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Trennungsunterhalt berechnen durch Anwalt aus Düsseldorf
Damit der Ehepartner, der sich zuvor weniger gearbeitet hat, nicht von heute auf morgen ohne Geld da steht, gibt es den Trennungsunterhalt. Dieser steht dem weniger verdienenden Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Scheidung zu. Die iurFRIEND-Kanzlei hilft Ihnen dabei, den Trennungsunterhalt zu berechnen sowie Sie zur Dauer der Zahlungen zu beraten.
In aller Kürze
- Trennungsunterhalt dient dazu, auch im Trennungsjahr vor der Scheidung genug Geld zum Leben zu haben. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn ein Partner seine Karriere während der Ehe zurückgestellt hat, um sich mehr der Familie zu widmen.
- Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann aber nur durchgesetzt werden, wenn der besserverdienende Ehepartner mehr als das Existenzminimum (in Höhe des Selbstbehaltes von derzeit 1.600 EUR) verdient. Trennungsunterhalt ist nicht mit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt zu verwechseln.
- Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann erlöschen, wenn ein Partner nach der Trennung in einer neuen verfestigten Beziehung mit jemand anderes lebt. Vor der Berechnung von Trennungsunterhalt muss die für den Kindesunterhalt erfolgen.
Es gibt drei Voraussetzungen zum Bezug von Trennungsunterhalt
Bevor Sie sich scheiden lassen, verpflichtet Sie das Gesetz dazu, mindestens ein Jahr getrennt zu leben. Nur, wovon soll der Partner leben, der sich während der Zeit der Ehe zum Beispiel mehr dem Familienleben gewidmet hat? Er bzw. sie soll keinesfalls von heute auf morgen ohne den nötigen Lebensunterhalt dastehen. Deswegen gibt es den Trennungsunterhalt. Während dieses Zeitraums soll der finanziell bedürftigere Ehepartner weiterhin den Lebensstandard halten können, den sich beide Partner während der Ehe aufgebaut haben.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist besonders wichtig für alleinerziehende Mütter und Väter, die sich schon vorher der Kindererziehung gewidmet haben. Auch, wenn es sich für Sie so anfühlen mag – in einer solchen Situation sind Sie nicht allein. Beispielsweise in Düsseldorf ist jeder vierte Familienhaushalt ein Alleinerziehenden-Haushalt. Das sind immerhin etwa 13.500 alleinerziehende Mütter oder Väter.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der tatsächlichen Trennung von „Tisch und Bett“ und endet mit der Scheidung. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung geht er aber möglicherweise in einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt über.
GUT ZU WISSEN
Rückwirkend Trennungsunterhalt verlangen
Rückwirkend können Sie Trennungsunterhalt nur ab dem Zeitpunkt verlangen, in dem Sie den Ex-Partner aufgefordert haben, Trennungsunterhalt zu zahlen bzw. Auskünfte über die eigenen Einkünfte zu erteilen. Wenn Sie sich also nicht sofort nach der Trennung um den Unterhalt bemühen, stehen Sie möglicherweise ohne Geld da.
Folgende Voraussetzungen gelten für den Trennungsunterhalt:
- Sie leben getrennt voneinander: Normalerweise geschieht dies, indem einer von Ihnen auszieht. Es reicht aber auch bereits, wenn Sie innerhalb der Ehewohnung getrennte Räumlichkeiten nutzen und Ihr Leben auch sonst getrennt bestreiten. Auch dann wird es notwendig sein, dass jeder von Ihnen über sein eigenes Geld verfügt, das er zum Lebensunterhalt braucht.
- Einer von Ihnen ist finanziell bedürftig: Das bedeutet, dass Sie selbst nicht genug Geld verdienen, um Ihren Lebensstandard aus der Ehe zu halten. Arbeiten müssen Sie grundsätzlich nur in dem Rahmen, in dem Sie auch während der Ehe gearbeitet haben. Zumindest dann, wenn die Ehe nicht nur sehr kurz bestanden hat.
