Trennungsjahr als Voraussetzung der Scheidung

Zehn Aspekte, was jetzt erlaubt ist und was nicht

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"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."

Wie wir Ihnen helfen können

WIE WIR IHNEN HELFEN KÖNNEN

Egal ob Monat 1 oder 20 nach der Trennung – wir helfen Ihnen

Streben Sie die Scheidung an, müssen Sie bis zum Scheidungstermin mindestens 12 Monate lang getrennt voneinander gelebt haben. Währenddessen sollten Sie genau wissen, was Sie tun oder unterlassen sollten. So stellen Sie bereits frühzeitig die Weichen, damit Ihre Scheidung zügig, kostengünstig und mit der geringstmöglichen emotionalen Belastung abgewickelt werden kann. Unabhängig davon, ob Sie schon über das Trennungsjahr hinaus sind oder erst bei Monat 1 stehen, können Sie mit uns die Scheidung einreichen!

In aller Kürze

  • Um die Scheidung zu beantragen, ist das Trennungsjahr zu vollziehen. Dies kann, sollte aber besser nicht unter demselben Dach passieren. Das Trennungsjahr zu „erfinden“, obwohl es nie (vollständig) absolviert wurde, ist nicht empfehlenswert.
  • Versöhnungsversuche schaden dem Ablauf des Trennungsjahres nicht. Genauso dürfen Sie aber auch einen neuen Partner haben.
  • Achten Sie bei Ihren Ausgaben darauf, dass Sie nicht aus Gewohnheit ein Geschäft abschließen, an dessen Finanzierung der Ex-Partner sich nicht mehr beteiligen muss. Näheres zu den Finanzen nach der Scheidung hier lesen.

1) Sie dürfen das Trennungsjahr unter demselben Dach verbringen

Trennung bedeutet, dass Sie die häusliche Gemeinschaft auflösen. Im Regelfall zieht ein Partner aus der ehelichen Wohnung aus. Finanzielle Gründe können aber Anlass sein, dass Sie die Trennung unter einem Dach vollziehen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Räumlichkeiten in Ihrer Wohnung aufteilen, wechselseitige Versorgungsleistungen unterlassen und keine partnerschaftlichen Gemeinsamkeiten mehr zulassen. Bedenken Sie, dass die Trennung unter einem Dach oft mit erheblichen Risikofaktoren belastet ist. Sie laufen sich ständig über den Weg und verschaffen sich nicht die Freiheit, sich endgültig aus Ihrer Ehe zu lösen. Bei Zweifeln, ob die Trennung vollzogen wurde, fragen Sie am besten uns.

 

Nach der gesetzlichen Vorgabe stellen Sie den Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres. Haben Sie es besonders eilig, ist es gängige Praxis, den Scheidungsantrag etwa 6 - 8 Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einzureichen. Es genügt, wenn das Trennungsjahr zum Zeitpunkt des mündlichen Scheidungstermins abgelaufen ist.

 

Ansonsten ist oft eine strategische Entscheidung, wann Sie die Scheidung beantragen. Der Tag, an dem Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt wird, ist der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und Versorgungsausgleichs. Außerdem entfällt zu diesem Stichtag das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners. Insoweit sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, wann der richtige Zeitpunkt ist, um den Scheidungsantrag zu stellen.

Formulare

Ich möchte die Scheidung beantragen - Was ist zu tun?

Möchten Sie sich scheiden lassen, ist der erste Schritt der Scheidungsantrag. 

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Scheidungsantrag

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2) Sie dürfen das Trennungsjahr nicht verkürzen

12 Monate können ganz schön lang sein…wo Sie doch so viel vorhaben! Um schneller geschieden zu werden, lassen sich Ehepartner oft dazu verleiten, den Beginn des Trennungsjahres künstlich vorzuverlegen. Sie riskieren damit aber, dass sich der Partner im mündlichen Scheidungstermin auf die ausdrückliche Frage des Gerichts wider Erwarten zur Wahrheit verpflichtet fühlt.

 

Ist das Trennungsjahr dann tatsächlich nicht vollzogen, kann das Gericht Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweisen. Um das Trennungsjahr nachzuweisen, sollten Sie gemeinsam mit dem Partner auf einem Stück Papier den Trennungszeitpunkt festhalten und das Papier gemeinsam unterschreiben. Ansonsten sind Indizien für Ihre Trennung:

  • die Anzeige der Mandatsübernahme Ihres Anwalts an den Partner,
  • die Einwohnermeldeanzeige,
  • die Änderung der Steuerklasse beim Finanzamt
  • oder die Aussage eines Zeugen.

