Wie wir Ihnen helfen können
WIE WIR IHNEN HELFEN KÖNNEN
Schon vor der Scheidung wissen, wo danach das Geld herkommt
Der größte Hemmschuh für den geringer verdienenden Partner, doch keine Scheidung einreichen zu wollen, ist die Unsicherheit über die Finanzplanung nach einer möglichen Trennung und Scheidung. Werde ich genug Geld haben, eine Wohnung, meine Kinder noch dazu? Wir beschreiben zehn Ansätze, die Sie kennen sollten, um sich damit für die Zeit nach der Scheidung absichern zu können.
In aller Kürze
- Sie können für sich selbst Ehegattenunterhalt beantragen, für Ihr Kind dazu den Kindesunterhalt, wenn Ihr/e Ex-Partner/in finanziell leistungsfähig ist. Im Rahmen des Unterhalts besteht auch die Möglichkeit, Umschulungen oder Weiterbildungen zu finanzieren.
- Der Staat kann Sie bei Vorliegen einer Bedürftigkeit mit Entlastungsbeiträgen für Alleinerziehende, Wohngeld und Verfahrenskostenhilfe entlasten.
- Im Rahmen Ihrer Scheidung können deren Einvernehmlichkeit, der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich geldbeutellindernde Resultate für Sie erbringen.
1. Sie brauchen Ihre Scheidung bei Geldknappheit nicht selbst zu bezahlen
Verfügen Sie über wenig oder gar kein Einkommen, haben Sie für Ihr Scheidungsverfahren Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Diese staatliche Fürsorgeleistung muss im Laufe des Scheidungsverfahrens beantragt werden. Ein Antrag nach der Scheidung ist nicht mehr möglich. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren entweder vollständig oder Sie zahlen ab einer gewissen Einkommensgrenze den verauslagten Betrag an die Staatskasse ratenweise zurück. In unserem Scheidungsantragsformular wird ausdrücklich abgefragt, ob Sie Verfahrenskostenhilfe wünschen.
Formulare
Verfahrenskostenhilfe beantragen
Nutzen Sie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht alleine tragen können und auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.
Formular
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Beantragen Sie staatliche Hilfe für die Finanzierung Ihres Verfahrens.
2. Sie können sich die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen lassen
Mit Ihrer Trennung und Scheidung wird sich Ihre Wohnsituation ändern. Leben Sie in einer gemeinsam angemieteten Wohnung, möchten Sie vielleicht wegen der bezahlbaren Miete, Ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse, wegen der Kinder und zur Vermeidung eines kostenträchtigen Umzugs in dieser Wohnung bleiben. Dann haben Sie Anspruch, dass der Partner Ihnen die Wohnung überlässt, wenn Sie unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und Ihrer Lebensverhältnisse in stärkerem Maße auf die Nutzung angewiesen sind als der Partner. Sie sollten dann gegenüber dem Vermieter erklären, dass Sie das Mietverhältnis übernehmen möchten und der Partner aus dem Mietverhältnis entlassen wird.
3. Sie können Wohngeld beantragen
Sind Sie nach Ihrer Trennung oder Scheidung alleiniger Mieter Ihrer Wohnung, sind Sie für die Miete verantwortlich. Bis zu einem gewissen Einkommen steht Ihnen staatliches Wohngeld zu. Der Anspruch hängt von Ihrem Einkommen und der Zahl sowie dem Einkommen Ihrer Haushaltsmitglieder ab. Grundlage ist das Haushaltsbruttoeinkommen, bei dem eine ganze Reihe von Freibeträgen und ein gewisses Schonvermögen zu berücksichtigen ist. Die berücksichtigungsfähige Miete bestimmt sich danach, in welcher Mietenstufe (I - VII) Ihre Gemeinde eingeordnet ist. Sind Sie Eigentümer der Wohnung, erhalten Sie statt des Wohngeldes einen Lastenzuschuss. Mit der Wohngeldreform im Jahr 2020 hat die Bundesregierung die Bewilligung von Wohngeld erheblich verbessert, so dass wesentlich mehr Mieter und Wohnungseigentümer anspruchsberechtigt sind. Sie sollten sich also unbedingt informieren, ob Sie Anspruch haben. Sprechen Sie uns wegen der Details gerne an.
4. Sie können für Ihr Kind Unterhaltsansprüche und Kinderzuschlag geltend machen
Betreuen Sie nach der Trennung und Scheidung Ihr gemeinsames Kind, haben Sie gegen den anderen Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt. Außerdem steht Ihnen das Kindergeld und bis zu einem gewissen Einkommen auch der Kinderzuschlag zu. Erhalten Sie den Kinderzuschlag, werden Bildungs- und Teilhabeleistungen wie das kostenlose Mittagessen in Kita und Schule sowie ein Schulbedarfspaket von 150 € je Schuljahr gewährt. Außerdem brauchen Sie keine Kitagebühren zahlen. Ist der Elternteil nicht zahlungsfähig, besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den Sie beim Jugendamt geltend machen können.
