Ab 18 ändert sich der Unterhalt - Anwalt berechnet

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Kinder haben ein Recht auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung. Deshalb müssen ihre Eltern ihnen auch dann Unterhalt zahlen, wenn sie bereits volljährig sind, aber noch zur Schule gehen, eine Lehre machen oder studieren. Wohnt ein über 18-jähriges Kind noch bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil, kann dieser seine Ausgaben für das Kind allerdings mit seiner Barunterhaltspflicht verrechnen. In der Praxis ändert sich allerdings einiges, sobald das Kind in eine eigene Wohnung zieht. Um für alle Beteiligten eine solide Basis für die Ausbildung zu schaffen, berechnet die iurFRIEND-Kanzlei den Unterhalt für volljährige Kinder.
Wer wie viel Unterhalt zahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere:
Unabhängig von der Wohnsituation des Kindes gilt mit Volljährigkeit: Beide Eltern müssen ab dann – eigentlich – entsprechend ihres Verdienstes anteilig Barunterhalt leisten. Das gilt in der Theorie auch, wenn die Eltern getrennt leben und das volljährige Kind während seiner (schulischen) Ausbildung noch bei einem Elternteil wohnt. Schließlich muss das Kind ab Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr von seinen Eltern betreut werden. Allerdings kann der Elternteil, der dem Kind die Wohnung bereitstellt und für es einkauft und ihm Taschengeld gibt, diese Kosten meist in (fast) voller Höhe mit seiner Barunterhaltspflicht verrechnen.
Im Ergebnis ändert sich also wenig im Verhältnis zu minderjährigen Kindern. Der andere Elternteil leistet weiterhin den Barunterhalt in Geld. Der bisherige Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit gilt auch beim Eintritt der Volljährigkeit weiter. Allerdings wird das Kind nicht mehr durch den betreuenden Elternteil vertreten, sodass nun das Kind das Geld einfordern bzw. der Unterhalt an das Kind gezahlt werden muss.
Zieht das Kind für sein Studium an einen anderen Ort und demnach in eine eigene Wohnung, müssen fortan beide Elternteile anteilig ihres Verdienstes Geld an das Kind zahlen. Dazu kommen noch die Kosten für eine Krankenversicherung. Diese Summe kann laut Düsseldorfer Tabelle für alle Kinder mit eigenem Haushalt angesetzt werden - also auch, wenn sie für eine Ausbildung weggezogen sind.
Eine Ausbildungsvergütung (abzüglich Fahrtkosten und eine monatlichen Pauschale von 100 EUR), BAföG, Kindergeld (wird ab 18 komplett an das volljährige Kind gezahlt) und Stipendien zählen als eigenes Einkommen und werden angerechnet – sie mindern also den Unterhaltsanspruch. Das Kind ist außerdem verpflichtet, BAföG zu beantragen, wenn ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, damit die Eltern entlastet werden können.
Eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich nicht, sofern das Kind keiner Ausbildung nachgehen will und daher grundsätzlich in der Lage wäre, sich einen Job zu suchen. Dabei ist jede Arbeit zumutbar, die es ohne Gefährdung seiner Gesundheit leisten kann. Arbeitslosigkeit kann nur in engen Ausnahmen Unterhaltsansprüche auslösen – zum Beispiel, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann.
Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich so lange, wie die Lehre bzw. das Studium dauert. Vorausgesetzt, das Kind ist einigermaßen zügig unterwegs. Dauert es länger als die Regelstudienzeit, muss das studierende Kind die Eltern darüber informieren.
Was aber ist, wenn das Kind die Ausbildung bzw. das Studium noch einmal wechselt? Dazu gibt es eine Vielzahl von Einzel-Rechtsprechungen. Hier die wichtigsten Grundsätze:
Der Anspruch endet in jedem Fall, sobald die Kinder ihr eigenes Geld verdienen und sich damit auch ihren Lebensunterhalt finanzieren können.
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PDF-Formular, das Sie sich ausdrucken oder sogar auf dem PC ausfüllen, abspeichern und an uns senden können!
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Sie möchten als Elternteil wissen, wie hoch Ihr Anteil am Unterhalt Ihres Kindes ist? Oder Sie befinden sich selbst noch in einer Ausbildung oder einem Studium und möchten wissen, in welcher Höhe Ihre Eltern Sie unterstützen müssen – die iurFRIEND-Kanzlei aus Düsseldorf hilft Ihnen, Ihren Unterhaltsanspruch gerichtsfest zu berechnen und im Zweifel auch durchzusetzen. Füllen Sie gern hier unser Formular für Ihre rechtssichere Unterhaltsberechnung aus.