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"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."

Wie wir Ihnen helfen können

WIE WIR IHNEN HELFEN KÖNNEN

So beraten wir Sie nahezu gebührenfrei

Benötigen Sie Rechtsberatung, aber haben dafür kein Geld, ist es nur billig und recht, wenn der Staat den Bürger unterstützt und bestimmte Teile dieser Leistung für Sie bezahlt. Denn wenn Sie sich vom Partner trennen und die Scheidung anstreben, werden Sie vielleicht daran interessiert sein, sich frühzeitig wegen Ihrer Rechte und Pflichten rechtlich beraten zu lassen. Fehlt Ihnen das Geld für einen Anwalt, ermöglicht die Beratungshilfe, dass unsere Anwaltskanzlei Sie nahezu gebührenfrei berät.

In aller Kürze

  • Benötigen Sie Beratungshilfe, gehen Sie zu Ihrem örtlichen Amtsgericht. Sie können auch direkt einen Anwalt kontaktieren, um das entsprechende Antragsformular zu bekommen.
  • Beratungshilfe ist außergerichtlich und damit zu unterscheiden von der Verfahrenskostenhilfe, die Bedürftigen die Kosten eines Gerichtsverfahrens erstattet.
  • Lehnt das Amtsgericht die Beratungshilfe ab, können Sie sich immer noch in einem anwaltlichen Erstberatungsgespräch über Ihre Rechte und Pflichten beraten lassen. Sie können dies auch über eine Online-Beratung vornehmen und sind nicht an einen Anwalt im Ort gebunden.

Beratungshilfe entspricht der Erstberatung

Wie jede Dienstleistung gibt es auch Rechtsrat (eigentlich) nicht umsonst. Haben Sie wenig Geld und möchten sich rechtlich informieren und beraten lassen, können Sie aber die sogenannte Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Beratungshilfe beinhaltet, dass Sie sich in rechtlichen Angelegenheiten fach- und sachkundig beraten lassen und der Staat die Gebühren übernimmt. Die Beratung erfolgt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, die Sie selbst frei wählen.

 

Diese anwaltliche Beratung ist eine sogenannte Erstberatung. Sie führen mit dem Anwalt ein „Erstberatungsgespräch“. Die Kosten übernimmt die Staatskasse. Der Rechtsanwalt rechnet seine Gebühr direkt mit der Staatskasse ab. Sie zahlen allenfalls einen Eigenanteil von 15 €.

Um Beratungshilfe zu erhalten, dürfen Sie auch über der Sozialhilfe liegen

Sie erhalten Beratungshilfe, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die finanziellen Mittel haben, um die anwaltliche Beratung aus eigener Tasche zu bezahlen. Beratungshilfe setzt also Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit voraus.

 

Haben Sie Anspruch auf Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, haben Sie im Regelfall Anspruch auf Beratungshilfe. Im Übrigen kommt es auf Ihr Einkommen an, bei dem das Amtsgericht anhand einer umfangreichen Berechnung Ihren Anspruch prüft. Pauschal lässt sich sagen, dass das Einkommen, das Ihnen nach Abzug von Miete, Unterhaltsleistungen und Verbindlichkeiten verbleibt, nicht über dem Arbeitslosengeld II oder der Sozialhilfe oder dem Bürgergeldsatz liegen sollte.

 

Allerdings liegen die Einkommensgrenzen, bis zu denen Sie einen Beratungshilfeschein bekommen, oft höher als Sie vielleicht vermuten. Der direkte Vergleich mit Sozialleistungen greift zu kurz. Denn, je mehr Abzugsmöglichkeiten bei Ihrem Einkommen zu berücksichtigen sind, desto größer sind Ihre Chancen, dass Beratungshilfe bewilligt wird.

Rechtsschutzversicherung verhindert Beratungshilfebezug

Bevor der Staat Beratungshilfe gewährt, müssen Sie andere Möglichkeiten ausschöpfen, um sich anwaltlich beraten zu lassen. Sind Sie nämlich selbst rechtsschutzversichert oder im Zeitraum der Trennung über die Police Ihres Ehepartners familienversichert, haben Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe.

 

Die Rechtsschutzversicherung ist nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet, in familienrechtlichen Angelegenheiten eine anwaltliche Erstberatung zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur über die Versicherungspolice Ihres Ehepartners mitversichert sind. Auch dann haben Sie Anspruch auf Beratung, selbst dann, wenn sich der direkt versicherte Ehepartner wegen der Trennung und Scheidung gleichfalls anwaltlich beraten lässt und die Anwaltsgebühr über seine Rechtschutzversicherung abrechnet.

