Unterhalt während der Ausbildung

Ist das Azubigehalt höher als der Unterhaltsbetrag?

Mann Arbeitet In Werkstatt iurFRIEND® AG

Samstag, 02.09.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Das Gesetz verpflichtet Eltern, ihren Kindern eine angemessene Ausbildung zu finanzieren. Eigenes Einkommen des Kindes, wie Auszubildendenvergütung oder BAföG, reduziert die Bedürftigkeit des Kindes und wird auf den Unterhalt angerechnet. Dabei gibt es in Abhängigkeit vom Alter und Aufenthaltsort des Kindes eine ganze Reihe unterschiedlicher Facetten. Der wichtigste Aspekt bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht ist, ob und inwieweit das Kind finanziell bedürftig ist.

Unterhalt bei Ausbildung unter 18

Ist das Kind minderjährig, gilt es immer als unterhaltsbedürftig und hat Anspruch auf Unterhalt. Wohnt das Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht, indem das Kind dort wohnt und verköstigt wird. Der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht ständig lebt, ist barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts eines Kindes in der Ausbildung bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe 12 – 17 Jahre. Je höher das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und je älter das Kind, desto höher ist der Unterhalt.

Unterhalt bei Ausbildung über 18

Wird das Kind mit 18 Jahren volljährig, ist es dem Grundsatz nach für sich selbst verantwortlich. Absolviert das Kind eine Ausbildung, besteht die Unterhaltspflicht der Eltern allerdings fort. Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn das Kind aus eigenem Verschulden keine Ausbildung absolviert oder an einer Ausbildung nicht interessiert ist.

 

Gegenüber einem volljährigen Kind in der Ausbildung sind beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Einkommensverhältnisse zum Barunterhalt verpflichtet. Das Kind ist nicht mehr betreuungsbedürftig, so dass ein Elternteil seine Unterhaltspflicht auch nicht mehr durch Betreuung erfüllen kann. Der Unterhaltsanspruch berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, Altersklasse 18 Jahre. Lebt das Kind bei einem Elternteil, kann der Elternteil allerdings Naturalleistungen (Wohnen, Verköstigung) mit dem Barunterhalt verrechnen.

 

Soweit beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, ist der Unterhalt auf beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen aufzuteilen. Es ist also nicht so, dass jeder Elternteil die Hälfte des Unterhalts schuldet. Diejenige Elternteil, der mehr verdient, zahlt verhältnismäßig mehr Unterhalt als derjenige, der weniger verdient.

Unterhalt bei Lehre

Absolviert das Kind unabhängig vom Alter eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf und bekommt eine Ausbildungsvergütung, ist diese auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Vorab ist ein Pauschbetrag von 100 € für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Übersteigt die Vergütung den rechnerisch nach der Düsseldorfer Tabelle bestehenden Unterhaltsanspruch, sind die Eltern nicht unterhaltspflichtig. Das Kind ist insoweit nicht bedürftig. Ist der Unterhaltsanspruch höher als die Vergütung, bleiben die Eltern in Höhe der Differenz in der Unterhaltspflicht.

Unterhalt und Kindergeld

Eltern haben bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kindergeld. Ist das Kind minderjährig, wird das Kind zur Hälfte auf dessen Unterhaltsanspruch angerechnet. Wird das Kind volljährig, kommt das Kindergeld vollständig zur Anrechnung.

Unterhalt bei Studium

Bezieht das Kind im Studium BAföG, sind die BAföG-Leistungen als eigenes Einkommen des Kindes auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen. Auch hier sollte ein Pauschbetrag von 100 € vorab in Abzug gebracht werden.

 

Hat das Kind Anspruch auf BAföG, ist es verpflichtet, BAföG zu beantragen und auch in Anspruch zu nehmen. Diese Pflicht besteht auch dann, soweit BAföG nur als Darlehen gewährt wird. Das Kind kann nicht argumentieren, es wolle sich nicht bereits im Studium verschulden und deshalb auf BAföG verzichten. Die Eltern dürfen darauf bestehen, dass das Kind vorrangig BAföG in Anspruch nimmt und die Eltern entlastet. Verweigern die Eltern oder ein Elternteil die Unterstützung bei der Beantragung von BAföG, kann das Kind beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Das Amt wird den Elternteil in Regress nehmen.

Unterhalt, wenn Kind zu Hause wohnt

Wohnt das minderjährige Kind zu Hause bei den Eltern oder einem Elternteil, dürfen die Eltern bestimmen, dass der Unterhalt in Form von Kost und Logis gewährt wird. Das Kind hat allenfalls Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld, nicht aber Anspruch auf Unterhalt in Bargeld. Sein Recht auf freie Selbstbestimmung tritt hinter das elterliche Bestimmungsrecht zurück, da die finanziellen Interessen der Eltern Vorrang genießen. Wird das Kind volljährig, werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann aber Naturalleistungen (Wohnen, Verköstigung) auf seine Unterhaltspflicht in Anrechnung bringen.

