Miete vs. Unterhalt - wenn's nicht mehr für beides reicht

9 Empfehlungen, wenn Ihre Wohnkosten „zu hoch“ für den Unterhalt sind

Montag, 20.11.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Alles wird teurer. Mieten und Lebenshaltungskosten steigen in ungeahnte Höhen. Was, wenn Sie die Pflichtbeträge der Miete und die des Unterhalts nicht mehr beide bezahlen können? Schließlich können Sie weder am einen noch am anderen Kürzungen vornehmen, oder gar eines ganz einstellen. Bei uns finden Sie neben 9 guten Tipps in dieser Situation auch die Möglichkeit, Ihre Forderung gegen sich online einer Gegenrechnung unterziehen zu lassen. Wohnkosten beim Unterhalt ist eines der häufigsten Debatten bei der Unterhaltsberechnung.

Was ist der Zusammenhang zwischen Miete und Unterhalt?

Oder anders gefragt: Wie teuer darf ich wohnen, wenn ich Unterhalt zahlen muss? Möchten Sie Ihre Unterhaltspflicht auf den Prüfstand stellen, steht am Anfang der Überlegungen die Kenntnis der Selbstbehalte.

 

Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern beträgt monatlich (notwendiger Selbstbehalt):

  • wenn Sie nicht erwerbstätig sind = 1.120 €
  • wenn Sie erwerbstätig sind = 1.370 €

In diesen Beträgen sind bis 520 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Insoweit ist im Selbstbehalt die Miete enthalten sowie der Kostenaufwand, wenn Sie im Eigentum wohnen.

 

Der Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt monatlich 1.650 €. Darin ist eine Warmmiete bis 650 € enthalten (angemessener Selbstbehalt).

 

Der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ex-Partner beträgt monatlich:

  • falls Sie erwerbstätig sind = 1.510 €
  • falls Sie nicht erwerbstätig sind = 1.385 €.

In diesen Beträgen sind 580 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

 

Es ergeben sich nun einige Empfehlungen, wie Sie eine Überbelastung durch steigende Mieten und laufenden Unterhaltszahlungen entgegentreten können.

Empfehlung 1: Prüfen Sie Ihren Selbstbehalt

Liegen Sie mit Ihrem unterhaltsrelevanten bereinigten Nettoeinkommen unterhalb des jeweiligen Selbstbehalts, brauchen Sie an sich keinen Unterhalt mehr zu leisten. Möchten Sie insbesondere Ihrer Verantwortung gegenüber einem Kind trotzdem gerecht werden, bleibt es unbenommen, aus dem noch verfügbaren Einkommen zumindest so viel Kindesunterhalt zu zahlen, als Sie im Hinblick auf Ihre eigenen Lebensverhältnisse vertreten können.

Empfehlung 2: Sozialleistungen bei Körper- und Gesundheitsschäden

Erhalten Sie für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen, wird gesetzlich vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen (§ 1610a BGB). Trifft dies zu, ist dieser Aspekt bei der Bemessung eines Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen, so dass Sie möglicherweise weniger Unterhalt leisten müssen.

Empfehlung 3: Selbstbehalt bei höheren Wohnkosten erhöhen

Deckt Ihr Selbstbehalt nicht Ihren Lebensbedarf ab, kann der Selbstbehalt erhöht werden, wenn Ihre Wohnkosten beim notwendigen Selbstbehalt 520 € und beim angemessenen Selbstbehalt 650 € übersteigen und nicht unangemessen sind. Gleiches gilt, wenn Ihre Wohnkosten beim Ehegattenunterhalt 580 € übersteigen.

 

Soweit die Gegenpartei den erhöhten Selbstbehalt nicht freiwillig akzeptiert, könnten Sie beim Familiengericht beantragen, den höheren Selbstbehalt zu gewähren. Die in der Düsseldorfer Tabelle benannten Selbstbehalte sind nämlich nur Orientierungshilfen. Es bleibt Aufgabe des Familiengerichts, im Einzelfall besondere Umstände angemessen zu berücksichtigen. Es ist dem Gericht nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerten zu orientieren.