Beratungshilfe beantragen Sie bei Ihrem Amtsgericht

Benötigen Sie Beratungshilfe, gehen Sie zu Ihrem örtlichen Amtsgericht. Dort ist in der Rechtsantragstelle für Zivilsachen ein Rechtspfleger zuständig. Er nimmt Ihren Antrag auf Beratungshilfe entgegen. Schildern Sie dem Rechtspfleger Ihr Anliegen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie einen Beratungshilfeschein. Mit diesem Schein gehen Sie zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, die Sie sich selbst aussuchen können. Der Rechtspfleger macht dazu keine Vorgaben. Ansonsten darf Sie der Rechtspfleger nicht rechtlich beraten. Die Rechtsberatung ist stets Rechtsanwälten vorbehalten. Rechtsanwälte verfügen über die notwendige Rechtsberatungskompetenz, sind ausschließlich dem Interesse des Mandanten verpflichtet und sind zudem haftpflichtversichert.

 

Sie können auch direkt einen Anwalt kontaktieren und um Beratungshilfe bitten. Rechtsanwälte halten das betreffende Formular bereit und unterstützen Sie, das Formular ordnungsgemäß auszufüllen. Das Formular ist dann beim Amtsgericht einzureichen. Im Antrag müssen Sie wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen.

EXPERTENTIPP

So füllen Sie den Antrag aus, um eine Unterhaltsberechnung zu bekommen

Das Antragsformular enthält eine ganze Reihe von Fragen. Auf der ersten Seite des Antrags unter "A" tragen Sie ein, in welcher Angelegenheit Sie Beratungshilfe benötigen, geben Sie dort "Unterhaltsberechnung" an. Das Feld für Name und Anschrift der Beratungsperson können Sie leer lassen, das Feld darüber, wann und ob eine Beratung und/oder Vertretung stattgefunden hat, bitte auch. Natürlich nur dann, wenn Sie auch tatsächlich noch keine solche Beratung bekommen haben. Andernfalls würden Sie ja aber auch nicht den Antrag ausfüllen.

Bei abgelehnter Beratungshilfe ist noch nicht aller Tage Abend

Lehnt das Amtsgericht die Beratungshilfe ab, können Sie sich beim Rechtsanwalt Ihrer Wahl in einem anwaltlichen Erstberatungsgespräch über Ihre Rechte und Pflichten bei Trennung und Scheidung informieren und beraten lassen. Der Anwalt darf für die anwaltliche Erstberatung einen Betrag von höchstens 190 € zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer abrechnen. Seine Gebührenforderung ist dabei auf einen Betrag von 249 € beschränkt.

 

Sofern Sie dem Anwalt das Mandat für Ihre Scheidung erteilen, kann der Anwalt die Gebühr für die anwaltliche Erstberatung auch erlassen oder mit den späteren Scheidungsgebühren verrechnen.

 

Unterhaltsberechnungen können Sie, je nach Komplexität des Falls, auch schon in dieser Größenordnung erhalten. Sie können Ihre Berechnung hier beantragen, Sie verpflichten sich dadurch noch zu keiner Zahlung. Sie werden im Anschluss an das Ausfüllen des Formulars angerufen und können dann dem Kostenvorschlag zustimmen oder nicht.

EXPERTENTIPP

Verfahrenskostenhilfe bei Gericht

Die Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Beratung beim Anwalt ab. Möchten Sie sich von dem Anwalt im Scheidungsverfahren beim Familiengericht vertreten lassen und haben wenig Einkommen, haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Wird vom Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse die gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren für das Scheidungsverfahren. Liegt Ihr Einkommen über einer gewissen Grenze, wird VKH gegen Ratenzahlung bewilligt. Dann zahlen Sie die von der Gerichtskasse verauslagten Gebühren ratenweise an die Gerichtskasse zurück.

Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihren Fall zu besprechen

Die Beratungshilfe ermöglicht die Erstberatung beim Anwalt. Diese ermöglicht eine sinnvolle Einschätzung Ihrer familiären, persönlichen und finanziellen Gegebenheiten, die für Ihr späteres Scheidungsverfahren eine Rolle spielen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie den Anwalt nicht sofort mit der Scheidung beauftragen und Ihre Situation in aller Ruhe bewerten möchten. Um alles in Ruhe miteinander zu besprechen, können Sie gern unser Kontaktformular nutzen, und einen Termin per Telefon oder Webkonferenz auszumachen.