5. Sie können für sich Ehegattenunterhalt prüfen
Sie selbst haben für den Zeitraum Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich in der Höhe nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen und Ihrer finanziellen Bedürftigkeit richtet. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind Sie zwar für sich selbst verantwortlich, haben aber dennoch Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn Sie aufgrund gewisser ehebedingter Nachteile auf die finanzielle Unterstützung des Ex-Partners angewiesen sind. Betreuen Sie beispielsweise Ihr Kleinkind nach der Geburt, haben Sie mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Wir informieren Sie gerne über die maßgeblichen Voraussetzungen.
6. Lassen Sie sich Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bezahlen
Haben Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, haben Sie nach der Trennung und Scheidung wahrscheinlich Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Dann ist der Ehepartner verpflichtet, solange Unterhalt zu zahlen, als Sie eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolvieren. Ihr Ziel muss sein, Ihren Lebensunterhalt künftig eigenständig zu gewährleisten. Beginnen Sie eine Berufsausbildung, gewährt die Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe. Verfügen Sie weder über eine Berufsausbildung noch einen Schulabschluss, bieten einige Bundesländer an, über ein Berufsvorbereitungsjahr interessante Berufe kennenzulernen, an der Berufsfachschule einen Beruf zu erlernen, den Hauptschulabschluss, einen mittleren Bildungsabschluss oder die Fachhochschulreife zu erwerben oder über berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen den Berufseinstieg zu bewältigen.
7. Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich
Haben Sie in Ihrer Ehe unterschiedlich viel Vermögen erworben, haben Sie wegen der Scheidung als weniger vermögender Partner Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Ausgleich erfolgt im Regelfall in Form von Bargeld. Genauso gut könnten Sie auch die Übertragung eines Vermögenswertes vereinbaren. Es empfiehlt sich, den Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich zu regeln.
8. Der Versorgungsausgleich kann Ihnen Rentenpunkte einbringen
Zur Finanzplanung gehört auch die Altersvorsorge. Bei der Scheidung führt das Familiengericht im Regelfall den Versorgungsausgleich durch. Haben Sie während Ihrer Ehe weniger Rentenanwartschaften erworben als der Partner, werden Sie an den Rentenanwartschaften des Partners beteiligt. Wir unterstützen Sie dabei, die dafür notwendigen Formulare mit den richtigen Informationen auszufüllen. Möglicherweise empfiehlt sich auch eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung, um wirklich alle Ihre versicherungsrelevanten Zeiträume zu erfassen.
9. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Betreuen Sie nach der Scheidung Ihr Kind, sollten Sie umgehend nach Ihrer Trennung in die günstige Steuerklasse II wechseln. Als alleinerziehender Elternteil erhalten Sie ab 2023 für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 4.260 €. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils weitere 240 €. Um den Entlastungsbetrag umgehend in Anspruch zu nehmen, beantragen Sie die Steuerklasse II. Dann haben Sie bereits im Folgemonat mehr Netto auf dem Gehaltszettel als zuvor. Wird der Entlastungsbetrag erst in der Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr beantragt, verlieren Sie Zeit. Voraussetzung ist, dass das Kind bei Ihnen gemeldet ist und seinen Hauptwohnsitz hat.
10. Richten Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto ein
Verfügen Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung über wenig Liquidität und müssen wegen vorhandener oder neu begründeter Verbindlichkeiten mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers rechnen, sollten Sie Ihr Girokonto bei der Bank als Pfändungsschutzkonto einrichten. Dann ist das Guthaben auf dem Konto in Höhe Ihrer persönlichen Pfändungsfreibeträge vor dem Zugriff eines Gläubigers geschützt. Zudem können Sie in einem Monat nicht ausgenutzte Freibeträge in die nächsten drei Monate verschieben und Geld ansparen. Ihr persönlicher pfändungsfreier Betrag beträgt 1.409,99 EUR (Stand 1.1.2023) und erhöht sich, wenn Sie gesetzlich unterhaltspflichtig sind. Sollte Ihre Bank ein solches P-Konto nicht einrichten wollen, unterstützen wir Sie gerne.
Jetzt bequem online und sicher die Scheidung einreichen
Es ist klar, dass die Scheidung immer eine Zäsur bedeutet. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie danach vollumfänglich auf sich allein gestellt sind. Wir beraten Sie gerne schon vor Ihrer Trennung, wie Sie während der Scheidungsphase und nach dem Scheidungsurteil allein(erziehend) haushalten können. Nehmen Sie noch heute gerne mit uns Kontakt auf!