 

Voraussetzung ist, dass es nach den Umständen unvermeidbar ist, den in den Selbstbehalten enthaltenen Wohnkostenanteil zu überschreiten (BGH FamRZ 2016, 887). Kann Ihnen beispielsweise vor Ablauf des Trennungsjahres nicht zugemutet werden, die Ehewohnung aufzugeben, so dass erhöhte Wohnkosten entstehen, haben Sie gute Aussichten, den Selbstbehalt erhöhen zu lassen. Dies soll auch dann gelten, wenn Sie dadurch den Mindestunterhalt Ihres minderjährigen Kindes nicht mehr vollständig bezahlen können (OLG Köln FamRZ 2014, 847).

Empfehlung 4: Einstufung in die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle prüfen

Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt, dass Sie als Unterhaltspflichtiger immer zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind. Deshalb werden Sie in der Düsseldorfer Tabelle um eine Einkommensstufe herabgestuft, wenn Sie mehr als zwei Unterhaltsberechtigten gegenüber unterhaltspflichtig sind (z.B. zwei Kinder und Ex-Partner oder ein Kind aus erster Ehe und ein Kind aus einer neuen Beziehung). Dadurch haben Sie eventuell mehr Geld zur Verfügung, weil Sie in der unteren Einkommensgruppe weniger Unterhalt leisten müssen.

Empfehlung 5: Erhöhung des Selbstbehalts, wenn Ex-Partner mehr verdient

Verfügt Ihr Ex-Partner um ein erheblich höheres Einkommen als Sie selbst, kann der Selbstbehalt erhöht werden. Der Bundesgerichtshof hatte den Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber einem unterhaltsberechtigten Kind angehoben, weil das Einkommen des betreuenden Elternteils um mehr als die Hälfte über dem des allein barunterhaltspflichtigen Vaters lag. Als Richtwert gilt, dass der Ex-Partner um ein ca. dreimal höheres Einkommen verfügen sollte.

Empfehlung 6: Verhandeln Sie über die Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts ist nicht unbedingt in Stein gemeißelt. Haben Sie Schwierigkeiten, sollten Sie den Unterhaltsberechtigten ansprechen und Ihr Problem schildern. Es könnte helfen, zu argumentieren, dass Sie bereit sind, in freiwilliger Absprache nach wie vor aus Ihrem Einkommen entsprechende Unterhaltszahlungen zu leisten, andererseits sich aber genötigt sehen könnten, wegen Ihrer finanziellen Schwierigkeiten die Unterhaltszahlungen einzustellen.

 

Vielleicht lässt sich auch vereinbaren, dass Sie nur vorübergehend geringeren Unterhalt leisten, Unterhaltszahlungen gestundet oder rückständige Unterhaltszahlungen zu einem späteren zu vereinbarenden Zeitpunkt erbracht werden. Jedwede freiwillige Absprache ist besser und konstruktiver, als wenn Sie es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Andererseits sollten Sie die gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen, wenn Sie tatsächlich keinen anderen Weg sehen, Ihren finanziellen Gegebenheiten gerecht zu werden.

 

Bevor Sie den Unterhaltsberechtigten ansprechen, empfiehlt sich, dass Sie sich vorher anwaltlich informieren und beraten lassen. Es ist nicht immer zielführend, nach eigenem Ermessen über den Unterhalt zu verhandeln. Sie riskieren, dass Sie sofort Widerstand provozieren und jedwede Bereitschaft zunichtemachen, über den Unterhalt zu verhandeln. Besser ist, wenn eventuelle Verhandlungen über die Höhe des Unterhalts nach Maßgabe von Recht und Gesetz geführt werden. Dazu ist insbesondere die einschlägige Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht zu berücksichtigen.

Empfehlung 7: Ziehen Sie eine Abänderungsklage in Betracht

Ist der Unterhaltsanspruch rechtsverbindlich festgestellt (tituliert), bleiben Sie trotz Ihrer finanziellen Schwierigkeiten verpflichtet, den rechtsverbindlich titulierten Unterhalt zu leisten. Sie sind verpflichtet, alles dafür zu tun, um dieser Verantwortung nachzukommen. Zahlen Sie nach eigenem Ermessen weniger oder keinen Unterhalt mehr, riskieren Sie, dass der Unterhaltspflichtige ohne Rücksicht auf Ihre Finanzsituation die Zwangsvollstreckung betreibt. Sie riskieren, dass Ihr Konto bei der Bank oder Ihr Gehalt beim Arbeitgeber gepfändet wird oder Sie gar Besuch vom Gerichtsvollzieher bekommen.

