Eine neue Beziehung kann helfen, die im Trennungsjahr oft noch bestehenden emotionalen Belastungen zu überwinden. Vielleicht fragen Sie sich, ob es denn moralisch angemessen ist, sich auf einen neuen Partner einzulassen, obwohl die Ehe auf dem Papier noch immer besteht, ob Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt riskieren oder inwieweit Sie dem neuen Partner verpflichtet sind. Damit Sie nichts gefährden, lesen Sie hier die Basics dazu und/oder vereinbaren eine kostenlose Erstberatung.
Noch verheiratet, trotzdem neue Beziehung?
Nicht jeder schafft es so ohne Weiteres, mit einer früheren und gescheiterten Beziehung abzuschließen. Vielleicht spüren Sie Schuldgefühle, selbst wenn Sie derjenige oder diejenige sind, die verlassen wurde. Oder Sie fragen sich, ob Sie überhaupt bereit und fähig sind, sich verantwortungsvoll auf eine neue Beziehung einzulassen.
Sofern Sie einen neuen Partner oder eine neue Partnerin an Ihrer Seite haben, sollten Sie diese Perspektive aber auch als Chance begreifen. Neue Partner finden sich nicht an jeder Ecke. Nicht umsonst heißt es: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“. Um sich der Herausforderung einer neuen Beziehung zu stellen, ist es hilfreich, zu wissen, welche Auswirkungen ein neuer Partner im Trennungsjahr haben könnte.
Darf man im Trennungsjahr einen neuen Partner haben?
Es gibt kein Gesetz, das es Ihnen verbieten würde, im Trennungsjahr eine neue Beziehung einzugehen. Genauso wenig gibt es ein Gesetz, das Sie verpflichten würde, in Ihrer gescheiterten Ehe zu verharren. Menschliche Beziehungen lassen sich nicht verordnen. Sie beruhen auf gegenseitiger Zuneigung und dem Wunsch und der Fähigkeit beider Partner, die Beziehung mit Leben zu füllen.
Der Vollzug des Trennungsjahres ist lediglich Voraussetzung, dass Sie oder der Partner die Scheidung beim Familiengericht beantragen können. Der Gesetzgeber verbindet damit die Hoffnung, dass Sie sich vielleicht doch wieder mit dem Partner versöhnen und Ihre eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Dass Sie in einer neuen Beziehung leben, ändert daran nichts. Die neue Beziehung ist allenfalls insoweit relevant, als Sie sich Ihrer Gefühle schneller klar werden, als wenn Sie nach der Trennung alleinstehend sind. Ungeachtet dessen es jedem völlig freigestellt, sich auf eine neue Beziehung einzulassen. Auswirkungen auf das Trennungsjahr ergeben sich daraus jedenfalls nicht.
Entscheidung zwischen zwei Partnern
Führen Sie eine Dreiecksbeziehung, müssen Ihr Leben danach ausrichten, dass Sie beiden Partnern irgendwie gerecht werden. Ihr Doppelleben zwingt Sie, ständig darüber nachzudenken, wie Sie sich im Umgang mit den Partnern verhalten, ohne dass ein Partner zu kurz kommt. Wahrscheinlich leben Sie in ständiger Angst, dass Ihr Doppelleben auffliegt und wenigstens eine Beziehung in die Brüche geht. Seien Sie sicher, dass eine solche Existenz auf Dauer nicht die Lösung sein kann.
Besonders schwierig ist die Situation, wenn Sie nicht den Mut haben, dem Ehepartner einzugestehen, dass Sie in einer neuen Beziehung leben. Sie lassen sich dann darauf ein, dass Sie ständig schwindeln und lügen und genau infrage stellen, was Grundlage einer jeden Beziehung ist. Vor allem sollten Sie den damit verbundenen Leidensdruck nicht unterschätzen. Die Frage, ob man zwei Menschen lieben oder ob man zwei Beziehungen führen kann, lässt sich also so überhaupt nicht beantworten. Irgendwann erreichen Sie den „Punkt des maximalen Grübelns“ (Zitat Rolf Dobelli: Die Kunst des guten Lebens). Menschen verharren gerne in diesem Zustand, weil es angenehmer ist, darüber nachzudenken, als die Initiative zu ergreifen und sich zu entscheiden. Wer nur nachdenkt, blendet die Realität aus und glaubt, nicht scheitern zu können. Möchten Sie das Problem lösen, werden Sie eine Entscheidung treffen müssen.
Ergibt sich wegen des Ehebruchs ein Recht auf Entschädigung?
Sind Sie wegen eines neuen Partners oder einer neuen Partnerin aus Ihrer Ehe ausgebrochen, ergibt sich daraus kein Recht des verlassenen Partners auf Entschädigung. Das früher geltende Schuldprinzip wurde durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst. Danach kommt es nur darauf an, ob die Ehe gescheitert ist, nicht aber darauf, ob einer der Ehepartner die Trennung verschuldet hat.
Das für die Scheidung maßgebende Zerrüttungsprinzip entlastet die Ehepartner davor, vor Gericht und ihren Anwälten alles Private und Intime auszubreiten, wenn sich die Ehepartner darüber streiten, wer denn das Scheitern der Ehe zu verantworten habe. Diese Art „schmutzige Wäsche zu waschen“ wollte der Gesetzgeber vermeiden. Die Ehe wird als ein höchstpersönliches Verhältnis der Ehegatten begriffen. Ist die Ehe gescheitert, wird sie geschieden.
