden jegliche Auskünfte verweigert, kann das Familiengericht bei Arbeitgebern, Finanzämtern und Sozialleistungsträgern Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse anfordern. Die Auskunftspflicht besteht alle zwei Jahre aufs Neue. Vor Ablauf der zwei Jahre kann Auskunft nur gefordert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse offensichtlich positiv verändert haben.
Jetzt Unterhalt von iurFRIEND berechnen lassen
Jede Unterhaltsberechnung hat mehrere Schrittfolgen. Da dabei eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen ist, sollten Sie Ihre Unterhaltspflicht individuell berechnen lassen. Einfache Unterhaltsrechner im Internet können diese Arbeit nicht leisten. Nur die kompetente Berechnung im Hinblick auf Ihre individuellen familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten gewährleistet, dass Sie einerseits Ihre Unterhaltspflicht ordnungsgemäß erfüllen, andererseits aber nicht mehr Unterhalt zahlen, als Sie von Gesetzes wegen wirklich zahlen müssen. Füllen Sie gern noch heute unser Online-Unterhaltsformular aus!