Darf Jugendamt Selbstbehalt kürzen?

Was, wenn ich eine falsche Berechnung erhalte?

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Mittwoch, 01.05.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Der Selbstbehalt soll den Lebensbedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils sicherstellen. Liegt das unterhaltsrelevante Einkommen des Elternteils unter dem Selbstbehalt, kommen Jugendämter bisweilen wohl auf die Idee, den Selbstbehalt soweit herabzusetzen, dass der darüber liegende Betrag als Unterhalt beansprucht wird. Wir erklären, ob das Jugendamt dazu berechtigt ist, was Sie tun können, wenn das Jugendamt falsch rechnet und welche Selbstbehalte es gibt. Möchten Sie sich sofort gegen eine offenkundig falsche Berechnung zur Wehr setzen, lassen Sie diese mit unserer Hilfe gegenprüfen. Hier geht es zum Formular zur Beantragung Ihrer Unterhaltsberechnung.

Warum fordert das Jugendamt überhaupt Unterhalt?

Ein minderjähriges Kind, vertreten durch den betreuenden Elternteil, kann jederzeit das örtlich zuständige Jugendamt aufsuchen und darum bitten, seinen vermeintlichen Unterhaltsanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil zu berechnen und einzufordern. Das Jugendamt tritt als Beistand des Kindes auf und ist deshalb als gesetzlicher Vertreter des Kindes berechtigt, 

  • den unterhaltspflichtigen Elternteil zu kontaktieren, 
  • zur Vorlage von Einkommensbelegen aufzufordern 
  • und danach den maßgeblichen Unterhalt zu berechnen. 

Das Jugendamt tritt auch dann in Erscheinung, wenn es dem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt hat und deshalb den unterhaltspflichtigen Elternteil in Regress nimmt.

GUT ZU WISSEN

Ansprechpartner wechselt abrupt

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den betreuenden Elternteil ausgeschlossen. Als unterhaltspflichtiger Elternteil sollten Sie gar nicht erst versuchen, den betreuenden Elternteil aufzufordern, weniger Kindesunterhalt zu fordern oder Sie überhaupt in Ruhe zu lassen. Ihr Ansprechpartner ist jetzt ausschließlich das Jugendamt. Möchten Sie auf der gleichen Kompetenzebene argumentieren, sollten Sie sich anwaltlich beraten und in der Argumentation vertreten lassen.

Darf das Jugendamt den Selbstbehalt kürzen?

Das Jugendamt selbst hat nicht die Befugnis, den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils direkt zu kürzen. Der Selbstbehalt, auch bekannt als Eigenbedarf oder als Existenzminimum, ist der Betrag, der einem Elternteil unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen mindestens verbleiben muss, um die eigenen Lebensbedürfnisse abzudecken. Der im Einzelfall geltende Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Düsseldorfer Tabelle dient den Gerichten als Orientierungshilfe und wird überwiegend als verbindlich betrachtet. Die darin enthaltenen Selbstbehalte stehen nicht zur Disposition des Jugendamtes.

 

Sollte ein Unterhaltspflichtiger tatsächlich nicht in der Lage sein, den vollen Unterhalt zu zahlen, weil dies seinen Selbstbehalt unterschreiten würde, kann und sollte das Jugendamt versuchen, eine Lösung zu finden, die sowohl den Bedürfnissen des Kindes als auch der finanziellen Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils gerecht wird.

 

Lassen sich Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Unterhalts oder die Höhe des Selbstbehalts nicht bereinigen, muss letztlich ein Gericht entscheiden. Nur das Gericht hätte die Befugnis, den Selbstbehalt aufgrund besonderer Gegebenheiten anzupassen, beispielsweise wenn der Elternteil mit außergewöhnlich hohen Schulden oder anderen finanziellen Verpflichtungen belastet ist.

Was tun, wenn das Jugendamt falsch rechnet?

Das Jugendamt wird nach Maßgabe Ihrer Einkommensauskünfte den Kindesunterhalt berechnen. Solange das Einkommen nicht bekannt ist, kann das Jugendamt den Unterhalt nach den Angaben bestimmen, die der betreuende Elternteil behauptet. Die Aufforderung des Jugendamtes, Unterhalt zu zahlen, dürfen Sie nicht ignorieren. Fristen sind ernst zu nehmen. 

 

Die Unterhaltsberechnungen des Jugendamtes sind nicht verbindlich. Als Unterhaltsschuldner sind Sie nicht verpflichtet, die Berechnung bedingungslos zu akzeptieren. Besser ist, wenn Sie selbst eine Unterhaltsberechnung vornehmen lassen. Dabei geht es aus Ihrer Sicht darum, alle Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die Sie aus Ihrem Einkommen bedienen müssen. Wenn Sie nicht genau wissen, welche Verbindlichkeiten für die Unterhaltsberechnung relevant sind und auch das Jugendamt diese Verbindlichkeiten nicht im Detail kennt, wird das Jugendamt den Unterhalt zwangsläufig im Ergebnis falsch und zu Ihren Ungunsten berechnen.

