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Scheidung nach fünf, zehn oder 20 Jahren durchführen

Leben Sie getrennt, brauchen Sie sich nicht unbedingt scheiden zu lassen. Die Frage dabei ist, ob mit einer dauerhaften Trennung oder Scheidung Nachteile verbunden sind. Dabei kann es eine Rolle spielen, wie lange Sie bereits getrennt leben und ob Sie die Scheidung beispielsweise nach 5, 10 oder 20 Jahren Trennung beantragen möchten. Gerne laden Sie sich hier unseren Scheidungsantrag herunter, den Sie uns elektronisch oder postalisch zusenden können.

In aller Kürze

  • Es besteht keine Scheidungspflicht. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Scheidung wünschen oder nicht. Spätestens nach drei Jahren Trennung werden Sie auf Antrag hin auch gegen den Willen des Ehepartners geschieden.
  • Eine Scheidung hat den Vorteil, dass das Erb- und Pflichtteilsrecht des Partners erlischt, eventuelle Vermögensverluste des Partners beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden und Sie den Versorgungsausgleich beanspruchen können.
  • Lassen Sie sich erst nach 5, 10 oder 20 Jahren scheiden, sind Sie wahrscheinlich so in Ihre Eigenverantwortung hineingewachsen, dass Sie kaum noch Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben.

Scheidung nach drei und mehr Jahren auch gegen den Willen des Partners

Leben Sie wenigstens drei Jahre getrennt, werden Sie bedingungslos geschieden, auch wenn der Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden ist. Nach drei Jahren Trennung kann der Partner die Scheidung im Regelfall nicht mehr verhindern.

 

Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Scheidung dem Partner aufgrund seiner Lebensumstände augenblicklich nicht zuzumuten ist. Dann könnte es durchaus sein, dass sich die Trennungszeit verlängert und Sie die Scheidung aufschieben müssen. Je länger die Trennungszeit dauert, desto eher und mehr ist es auch dem Partner zuzumuten, in die Scheidung einzuwilligen oder die Scheidung zumindest stillschweigend zu akzeptieren.

Erb- und Pflichtteilsrechte erlischen während Trennungszeit nicht

Leben Sie getrennt, ohne dass ein Partner die Scheidung beantragt hat, ist der überlebende Ehepartner nach dem Tod des anderen nach wie vor erb- und pflichtteilsberechtigt. Dieses Erbrecht entfällt erst, wenn Sie die Scheidung beantragt und der Scheidungsantrag dem Partner per Gerichtspost zugestellt wurde oder Sie dem Scheidungsantrag des Partners gegenüber dem Familiengericht zugestimmt haben.

 

Zögern Sie die Scheidung nach der Trennung hinaus und versterben, erbt der getrenntlebende Ehepartner Teile Ihres Nachlasses. Gibt es keine nahen Angehörigen, wird der Ehegatte sogar Alleinerbe. Sie können das Erbrecht zwar entkräften, indem Sie Ihren Wunscherben testamentarisch bestimmen. Dann erbt der Ehegatte aber immer noch den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den Erbteil können Sie dem getrenntlebenden Ehegatten im Regelfall nicht entziehen.

Versorgungsausgleich während Trennungszeit kaum möglich

Hat der Partner während der Ehe höhere Rentenanwartschaften erworben als Sie selbst, haben Sie Anspruch auf Versorgungsausgleich. Zwar besteht auch während der Ehe die Option, dass sich beide Ehepartner auf ein Rentensplitting einigen, bei dem die Rentenanwartschaften gleichmäßig verteilt werden. Da Sie dazu auf die Einwilligung des Partners angewiesen sind, dürfte diese Option wegen der Trennung nicht realistisch sein.

 

Zögern Sie Ihre Scheidung hinaus, kann eine im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit sowie die fehlende Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen („unbillige Härte“ nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz).

Praxisbeispiel

Kein gemeinsames Zusammenleben mehr = kein Versorgungsausgleich

In einem Fall des OLG Stuttgart (15 UF 68/13) hatte ein Ehepaar nach sechseinhalb Jahren Trennung die Scheidung beantragt. Der Versorgungsausgleich wurde auf Antrag der Ehefrau ausgeschlossen. Die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten habe während der Langtrennungszeit nicht mehr bestanden. Insoweit fehle dem Versorgungsausgleich die rechtfertigende Grundlage.

Zugewinnausgleich während Trennungszeit kaum möglich

Leben Sie „nur“ getrennt, haben Sie keinen Anspruch darauf, an den Vermögenszuwächsen des Partners beteiligt zu werden. Erst die Scheidung beendet den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und begründet den Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Praxisbeispiel

Miteigentumsanteil an der Wohnung

Übertragen Sie aus Anlass Ihrer Scheidung Ihre eheliche Wohnung oder Ihren Miteigentumsanteil an der ehelichen Wohnung an Ihren Ehepartner, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Bei einem angenommenen Verkaufswert der Immobilie von 100.000 € und beispielsweise 6 % Grunderwerbsteuer, reden wir immerhin von 6000 €.

Warten Sie mit der Scheidung fünf, zehn oder 20 Jahre ab, riskieren Sie, dass der Partner seine Vermögenswerte verausgabt oder im ungünstigsten Fall vorsätzlich und zu Ihrem Nachteil ausgibt. Auch wenn im Ausnahmefall im Hinblick auf die drohende Verschwendung von Vermögenswerten ein vorzeitiger Zugewinnausgleich auch ohne Scheidung möglich ist, erscheint es erfahrungsgemäß als eine bessere Option, den Zugewinnausgleich mit der Scheidung einzufordern.

Ehegattenunterhalt nach langer Trennungszeit kaum möglich

Leben Sie getrennt, haben Sie nach der Trennung bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch ist aber vorübergehender Natur und läuft nach einer Trennungszeit von ca. zwölf Monaten regelmäßig aus. Sie müssen Ihren Lebensunterhalt danach selbst verdienen. Sind Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände (Krankheit, Gebrechlichkeit, Alter, Arbeitslosigkeit) nicht in der Lage, für sich selbst angemessen zu sorgen, kann sich empfehlen, die Scheidung zu beantragen. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung hätten Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

 

Zögern Sie die Scheidung hinaus, verlieren Sie in Abhängigkeit von Ihren Lebensumständen nach etwa zwölf Monaten den Anspruch auf Trennungsunterhalt und wachsen immer mehr in die Eigenverantwortung für sich selbst hinein. Wenn Sie dann nach fünf, zehn oder 20 Jahren die Scheidung beantragen, bestehen kaum noch Aussichten, einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu begründen. Schließlich müssten Sie darlegen, wie Sie die vergangenen Jahre Ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Da Sie keinen Unterhalt bezogen haben, waren Sie offensichtlich in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

 

Leben Sie zudem in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, bestimmt das Gesetz, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabsetzen oder zeitlich zu beschränken ist.

Jetzt Kontakt aufnehmen per Telefon oder Video

Ob Sie sich getrennt nebeneinander her leben oder sich scheiden lassen, ist Ihre höchst persönliche Entscheidung. Letztlich ist alles Abwägungssache. Da eine Scheidung nicht nur ein rein emotionaler Vorgang ist, sollten Sie sich wegen der wirtschaftlichen Aspekte anwaltlich beraten lassen. Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt über unser Formular auf – auch über Videokonferenz möglich, falls Sie nicht in Deutschland residieren. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!