 

Möchten Sie die Höhe des Unterhalts Ihren finanziellen Gegebenheiten angepasst wissen, sind Sie gehalten, das Familiengericht im Wege einer gerichtlichen Abänderungsklage über die Höhe des Unterhalts neu entscheiden zu lassen. Wegen der mit einer solchen Abänderungsklage verbundenen Gegebenheiten informieren und beraten wir Sie gerne.

 

Sofern Sie Schwierigkeiten sehen, die notwendigen Verfahrensgebühren zu bezahlen, prüfen wir für Sie, ob Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe haben. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten oder Sie zahlen die Unterstützungsleistungen ab einem gewissen Einkommen ratenweise an die Staatskasse zurück.

Empfehlung 8: Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld

Hatten Sie in früheren Jahren bereits einen Antrag auf Wohngeld gestellt, könnte es sein, dass der Antrag abgelehnt wurde. Aber: Mit der Wohngeldreform im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber die Bewilligung von Wohngeld verbessert.

 

Unter Berücksichtigung aller abzugsfähigen Kosten und Pauschalbeträge liegt die Einkommenshöchstgrenze für einen Einpersonenhaushalt nunmehr bei einem Monatseinkommen von 947 €. Besteht Ihr Haushalt aus mehreren Familienmitgliedern, besteht in der Mietstufe I

  • für einen Zweipersonenhaushalt eine Einkommenshöchstgrenze von 1.294 €,
  • für einen Dreipersonenhaushalt 1.581 €
  • und für einen Vierpersonenhaushalt 2.108 €.

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich mit fortlaufender Mietenstufe und sind in den Mietenstufen VI und VII am höchsten.

GUT ZU WISSEN

Mögliche Rechtfertigung von „zu großer Wohnung“

Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt oder sind Sie geschieden und halten für die Betreuung Ihres Kindes zusätzlichen Wohnraum bereit, zählt jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied. Es genügt, wenn die Betreuung ein Drittel zu zwei Drittel ausmacht. Ein eigenes Kinderzimmer brauchen Sie nicht vorzuhalten. Diese Ausnahme weicht von der Regel ab, dass der Lebensmittelpunkt nur an einem Ort liegen und eine Person nicht zu zwei Haushalten gehören kann. Durch die Betreuung Ihres Kindes erhöhen Sie Ihre Aussichten auf Bewilligung von Wohngeld.

Empfehlung 9: Beziehen Sie eine mietgünstigere Wohnung

Diese Empfehlung werden Sie vielleicht nicht so gerne hören wollen. Leben Sie in einer für Ihre Verhältnisse unangemessen großen oder teuren Wohnung und ist Ihre Liquidität knapp, sollten Sie mindestens darüber nachdenken, sich eine kleinere oder weniger teure Wohnung zu suchen. Im Hinblick auf das vielfach geringe Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen und Ihre vielleicht angespannte Bonität kann es natürlich schwierig sein, überhaupt eine Wohnung zu finden. Dann werden Sie in Ihrer Wohnung bleiben und Ihre finanziellen Schwierigkeiten anders bewältigen müssen.

Alles in allem

Wenn das Leben so teuer wird, dass Sie jeden Euro dreimal umdrehen müssen, müssen Sie etwas ändern. Wir informieren und beraten Sie gerne, wie Sie diesen Rahmen optimal zu Ihrem Vorteil ausnutzen. Um sich Ihre Situation einmal ansehen zu können, erleichtert es den Einstieg, wenn Sie uns einmal Ihre finanzielle Situation über das Antragsformular für eine Unterhaltsberechnung ausfüllen. Häufig gestellte Fragen zum Thema finden Sie auch in den FAQ zur Unterhaltsberechnung.

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