Altkanzler Gerhard Schröder musste mit dieser Thematik auseinandersetzen. Er sollte nach einem Urteil eines Familiengerichts in der südkoreanischen Stadt Seoul dem Ex-Mann seiner heutigen Ehefrau 30.000.000 Won Entschädigung (ca. 22.000 €) zahlen, mit der Begründung, dass er für die Trennung des Paares verantwortlich sei. Da das Urteil auf südkoreanischem Recht beruht und in Deutschland das Zerrüttungsprinzip gilt, ist die Entscheidung hierzulande belanglos.
Muss ich Ex über neue Beziehung informieren?
Es ist Ihre Angelegenheit, ob Sie den oder die Ex über Ihre neue Beziehung informieren. Auch wenn Sie die Trennung vollziehen möchten, brauchen Sie eigentlich nicht zu informieren. Wahrscheinlich möchte der/die Ex trotzdem wissen, warum Sie aus Ihrer Ehe ausbrechen wollen und die Trennung wünschen. Irgendeine Erklärung werden Sie wahrscheinlich liefern müssen. Es sollte ein Gebot der Fairness sein, dem oder der Ex mitzuteilen, dass man einen neuen Partner hat.
Sie müssen ohnehin damit rechnen, dass der oder die Ex die Vermutung hegt, dass eine neue Beziehung der Grund für die Trennung ist. Sagen Sie dann nichts, fühlt sich der Partner erst recht betrogen und belogen, was wahrscheinlich Auswirkungen darauf hat, auf welche Art und Weise Sie sich letzten Endes trennen. Eine offene und ehrliche Trennung ist sicherlich besser und gibt dem verlassenen Partner das Gefühl, dass er oder sie ernst genommen wird und nicht ahnungslos zurückbleibt.
Aufenthaltsrecht des neuen Partners in der Ehewohnung?
Wohnen Sie noch in der bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung, bleibt die Wohnung auch nach Ihrer Trennung Ihre gemeinsame eheliche Wohnung. Sie haben nicht das Recht und können es Ihrem Ehepartner auch nicht zumuten, dass Ihr neuer Partner oder Ihre neue Partnerin Sie in Ihrer ehelichen Wohnung besucht oder sich gar längere Zeit aufhält dort und übernachtet.
Ihr Ehepartner hat insoweit das Hausrecht und kann darauf bestehen, dass es nicht zuzumuten ist, wenn er oder sie den Besuch oder den längeren Aufenthalt des neuen Partners akzeptieren müsste. Im Übrigen riskieren Sie ein hohes Streitpotenzial, wenn Sie den Partner derart provozieren, obwohl Sie bei fairer Betrachtungsweise erkennen müssten, dass Ihr Recht dort endet, wo das Recht des Ehepartners beginnt.
Ist neue Beziehung im Trennungsjahr relevant für Unterhalt?
Ab dem Zeitpunkt der Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt, sofern Sie finanziell bedürftig und der Partner leistungsfähig ist. Allerdings enthält das Unterhaltsrecht eine Stolperfalle.
Leben Sie mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft, riskieren Sie Ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Ehepartner. Das Gesetz stellt darauf ab, dass dem Ex-Partner eine dauerhafte Unterhaltsleistung nicht oder nicht mehr zuzumuten ist, wenn Sie sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und zu erkennen gegeben haben, dass Sie nicht mehr bedürftig sind. Leben Sie also in einer neuen Beziehung, in der Sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und das Zusammenleben ähnlich gestalten wie Ehegatten, geben Sie zu erkennen, dass Sie nicht mehr oft die eheliche Solidarität Ihres Ex-Partners angewiesen sind.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Sie etwa zwei bis drei Jahre zusammengelebt haben müssen, um eine derartig verfestigte Lebensgemeinschaft zu begründen. In gewissen Fällen kann bereits früher auf eine hinreichende Verfestigung geschlossen werden, wenn Sie Ihre gemeinsame Lebensplanung umsetzen, indem Sie beispielsweise erhebliche Investitionen tätigen, ein gemeinsames Kind zur Welt kommt oder wenn Sie nach 15 Monaten gemeinsam eine neue Wohnung anmieten. Auch wenn Sie in getrennten Wohnungen leben, begründet sich der Verdacht einer verfestigten Lebensgemeinschaft, wenn Sie nach außen als Paar in Erscheinung treten und als Paar wahrgenommen werden wollen.
Ist neue Beziehung im Trennungsjahr relevant für Sozialleistungen?
Leben Sie nach Ihrer Trennung von Grundsicherungsleistungen, bilden Sie mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin wahrscheinlich eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialrechts. Dies ist der Fall, wenn Sie in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen“.
Die Rechtsprechung fordert eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, neben der keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art möglich ist und im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.
Diese Vermutung lässt sich allenfalls widerlegen, wenn Sie zwar die gleiche Wohnung bewohnen, aber getrennte Haushalte führen, jeder für sich einkauft und kocht, jeder seine Wäsche selber wäscht, keine gemeinsam angeschafften Möbel oder Haushaltsgegenstände vorhanden sind und jeder seinen Lebensalltag im Wesentlichen ohne Rücksicht auf den anderen gestaltet.
Alles in allem
Auch wenn in Ihrer neuen Beziehung die emotionale Seite im Vordergrund steht, sollten Sie trotzdem im Auge haben, dass Ihre neue Beziehung Auswirkungen auf Ihre frühere Beziehung und Ihren Lebensalltag haben kann. Haben Sie Zweifel, sollten Sie sich juristisch beraten lassen. Lassen Sie es nicht darauf ankommen, dass Probleme entstehen, die sich bei frühzeitiger Information und Beratung hätten vermeiden lassen.