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Scheidungsantrag einreichen mit Hilfe Düsseldorfer Anwaltskanzlei

WIE WIR IHNEN HELFEN KÖNNEN

Scheidungsantrag einreichen mit Hilfe Düsseldorfer Anwaltskanzlei

Sie haben sich für eine Scheidung von Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin entschieden. Damit haben Sie erst einmal den wichtigsten Schritt in Ihrem neuen Lebensabschnitt getan. Doch vor der endgültigen Scheidung liegt ein förmliches Verfahren, das Sie durchlaufen müssen. Dieses Verfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag. Diesen können Sie nicht persönlich einreichen, da Sie vor den Familiengerichten eine anwaltliche Vertretung benötigen. Die Anwältinnen und Anwälte der iurFRIEND-Kanzlei in Düsseldorf begleiten Sie mit ihrer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Familienrechts auf dem Weg zu Ihrer Scheidung.

In aller Kürze

  • Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, startet das Scheidungsverfahren mit einem Scheidungsantrag. Diesen muss ein Anwalt bzw. eine Anwältin für Sie einreichen. Bevor der Scheidungsantrag eingereicht werden kann, benötigt der Anwalt bzw. die Anwältin von Ihnen einige Informationen und Unterlagen.
  • Der Scheidungsantrag wird Ihrem Ehepartner erst zugestellt, wenn der Gerichtskostenvorschuss (Teil der Scheidungskosten) bezahlt ist. Ihr Partner hat dann die Wahl, ob er oder sie dem Antrag zustimmt, einen eigenen Scheidungsantrag einreicht oder den Antrag ablehnt.
  • Stimmt Ihr Partner dem Scheidungsantrag zu, braucht er/sie keine eigene anwaltliche Vertretung. Die Scheidung läuft dann einvernehmlich. Ist der andere Partner hingegen mit der Scheidung nicht einverstanden bzw. möchte eine gerichtliche Entscheidung über die Folgesachen erreichen, benötigt auch er eine anwaltliche Vertretung.

Den Scheidungsantrag kann nur ein Anwalt stellen

„Ich lasse mich von dir scheiden!“ Dieser Satz mag emotional eine große Wirkung haben, rechtlich hat er allerdings noch keine Bedeutung. Um den Worten Taten folgen zu lassen, müssen Sie das offizielle Scheidungsverfahren einleiten – mit einem förmlichen Scheidungsantrag (§ 124 FamFG). Diesen kann entweder einer von Ihnen beiden stellen oder aber Sie entscheiden sich beide, einen Scheidungsantrag einzureichen.

 

Sie benötigen einen Anwalt oder eine Anwältin, um den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht einzureichen. Denn eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich, weil vor dem Familiengericht Anwaltszwang herrscht.

 

Allerdings genügt es, wenn sich nur einer der beiden Partner anwaltlich vertreten lässt. Dazu muss der andere dem Scheidungsantrag des Ehepartners vor Gericht zustimmen und darf keine eigenen Anträge stellen. Dies nennt man auch die „einvernehmliche Scheidung“. Sie verläuft üblicherweise schneller und nervenschonender als die streitige Scheidung, außerdem sparen Sie dabei meist Anwalts- und Gerichtskosten.

GUT ZU WISSEN

Kein Geld bedeutet nicht: keine Scheidung

Sind Sie sich beide einig, dass Sie die Scheidung wollen, vereinbaren Sie, wer sich anwaltlich vertreten lässt und wer die Scheidung einreicht. Solange Sie vereinbaren, sich die Kosten zu teilen, macht es keinen großen Unterschied, wer den Antrag stellt. Kann ein Ehepartner die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, ist der leistungsfähige Partner verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen (§ 1360a Abs. IV BGB). Der Kostenvorschuss ist Teil seiner Unterhaltsverpflichtung. Wenn auch der Partner nicht zahlungsfähig ist, gibt es die Möglichkeit der staatlichen Verfahrenskostenhilfe.

Alternativ können Sie dem Gericht aber auch mitteilen, dass Sie eine gerichtliche Entscheidung über die Scheidungsfolgen wünschen. In diesem Fall müssen Sie sich beide anwaltlich vertreten lassen. Damit ebnen Sie aber bereits mit dem Scheidungsantrag den Weg zur streitigen Scheidung.

