Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Wie auch Sie mit iurFRIEND die moderne Form der Online-Aufhebung nutzen können

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"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."
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Wie wir Ihnen helfen können

WIE WIR IHNEN HELFEN KÖNNEN

Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft mit iurFRIEND online durchführen

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden nicht geschieden, sondern aufgehoben, auch wenn das Verfahren und das Ergebnis das Gleiche wie bei einer Scheidung ist. Wir helfen Ihnen demnach also beim Einreichen des Aufhebungsantrags, bei der Erstellung einer Aufhebungsvereinbarung und der Beantragung, Ihren Aufhebungstermin möglichst online stattfinden zu lassen.

In aller Kürze

  • Für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft müssen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen. Der Anwalt hat die Aufgabe, Ihren Aufhebungsantrag beim Familiengericht einzureichen, Ihre Aufhebung insgesamt zu steuern und ggf. auf die Stellungnahme des Partners oder der Partnerin zu reagieren.
  • Ihr Ziel erreichen Sie am besten mit der Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen. Dadurch sparen Sie Gebühren, kommen schnell ans Ziel und entlasten sich emotional.
  • Haben Sie wenig Geld, beantragen Sie am besten für das Aufhebungsverfahren vor dem Familiengericht staatliche Verfahrenskostenhilfe.

Lebensgemeinschaft und Lebenspartnerschaft sind unterschiedliche Dinge

Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft kann nur durch richterlichen Beschluss aufgehoben werden. Zuständig ist das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht, Abteilung Familiengericht. Lebenspartnerschaften, die nicht im Partnerschaftsregister eingetragen sind, oder einfach „Lebensgemeinschaften“ sind keine rechtsgültigen Partnerschaften und bedürfen nicht der ausdrücklichen Aufhebung. Diese können formlos aufgehoben werden.

 

Sollten Sie Ihre ursprünglich eingetragene Lebenspartnerschaft zwischenzeitlich in eine Ehe umgewandelt haben, müssen Sie die Scheidung beantragen. Verfahren und Ziel sind gleich, wir helfen Ihnen in jedem der beiden Fälle!

Nur 1 Partner muss sich anwaltlich vertreten lassen

Sie brauchen einen Anwalt oder eine Anwältin, wenn Sie den Aufhebungsantrag beim Familiengericht einreichen. Nicht aber, wenn Sie dem Aufhebungsantrag des Partners lediglich zustimmen. Bei solchen Aufhebungen im gegenseitigen Einvernehmen genügt es, wenn sich nur ein Partner anwaltlich vertreten lässt. Ein zweiter Anwalt ist insoweit nicht erforderlich, als Sie sich einvernehmlich trennen und es vor dem Familiengericht nichts zu verhandeln gibt. Eventuelle Aufhebungsfolgen regeln Sie am besten außergerichtlich in einer Aufhebungsfolgenvereinbarung (Scheidungsfolgenvereinbarung).

6-10 Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres kann Aufhebungsantrag eingereicht werden

Voraussetzung für die Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist der Vollzug des Trennungsjahres. Sie müssen also seit einem Jahr von Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin getrennt gelebt haben. In der Praxis werden Anträge gerne bereits etwa 6 - 10 Wochen vorher eingereicht, da es genügt, wenn das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht abgelaufen ist. Sollten Sie sich über einen Zeitraum von bis zu ca. drei Monaten versöhnen, schadet es dem Ablauf des Trennungsjahres nicht, wenn die Versöhnung scheitert.

Einvernehmliche Aufhebung kann bis zu dreimal weniger Aufhebungskosten bedeuten

Es ist ein Klischee, dass die Scheidung einer Ehe und die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft immer streitig verlaufen müssten und im ungünstigsten Fall sogar ein Rosenkrieg droht. Die Option, eine Scheidung oder eine Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen zu bewerkstelligen, wird oft nicht bedacht.

 

Mit einer einvernehmlichen Aufhebung nutzen Sie den Vorteil, dass Sie lediglich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen brauchen, um die Aufhebung Ihrer Partnerschaft beim Familiengericht zu beantragen. Der Partner, der dem Aufhebungsantrag vorbehaltlos zustimmt, braucht sich selbst nicht anwaltlich vertreten zu lassen. Es genügt, diese Zustimmung gegenüber dem Familiengericht zu erklären. Damit ersparen Sie sich die Gebühren für den zweiten Anwalt. Im Idealfall einigen sich die Partner darauf, die Gebühren für den einen Anwalt aufzuteilen. Die Gerichtsgebühren werden bei der einvernehmlichen Aufhebung ohnehin zwischen den Partnern per Gerichtsbeschluss aufgeteilt.

 

Auch der Zeitfaktor ist nicht zu unterschätzen. Bei der einvernehmlichen Aufhebung ist Ihre Partnerschaft erfahrungsgemäß nach ca. 3 - 6 Monaten aufgehoben. Sollten Sie sich vor Gericht streiten, riskieren Sie eine Auseinandersetzung, die sich im ungünstigsten Fall über Monate oder Jahre hinauszieht. In dieser Zeit müssen Sie sich immer wieder emotional mit den Gegebenheiten befassen, ständig Stellungnahmen abgeben oder auf Stellungnahmen des Partners reagieren, möglicherweise an mehreren mündlichen Verhandlungstermin teilnehmen und wissen am Ende nicht, wie das Verfahren endet.

 

Das spiegelt sich letztlich auch in den Kosten wieder - eine reibungslose und zügige Aufhebung mit nur 1 Anwalt kann die Kosten Ihrer ansonsten streitig verlaufenen Aufhebung dritteln. Mit anderen Worten: Die einvernehmliche Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft ist der kostengünstigste, schnellste und emotional schonendste Weg, Ihr Ziel zu erreichen.

Verfahrenskostenhilfe ermöglicht kostenlose Aufhebung

Die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft durch das Familiengericht verursacht Gebühren. Möchten Sie sich im Vorfeld anwaltlich beraten lassen und haben wenig Geld, besorgen Sie sich bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Dieser Beratungshilfeschein berechtigt Sie, sich bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens gebührenfrei beraten zu lassen. Sie zahlen allenfalls einen Eigenanteil von 15 €.

 

Entscheiden Sie sich dann, die Aufhebung Ihrer Partnerschaft gerichtlich zu beantragen, gewährt der Staat Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt der Staat vollständig die Kosten für das Aufhebungsverfahren oder Sie zahlen ab einer gewissen Einkommensgrenze die von der Gerichtskasse verauslagten Gebühren in monatlichen Raten an die Gerichtskasse zurück. Auf jeden Fall ist so gewährleistet, dass Sie die Aufhebung Ihrer Partnerschaft auch dann beantragen können, wenn Sie kein oder nur wenig Geld haben.

Formulare

Ich möchte die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen - Was ist zu tun?

Möchten Sie Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen, ist der erste Schritt der Aufhebungsantrag. 

Formular

Aufhebungsantrag Lebenspartnerschaft

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Mit der iurFRIEND-Kanzlei Ihre Aufhebung online beantragen

Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist eine sehr emotionale Angelegenheit. Umso wichtiger ist es, dass Sie einen Anwalt oder eine Anwältin finden, die empathisch, kompetent und vertrauensvoll an Ihrer Seite steht. Die iurFRIEND-Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung im Familienrecht, insbesondere auch bei einvernehmlichen Aufhebungen. Rufen Sie uns einfach mal an und lassen sich kostenlos beraten. Machen Sie sich selbst einen Eindruck – wir versichern Ihnen, dass wir alles tun werden, damit Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen.

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