3) Sie dürfen trotz Trennung die Ehewohnung weiter nutzen

Trennen Sie sich, kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer der ehelichen Wohnung ist oder den Mietvertrag unterzeichnet hat. Im Grunde kann jeder darauf bestehen, die Wohnung auch nach der Trennung zu nutzen. Kein Partner kann verlangen, dass der andere auszieht.

 

Gelingt es nicht, eine Einigung zu finden, könnten Sie beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen die eheliche Wohnung oder Teile der Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Voraussetzung ist, dass Sie in verstärktem Maße auf die Nutzung angewiesen sind, insbesondere

  • wenn Ihr Kind in der Wohnung lebt
  • oder Ihnen ein Auszug krankheitsbedingt nicht zuzumuten ist.

Wir beraten Sie gerne, inwieweit die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung in Ihrem Fall in Betracht kommt.

4) Sie dürfen auf die Aufnahme einer Arbeit verzichten, wenn…

Der Zeitraum der Trennung ist eine Art Bewährungsphase. Möglicherweise versöhnen Sie sich. Dann knüpfen Sie dort an, wo Sie Ihre Beziehung beendet haben. Deshalb sollen Ihre familiären Verhältnisse vorerst so bleiben, wie sie sind. Betreuen Sie Ihr Kleinkind im Alter bis zu drei Jahren, dürfen Sie sich getrost ausschließlich der Betreuung und Erziehung Ihres Kindes widmen.

 

Waren Sie bislang nicht berufstätig, brauchen Sie allein wegen der Trennung keine Arbeit anzunehmen. Arbeiten Sie in Teilzeit, brauchen Sie keine Vollzeitstelle anzutreten. Damit Sie Ihren Lebensstandard beibehalten können, haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nur: Je länger Ihre Trennung dauert, desto mehr verdichtet sich Ihre Pflicht, eigenes Geld zu verdienen. Erst nach der Scheidung sind Sie für sich selbst verantwortlich und dürfen nur noch auf die finanzielle Unterstützung des Partners hoffen, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation unterhaltsbedürftig sind. Am besten sprechen Sie mit uns, wie Sie sich im Zeitraum der Trennung im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit verhalten sollten.

5) Sie dürfen schon bei der Trennung einen Anwalt zu Rate ziehen

Ihre Trennung vollziehen Sie in eigener Verantwortung. Dafür benötigen Sie noch keinen Anwalt. Dennoch kann es sich empfehlen, frühzeitig einen Anwalt einzubeziehen. Gerade wegen der Trennung und in der Trennungsphase treten eine Reihe von Fragen auf, die einer rechtlichen Antwort bedürfen. Emotional begründete Vorstellungen und schlechte Entscheidungen stellen die falschen Weichen für den Ablauf des Scheidungsverfahrens.

 

Sie vermeiden diese Sackgassen und Irrwege, wenn Sie sich frühzeitig anwaltlich informieren und beraten lassen. Am besten nutzen Sie dazu unser Angebot des anwaltlichen Erstberatungsgesprächs. Haben Sie wenig Geld, können Sie sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beschaffen. Dann übernimmt die Staatskasse die Kosten dieser Erstberatung.

6) Sie dürfen sich jederzeit versöhnen

Voraussetzung der Scheidung ist der Vollzug des Trennungsjahres. Leben Sie getrennt, könnte es dennoch sein, dass Sie sich versöhnen und wieder zusammenleben. Leben Sie länger als ca. drei Monate zusammen, gilt das Trennungsjahr als unterbrochen. Trennen Sie sich dann erneut, beginnt das Trennungsjahr wieder von vorne.

 

Scheitert hingegen der Versöhnungsversuch in Abhängigkeit von der Dauer Ihrer Ehe vor Ablauf von ca. sechs Wochen bis drei Monate, gilt das Trennungsjahr als nicht unterbrochen. Die Versöhnungszeit verlängert also nicht die Dauer des Trennungsjahres. Grund ist, dass der Gesetzgeber ein Interesse daran hat, dass Versöhnungsversuche stattfinden und eine Ehe möglicherweise gerettet werden kann. Ist Ihre Versöhnung gescheitert, beraten wir Sie im Zweifel gerne, ob das Trennungsjahr unterbrochen wurde oder weiterläuft.