Sie müssen erklären, ob Sie sich zu Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt und Immobilie geeinigt haben

Haben Sie sich für eine Anwaltskanzlei entschieden, müssen Sie ihr alle notwendigen Informationen und Unterlagen für den Scheidungsantrag und das darauf folgende Verfahren übermitteln – persönlich, per Post oder elektronisch.

 

Das Gesetz verlangt zunächst folgende Informationen für den Scheidungsantrag (§ 133 FamFG):

  • Name und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts
  • Die Erklärung, ob die Ehepartner zu folgenden Punkten (Folgesachen) eine Regelung getroffen haben:
    • Elterliche Sorge
    • Umgangsrecht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern
    • Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern
    • Nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Partner
    • Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
    • Rechtsverhältnisse am Hausrat

Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin wird dem Gericht dementsprechend mitteilen, ob es auch über eine der vorgenannten Folgesachen entscheiden soll. Wenn ja, wird das Familiengericht über die Scheidung und Folgesachen möglichst zusammen verhandeln und entscheiden. Haben Sie bereits in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Einigung über die Scheidungsfolgen getroffen, muss das Gericht nicht mehr darüber entscheiden.

Sie müssen Angaben zu Partner, Hochzeit, Trennung und Vermögen machen

Darüber hinaus wird Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin noch weitere Angaben von Ihnen benötigen, insbesondere:

  • Alle Daten zu den Ehepartnern (vollständiger Name, jetzige sowie letzte gemeinsame Adresse, Staatsangehörigkeit)
  • Ort und Datum der Hochzeit
  • Weitere Angaben zur Scheidung, etwa der Beginn des Trennungsjahres, wer den Scheidungsantrag stellt und ob der Partner zustimmen wird oder nicht.
  • Angaben zu der Vermögenssituation beider Ehepartner

Sie müssen Familienstammbuch, Vollmacht und Geburtsurkunde der Kinder einreichen

Darüber hinaus müssen Sie noch einige Unterlagen (in beglaubigter Kopie) in der Kanzlei einreichen, bevor diese den Scheidungsantrag stellen kann, insbesondere:

  • Die unterschriebene anwaltliche Vollmacht
  • Familienstammbuch oder Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde der gemeinsamen minderjährigen Kinder
  • Ggf. Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. Ehevertrag, wenn vorhanden
  • Ggf. bereits Formulare zur Beantragung des Versorgungsausgleichs und die Unterlagen, die für die Vermögensaufstellung zum Zugewinnausgleich erforderlich sind (können auch im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden)

Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin erstellt daraus dann für Sie den eigentlichen Scheidungsantrag, unterschreibt ihn und reicht ihn beim örtlich zuständigen Familiengericht ein.

GUT ZU WISSEN

Scheidungsantrag erst nach beendetem Trennungsjahr

Der Scheidungsantrag kann erst eingereicht werden, wenn Ihr obligatorisches Trennungsjahr (fast) abgelaufen ist. Frühestens ist eine Einreichung 3-4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Sind Sie sich sicher, die Scheidung zu wollen, ist es dennoch eine gute Idee, sich rechtzeitig an einen Anwalt zu wenden. So können Sie bereits frühzeitig die notwendigen Informationen zusammenstellen und sich rechtzeitig im Hinblick auf das Trennungsjahr und das anstehende Scheidungsverfahren beraten lassen.

Formular

Scheidungsantrag

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Scheidungsantrag über die iurFRIEND-Kanzlei aus Düsseldorf einreichen

Sie sehen: Der Gesetzgeber möchte nicht, dass sich Ehepaare leichtfertig scheiden lassen – und wenn sie es tun, ist es wichtig, dass das Verfahren so geordnet und fair wie möglich für beide abläuft. Wichtig ist es, bei allen Schritten des Scheidungsverfahrens eine vertrauensvolle anwaltliche Begleitung zu haben. Bereits im Vorfeld der Einreichung des Scheidungsantrags werden die Anwälte Sie zu Ihren Möglichkeiten und Handlungsspielräumen beraten - zum Beispiel im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung und eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Selbstverständlich vertritt die iurFRIEND-Kanzlei aus Düsseldorf Sie auch in einem nicht einvernehmlichen Scheidungsverfahren. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt bzw. Ihrer Anwältin können Sie entscheiden, welcher Weg der richtige für Sie ist – und diesen Weg dann mit Ihrem Scheidungsantrag beschreiten. Damit haben Sie dann den ersten Schritt gemacht auf dem Weg in Ihren neuen Lebensabschnitt.

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