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WIE WIR IHNEN HELFEN KÖNNEN

Beim Zugewinnausgleich zu allen Rechten kommen

In Ihrer Ehe ist der Zugewinnausgleich noch kein Thema. Erst die Scheidung begründet den Anspruch auf Zugewinnausgleich und die Pflicht, Zugewinnausgleich zu zahlen. Sind Sie ausgleichsberechtigt, profitieren Sie von den Vermögenswerten Ihres Ehepartners, wenn dieser höhere Wertzuwächse verzeichnet als Sie selbst. Wir erklären, was der Zugewinnausgleich bedeutet, mit welcher Strategie Sie am Vermögenszuwachs des Partners teilhaben und welche Bedeutung eine eventuell vereinbarte Gütertrennung hat. Haben Sie die Scheidung noch nicht beantragt, können Sie dies hier tun.

In aller Kürze

  • Mit der Scheidung endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Haben Sie in der Ehe weniger Vermögen erworben als der Ehepartner, haben Sie Anspruch auf Zugewinnausgleich. Ist der Anspruch begründet, sollten Sie diesen einfordern.
  • Es ist wichtig Kalkül, die für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtage für das Anfangsvermögen und Endvermögen zu bestimmen. Oft gilt es, keine Zeit zu verlieren.
  • Sie erreichen mit einem „modifizierten“ Zugewinnausgleich ein erheblich schnelleres Ergebnis. Sie würden dann individuelle Absprachen vornehmen, in welcher Form Sie Werte erhalten (Nutzungsrechte, Beteiligungen, Schmuck), zumal dann, wenn der Partner aktuell nicht so viel Bargeld besitzt.

Die meisten Ehepaare leben in einer Zugewinngemeinschaft

Geht es um den Zugewinnausgleich, ist oft vom Güterstand die Rede. Heiraten Sie, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall. Diese endet, wenn Ihre Ehe geschieden wird. Die Scheidung führt dazu, dass Sie den Zugewinn verlangen können. Wegen der damit verbundenen Herausforderungen sollten Sie sich nach Möglichkeit anwaltlich beraten und begleiten lassen.

Formulare

Ich möchte die Scheidung beantragen - Was ist zu tun?

Möchten Sie sich scheiden lassen, ist der erste Schritt der Scheidungsantrag. 

Formular

Scheidungsantrag

Füllen Sie jetzt den Antrag auf Scheidung aus.

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Genauigkeit: Ihrer beider Vermögen werden nicht zu 1 gemeinschaftlichen Vermögen

In der Ehe verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbstständig. Die Vermögen werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet diese Zugewinngemeinschaft durch die Scheidung oder durch die Vereinbarung eines anderen Güterstandes (Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Die Konsequenz der Beendigung des Güterstandes besteht darin, dass der jeweilige Vermögenszuwachs (Zugewinn), den Sie und Ihr Ehepartner während der Dauer der Zugewinngemeinschaft erzielt haben, untereinander ausgeglichen wird. Genau dies ist der Zugewinnausgleich. Derjenige, der den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, gibt dem anderen die Hälfte ab. Wir zeigen Ihnen gerne auf, wie in der Praxis der Vermögenszuwachs berechnet wird und helfen, den Zugewinn konstruktiv und effektiv geltend zu machen.

Haben Sie eine andere Regelung, hat diese nicht immer Bestand

Es bleibt Ehepartnern unbenommen, vor oder während der Ehe oder im Hinblick auf die anstehende Scheidung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuändern und stattdessen beispielsweise Gütertrennung zu vereinbaren. Haben Sie ehevertraglich Gütertrennung vereinbart, besteht bei der Scheidung kein Anspruch auf Zugewinnausgleich.

 

Möchten Sie Ihre finanziellen Interessen berücksichtigt wissen, sollten sich im Ehevertrag oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung jedoch Regelungen finden, die Sie für den Verzicht auf den Zugewinnausgleich entschädigen. Ist dies nicht der Fall, könnte es sein, dass die ehevertragliche Vereinbarung unwirksam ist. Wir überprüfen für Sie gerne, ob es dafür Ansätze gibt.