7) Sie dürfen vor der Trennung eine Affäre haben, ohne Nachteile zu fürchten

Sehen Sie sich dem Vorwurf einer ehelichen Verfehlung ausgesetzt, sind Sie nicht gehindert, die Scheidung zu beantragen. Eheliche Verfehlungen waren relevant, solange das Scheidungsrecht auf dem Schuldprinzip beruhte. Inzwischen gilt das Zerrüttungsprinzip. Danach kann Ihre Ehe geschieden werden, wenn sie zerrüttet und damit gescheitert ist. Ob und wer die Scheidung verschuldet hat, bleibt belanglos. Selbst wenn Sie die eheliche Treue gebrochen haben, kann der Partner daraus scheidungsrechtlich keinen Nutzen ziehen. Eheliche Verfehlungen spielen allenfalls in Ausnahmefällen eine Rolle, in denen es um Unterhaltsansprüche geht. Sind Sie sich unsicher, beraten wir Sie gerne, ob und inwieweit Ihre eheliche Verfehlung rechtliche Relevanz haben könnte.

8) Sie dürfen keine Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs begründen

Sind Sie verheiratet, dürfen Sie Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs tätigen. Diese haben die Besonderheit, dass Sie damit zugleich den Partner rechtsgeschäftlich mitverpflichten. Lassen Sie beim Metzger anschreiben, könnte dieser auch vom Ehepartner verlangen, dass die Rechnung bezahlt wird. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung sind Sie nicht mehr berechtigt, Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs mit Wirkung für den Partner zu tätigen. Sie müssen die Rechnung allein bezahlen. Ob dies der Fall ist, bedarf der individuellen Bewertung, beispielsweise wenn Sie in der Trennungsphase für Ihre eheliche Wohnung den Stromversorger wechseln. Wir beraten Sie gerne, ob Sie auf diesem Weg auch noch den Partner verpflichten können.

9) Sie dürfen das Geld auf dem Bankkonto nicht verprassen

Führen Sie bei der Bank ein gemeinsames Bankkonto, sollten Sie es unterlassen, das Guthaben vollständig abzuheben oder einen bestehenden Dispokredit bis an die Schmerzgrenze auszunutzen. Sie müssen davon ausgehen, dass das Guthaben zur Hälfte dem Partner zusteht, es sei denn, es ist nachweislich so, dass Sie das Geld allein verdient haben. Andernfalls wären Sie dem Partner verpflichtet, die Hälfte des Guthabens abzugeben oder müssten unter Umständen den Dispokredit alleine zurückzahlen. Verfügungen dieser Art sind oft Anlass für Streitigkeiten, nicht zuletzt deshalb, weil die Ehegatten nicht wissen, wer Rechte am Guthaben hat.

10) Sie dürfen die Steuerklasse ändern, sollten dies aber erst nach dem Jahr der Trennung

Waren Sie bislang steuergünstig in die Steuerklassen III/V eingestuft und haben bei der Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung gewählt, profitierten Sie von dem steuergünstigen Ehegattensplitting. Dieser Vorteil lässt sich auch trotz der Trennung im Jahr der Trennung beibehalten, so dass Sie zusammen mit dem Ehepartner auch für das Jahr der Trennung nach dem Ehegattensplitting besteuert werden. Erst im Jahr nach der Trennung sind Sie verpflichtet, Ihre Steuerklassen anzupassen. Sprechen Sie uns an, wie Sie das Einkommensteuerrecht zu Ihrem Vorteil nutzen.

Hilfe bei der Vorbereitung oder Durchführung des Scheidungsjahres von iurFRIEND

Wie hat Ihnen diese Auflistung gefallen? Mehrheitlich ist im Trennungsjahr also mehr erlaubt als untersagt, und das ist auch gut so. Eine Scheidung ist emotional aufwühlend, doch sollten Sie sich nicht allzu sehr gegeißelt fühlen. Ihr Leben geht weiter und unterliegt bald weniger Bestimmungen als davor. Steht die Trennung erst noch an, und Sie möchten rein aus Interesse einmal erfahren, wie Sie Ihre individuelle Scheidung umsetzen müssten, haben vielleicht Immobilie oder eine Erbschaft? Als Anwaltskanzlei im Familienrecht stehen wir Ihnen dafür gerne zu Seite. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf!

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