- Der Ehepartner verdient mehr und ist in der Lage, Unterhalt zu zahlen: Der Ehepartner kann und muss nur Unterhalt leisten, wenn er oder sie mehr Geld verdient, als der Selbstbehalt ihm zugesteht. Derzeit liegt der Betrag, den ein Partner für sich behalten darf, bei monatlich 1.600 EUR EUR (Stand 2024). Hinzu kommt, dass der finanziell Besserverdienende ggf. zusätzlich Kindesunterhalt leisten muss – und diese Zahlungen vorrangig vor dem Trennungsunterhalt sind. Bleibt also nach Zahlung des Kindesunterhalts nicht mehr als der Selbstbehalt übrig, geht der Ehepartner leer aus.
Bei gemeinsamen Kindern muss erst Kindesunterhalt errechnet werden
Wie der Trennungsunterhalt berechnet wird, ist nicht gesetzlich geregelt. Die meisten Gerichte haben jedoch eine Berechnungsmethode gefunden, die versucht, die Interessen beider Partner zu berücksichtigen. Dabei wird die Differenz der beiden Einkommen verglichen.
Eine Sonderregel wenden Gerichte häufig an, wenn einer der Partner sowohl das gemeinsame Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut als auch berufstätig ist. Der Grund liegt darin, dass der betreuende Elternteil eigentlich überhaupt nicht arbeiten müsste, sondern in den ersten drei Lebensjahren des Kindes von Trennungs- bzw. nachehelichem Ehegattenunterhalt (nach der Scheidung) leben dürfte. Allerdings hängt es letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gerichte das so handhaben.
Die Rede war bereits vom „bereinigten Nettoeinkommen“. Diese Grundlage für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist nicht dasselbe wie das Nettoeinkommen, das auf Ihren monatlichen Gehaltsabrechnungen steht. Ausgangspunkt ist zunächst Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate – gemeint ist damit das Arbeitseinkommen plus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalzinsen, Gratifikationen des Arbeitgebers sowie dem Wohnwert einer eigenen Immobilie. Davon werden wiederum viele Verbindlichkeiten abgezogen. Außerdem mindert der Kindesunterhalt das maßgebliche Bruttoeinkommen, weil dieser vorrangig zu zahlen ist.
GUT ZU WISSEN
Trennungsunterhalt bei neuem Partner
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn der anspruchsberechtigte Partner eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maß verfestigt hat, dass diese als eheähnliche Gemeinschaft anzusehen ist (§ 1579 Nr. 2 BGB).
Trennungsunterhalt kann in Vereinbarung festgesetzt werden
In vielen Fällen können wir Ihnen dringend empfehlen, sich gemeinsam in einer Trennungsfolgenvereinbarung auf eine Summe festzulegen, die der eine Partner an den anderen zahlt. Das hat den Vorteil, dass Sie als bedürftiger Partner sofort den Trennungsunterhalt erhalten und nicht erst darum kämpfen müssen.
Für die Verhandlungen um eine Trennungsfolgenvereinbarung können wir Ihnen ein paar wichtige Ratschläge erteilen:
- Lassen Sie den Trennungsunterhalt vorher gerichtsfest berechnen. Das hilft als Grundlage für die anschließende Diskussion.
- Vermeiden Sie aber überzogen hohe Forderungen – das provoziert, dass Ihr Gegenüber „dicht“ macht.
- Seien Sie beide kompromissbereit. Nur so können Sie schnell und unverbindlich zu einer Lösung kommen, mit der beide gut leben können.
Um eine solche Vereinbarung gerichtsfest zu machen, sollten Sie den Text notariell beurkunden lassen.
Muster
Antrag auf Unterhaltsberechnung
Hier herunterladen und später an unterhalt@iurfriend-kanzlei.de senden.
Muster
Antrag auf Unterhaltsberechnung
PDF-Formular, das Sie sich ausdrucken oder sogar auf dem PC ausfüllen, abspeichern und an uns senden können!
iurFRIEND-Kanzlei berät Sie zu allen Fragen des Trennungsunterhalts
Trennungsunterhalt dient dazu, die Existenz eines Ehepartners nach der Trennung zu sichern. In vielen Situationen kann dies erst einmal die einzige Einnahmequelle sein. Damit hier keine Versorgungslücken entstehen, sollten Sie den Trennungsunterhalt so schnell wie möglich nach der Trennung geltend machen. Füllen Sie gern hier unser Formular für Ihre rechtssichere Unterhaltsberechnung aus.