 

Wünscht das Kind ohne nachvollziehbare Gründe in einer eigenen Wohnung zu leben, hat es nicht immer Anspruch auf Unterhalt. Sein Interesse ist nicht gewichtiger einzustufen als die wirtschaftlichen Belange der Eltern. Vor allem, wenn die Eltern finanziell am Limit stehen, muss das Kind Rücksicht auf deren wirtschaftliche Situation nehmen. Sein Unterhaltsanspruch wirkt sich aber aus, wenn das Kind wegen eines Ausbildungs- oder Studienplatzes in eine eigene Wohnung ziehen muss und auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen ist.

Unterhalt, wenn Kind auswärts wohnt

Wohnt das Kind in einer eigenen Wohnung und absolviert eine Berufsausbildung oder ein Studium, gibt es einen festen Bedarfssatz, der unabhängig vom Einkommen der Eltern besteht. So hat das Kind in der Regel Anspruch auf 930 € im Monat (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 7, Stand 1.1.2023). In dem Betrag sind 410 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Diesen Betrag müssen die Eltern und getrenntlebende Eltern im Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens aufbringen.

Was bedeutet „privilegiertes, volljähriges Kind“?

Ein volljähriges Kind ist unterhaltsrechtlich ein privilegiertes Kind, wenn es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Haushalt eines Elternteils lebt und eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. In diesem Fall ist das volljährige Kind unterhaltsrechtlich im Rang einem minderjährigen Kind gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch eines privilegierten Kindes ist dann mit dem Anspruch eines minderjährigen Kindes gleichrangig zu bedienen, während ein nicht privilegiertes volljähriges Kind im Rang erst nach einem minderjährigen Kind an der Reihe ist. Eltern trifft gegenüber minderjährigen und volljährig privilegierten Kindern eine gesteigerte Unterhaltsrecht, die auch die Höhe des Selbstbehalts der Eltern beeinflusst.

Unterhalt, wenn das Kind mietfrei wohnt

Wohnt das Kind in einer Wohnung, die einem der Elternteile gehört, deckt dieser Elternteil einen Teil seiner Unterhaltspflicht, indem er das Kind mietfrei in der Wohnung wohnen lässt. Der Unterhaltssatz von 930 € wäre um den Wohnanteil in Höhe von 410 € herabzusetzen.

Unterhalt bei Zweitausbildung

Eltern sind nur verpflichtet, eine Erstausbildung zu finanzieren. Dabei ist Kindern eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, in der auch ein Fehlversuch den Unterhaltsanspruch nicht infrage stellt.

 

Beginnt das Kind nach Abschluss einer ersten Ausbildung (z.B. Bachelorstudium) eine zweite Ausbildung (z.B. Masterstudium), bleiben die Eltern weiterhin in der Unterhaltspflicht, sofern die Ausbildungswege in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Ein Bachelor- und ein Masterstudium erfüllen jedenfalls diese Voraussetzung. Ansonsten hat die Rechtsprechung in einer Reihe von Einzelfällen (Problematik Abitur-Lehre-Studium) entschieden, wann die Eltern auch für eine Zweitausbildung in der Unterhaltspflicht stehen.

Unterhalt bei Ausbildung im Familienbetrieb

Wird das Kind im Betrieb eines Elternteils ausgebildet, ist der Elternteil als Lehrherr verpflichtet, einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen. Das Kind hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung wird bis auf einen Pauschbetrag von 100 € auf einen eventuell bestehenden Unterhaltsanspruch angerechnet.

Alles in allem

Die Frage, wie viel Unterhalt ein Kind beanspruchen kann, lässt sich nur zuverlässig beantworten, wenn alle unterhaltsrelevanten Umstände einbezogen werden. Derjenige, der Unterhalt beansprucht, als auch derjenige, der unterhaltspflichtig ist, sollte auf eine eingehende unterhaltsrechtliche Beratung nicht verzichten. Nur wenn der Unterhalt nach Maßgabe von Gesetz und Rechtsprechung beurteilt wird, lässt sich mit der richtigen Argumentation ein oft unnötiger Streit wegen des Unterhalts vermeiden.

5 Sterne 5.0
Icon: TÜV-Nord
"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."
Mann Arbeitet In Werkstatt iurFRIEND® AG
War diese Seite hilfreich für Sie?
Ja    Nein

96% der Benutzer finden diesen Beitrag hilfreich.