So bestimmen Sie die Stichtage für den Zugewinnausgleich

Soll der Zugewinnausgleich berechnet werden, sind die Begriffe Anfangsvermögen, Endvermögen und Stichtag wichtig. Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, ist nämlich der Wert des Vermögens eines jeden Ehepartners

  • zum Zeitpunkt der Eheschließung (Stichtag Anfangsvermögen)
  • und bei der Beendigung des Widerstandes durch Scheidung (Endvermögen) zu ermitteln.
  • Der Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens ist der Tag, an dem Ihr Scheidungsantrag dem Partner durch das Familiengericht zugestellt wird.

Die Stichtage erweisen sich in der Praxis oft als strategisches Kalkül. Möchten Sie vermeiden, dass der Partner Vermögenswerte verschiebt oder verschwendet und dadurch den Zugewinnausgleich mindert, sollten Sie frühzeitig den Scheidungsantrag stellen. Warten Sie damit zu lange ab, gibt es oft nur noch weniger zu holen. Stellen Sie umgekehrt den Scheidungsantrag zu früh, laufen Sie Risiko, dass eintretende Wertsteigerungen vom Zugewinnausgleich nicht erfasst werden. Wir beraten Sie gerne, was in Ihrer individuellen Situation geboten erscheint.

Partner darf Ausgleich nicht mindern durch Verschenken oder Verspielen

Hat der Partner im Zeitraum der Trennung sein Vermögen und damit den Zugewinnausgleich in verwerflicher Art und Weise vermindert (Vermögensverschiebung), werden die dem Zugewinnausgleich insoweit entzogenen Vermögenswerte seinem Endvermögen hinzugerechnet.

 

Gleiches gilt für den Fall, dass der Partner Vermögenswerte verschwendet (Spielkasino) oder unentgeltliche Zuwendung gemacht hat, durch die er „nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen“ hat (z.B. Schenkungen an den neuen Lebensgefährten).

 

Sollten Sie Vermögensverschiebungen Ihres Partners befürchten, beraten wir Sie gerne, was Sie dagegen tun könnten. Meist geht es um die Frage, wann genau Sie den Scheidungsantrag stellen und damit den Stichtag des Endvermögens festlegen. In bestimmten Fällen kommt auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich in Betracht, insbesondere wenn Vermögensverschiebungen zu befürchten sind und Ihre Zugewinnausgleichsforderung gefährdet erscheint. Der vorzeitige Zugewinnausgleich kann unabhängig von der Scheidung beim Familiengericht beantragt werden.

Sie können und sollten Ihre Auskunftsrechte nutzen

Damit Sie die Wertzuwächse im Vermögen Ihres Partners beurteilen und Ihren Zugewinnausgleichsanspruch bemessen können, sind Sie darauf angewiesen, dass der Partner Sie über seine Vermögensverhältnisse informiert. Sie haben ein Auskunftsrecht. Wir beraten und unterstützen Sie gerne, dieses Auskunftsrecht gegenüber dem Partner geltend zu machen.

Sie haben Anspruch auf Bargeld

Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch auf Bargeld. Der Zugewinnausgleich ändert nichts an den bestehenden Eigentumsverhältnissen an vorhandenen Vermögenswerten. Sie haben also kein Recht darauf, dass der Partner die Hälfte seiner Eigentumswohnung an Sie überträgt. Beim Zugewinnausgleich geht es immer „nur ums Geld“. Ungeachtet dessen können Sie auf freiwilliger Basis vereinbaren, dass Sie statt Bargeld andere Vermögenswerte erhalten (z.B. Miteigentumsanteil des Partners an der ehelichen Wohnung).