 

Sind Sie mit der Forderung des Jugendamtes nicht einverstanden, sollten Sie Widerspruch erheben. Der Widerspruch bedarf keiner besonderen Form. Der Widerspruch sollte aber gut begründet sein. Soweit Sie persönlich beim Jugendamt vorstellig werden, müssen Sie damit rechnen, dass Sie der Kompetenz des zuständigen Sachbearbeiters möglicherweise nichts entgegenzusetzen haben und Ihre Argumentation ins Leere läuft. Es empfiehlt sich insoweit, den Widerspruch schriftlich zu formulieren oder noch besser, durch einen anwaltlichen Vertreter vortragen zu lassen.

Kann der Selbstbehalt bei gemeinsamer Wohnung herabgesetzt werden?

Das Jugendamt könnte den Selbstbehalt kürzen und argumentieren, dass der unterhaltspflichtige Elternteil mit einem neuen Partner in einer Wohnung zusammenlebt und dadurch Mietkosten für eine zweite Wohnung erspart. In dem Fall wäre anzunehmen, dass die allgemeinen Lebenshaltungskosten niedriger sind, als wenn der Unterhaltspflichtige alleinstehend wäre. Die Wohnkostenersparnis wird üblicherweise mit 10 % des jeweils maßgeblichen Selbstbehalts bemessen (BGH FamRZ 2014, 912). Wird so argumentiert, müssen aber auch die Rahmenbedingungen bekannt sein, aus denen sich die Kürzung des Selbstbehalts rechtfertigen kann.

 

Voraussetzung ist, dass der neue Partner aber so viel verdient, dass er sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten finanziell auch beteiligen kann. Nach Abzug eventueller berufsbedingter Aufwendungen muss er mehr verdienen, als wenn er Bürgergeld beziehen würde. Verfügt der neue Partner selbst nur über Einkünfte nach SGB II (“Bürgergeld/Hartz 4”) oder bezieht Sozialhilfe, kommt eine Herabsetzung des Selbstbehalts beim Unterhaltspflichtigen eher nicht in Betracht, falls der Unterhaltspflichtige und der Partner in einer sogenannten “Bedarfsgemeinschaft” leben (OLG Hamm FamRZ 2010, 985).

 

Umgekehrt braucht der Unterhaltspflichtige nicht zu befürchten, dass sein Selbstbehalt abgesenkt wird, wenn er/sie auf Wohnkomfort verzichtet und in einer besonders preisgünstigen Wohnung lebt. Wird dadurch Geld gespart, gehen die Ersparnisse zugunsten des Unterhaltspflichtigen (BGH FamRZ 2004, 370). Es ist auch nicht relevant, wenn der Unterhaltspflichtige beispielsweise in Thailand lebt und dort von den allgemeinen niedrigen Lebenshaltungskosten profitiert (OLG Frankfurt FamRZ 1995, 735). Auch eine besonders sparsame Art zu leben, um Geld für andere Bedürfnisse anzusparen, führt nicht zur Herabsetzung des Selbstbehalts (OLG Naumburg FamRZ 2007, 1476).

Wer entscheidet, ob der Selbstbehalt abgesenkt wird?

Die in der Düsseldorfer Tabelle benannten Selbstbehalte sind Orientierungshilfen. Insoweit entscheiden die Familiengerichte anhand der Umstände im Einzelfall, ob die Selbstbehalte erhöht oder abgesenkt werden. Es ist dem Gericht dabei nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerten zu orientieren (BGH FamRZ 1997, 806). 

 

Wünscht der Unterhaltsberechtigte, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abgesenkt wird, muss er im Streitfall seine Argumentation vor Gericht vortragen und beantragen, den Selbstbehalt abzusenken.

 

Wünscht der Unterhaltspflichtige, dass der Selbstbehalt nicht abgesenkt oder gar erhöht wird, ist er/sie auf gerichtliche Hilfe angewiesen, wenn der Unterhaltsberechtigte (vertreten durch das Jugendamt) darauf besteht, dass der volle Unterhaltsbedarf bezahlt und nur der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt gewährt oder aufgrund besonderer Umstände abgesenkt wird. 

Wie hoch sind die Selbstbehalte?

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern beträgt im Monat: 

  • 1.200 €, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist,
  • 1.450 €, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist.

In diesen Beträgen sind 520 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Gleiches gilt, wenn der Unterhaltsschuldner im Eigentum wohnt.

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt monatlich: 

  • 1.750 € inklusive einer Warmmiete bis 650 €.

Gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ex-Partner beträgt der Selbstbehalt monatlich: 

  • 1.600 €, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist,
  • 1.475 €, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist.

In diesen Beträgen sind 580 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 € übersteigen und nicht unangemessen sind.

 

Gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt: 

  • 1.600 €, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist,
  • 1.475 €, wenn der unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist.

In diesen Beträgen sind 580 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann im Einzelfall erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 € übersteigen und nicht unangemessen sind.

Alles in allem

Im Einzelfall kann es Umstände geben, die es rechtfertigen, den jeweiligen in der Düsseldorfer Tabelle benannten Selbstbehalt abzusenken. Im Einzelfall kommt es im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die vielfältige Rechtsprechung auf den richtigen Sachvortrag an. Es empfiehlt sich, sich nicht auf eine Argumentation einzulassen, ohne die rechtlich relevanten Aspekte zu berücksichtigen. Wenn Sie noch keine Berechnung des Unterhalts beantragen wollen, finden Sie auf unserer Seite hier auch wichtige und vielgestellte Fragen zu diesem Service. Wir freuen uns darauf, für Sie tätig werden zu können!

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