Zugewinn stellt nicht nur Bargeld dar

Zugewinn ist nicht nur das Bargeld auf dem Konto des Partners. Zum Zugewinn gehören auch:

  • Bargeld
  • Bausparvertrag
  • Immobilien
  • Fahrzeuge
  • Schmuck
  • Schadensersatzansprüche
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese in Rechnung gestellt wurden
  • Lebensversicherung ohne Rentenauszahlungsplan

Partner kann Ihnen auch andere Vermögenswerte übertragen

Sie sind nicht verpflichtet, den Zugewinnausgleich nach Maßgabe des Gesetzes vorzunehmen. Angesichts des Streitpotenzials empfiehlt sich im Regelfall, den Zugewinnausgleich im Wege einer ehevertraglichen Vereinbarung (Scheidungsfolgenvereinbarung) so zu gestalten, dass die Vereinbarung für jeder Partner zumutbar und akzeptabel erscheint. Sie modifizieren also den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich individuell. Diese Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung. Sie haben beispielhaft folgende Optionen, die Sie möglichst mit Ihrem Anwalt besprechen sollten:

  • Sie schließen den Zugewinnausgleich vollständig aus und erhalten an anderer Stelle Vorteile.
  • Sie vereinbaren, dass die Wertsteigerung einer Erbschaft außen vor bleibt. Erbschaften als solche sind zwar vom Zugewinn ausgenommen. Allerdings wird die Wertsteigerung von Vermögenswerten aus einer Erbschaft als Zugewinn berücksichtigt.
  • Sie vereinbaren ein bestimmtes Anfangsvermögen.
  • Sie legen das Endvermögen auf einen bestimmten Wert fest.
  • Sie verständigen sich, den Verkehrswert von Vermögensgegenständen einvernehmlich festzulegen.
  • Sie einigen sich, statt Bargeld Sachwerte übertragen zu bekommen.
  • Sie klammern bestimmte Vermögenswerte aus Ihrem Vermögen aus (z.B. Ihren Betrieb oder Ihre Praxis).
  • Sie gestehen dem Partner zu, den Zugewinnausgleich für einen bestimmten Zeitraum zu stunden.
  • Sie akzeptieren, dass der Zugewinnausgleich in Teilzahlungen geleistet wird.

Wie Sie sehen, gibt es vielerlei Optionen. Verfügt nämlich der Partner nicht über die notwendige Liquidität, um den Zugewinnausgleich in Bargeld zu bezahlen, haben Sie oft bessere Karten, wenn Sie den Zugewinnausgleich in anderer Weise bewerkstelligen. Damit vermeiden Sie, dass Sie den Partner vielleicht unnötigerweise zu Trotzreaktionen provozieren und sich im ungünstigsten Fall auf Jahre hinaus gerichtlich auseinandersetzen müssen. Umgekehrt geben Sie dem Partner die Chance, dass er/sie eventuell vorhandene Vermögenswerte nicht unter Wert verkaufen und Wertverluste in Kauf nehmen muss. Wir beraten Sie gerne, welche Optionen Sie in Ihrer individuellen Situation in Betracht ziehen sollten.

 

Gelingt ein modifizierter Zugewinnausgleich, haben Sie im Regelfall Kostenvorteile. Der für die Bemessung der anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren maßgebliche Verfahrenswert für eine gerichtliche Auseinandersetzung bemisst sich nämlich nach der Höhe Ihrer Forderung. Da kommt schnell einiges zusammen. Sie vermeiden diesen unnötigen Gebührenansatz, wenn Sie sich außergerichtlich einigen. Wir rechnen Ihnen gerne im Detail vor, welcher Kostenunterschied besteht, wenn Sie sich außergerichtlich einigen oder sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen.

Anwaltliche Beratung zum Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich bedeutet meist bares Geld. Sie sparen sich den Gebührenaufwand für eine gerichtliche Auseinandersetzung mit unkalkulierbaren Ergebnissen, wenn Sie den Zugewinnausgleich idealerweise außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Davon profitieren letztlich beide Partner. Wir informieren und beraten Sie gerne, wie Sie im Hinblick auf Ihre familiären, finanziellen und persönlichen Verhältnisse dazu vorgehen sollten.

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