Kindesunterhalt, wenn Kind bei Großeltern lebt

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zuletzt aktualisiert am: 16.01.2025

Wenn Eltern sich trennen, lebt das Kind meist bei einem Elternteil, der die Betreuung übernimmt. Der andere Elternteil zahlt dann Kindesunterhalt. Doch wie ist die Regelung, wenn das Kind nicht bei den Eltern, sondern beispielsweise bei den Großeltern lebt? Diese Frage ist von besonderer Bedeutung, da die Situation nicht nur die Eltern, sondern auch Dritte wie Verwandte betreffen kann. Beantragen Sie hier eine professionelle Unterhaltsberechnung und erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten für Sie gelten.

Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder

Normalerweise erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet Unterhalt in Form von Geldzahlungen. Doch wenn das Kind bei einer dritten Person lebt, sind beide Elternteile finanziell verpflichtet, den Unterhalt entsprechend ihrem Einkommen aufzubringen. Das bedeutet:

  • Der Elternteil mit höherem Einkommen übernimmt einen größeren Anteil.
  • Es wird geprüft, ob einer der Elternteile weiterhin durch Betreuung seiner Unterhaltspflicht nachkommt.

Hierbei spielen individuelle Umstände wie der Umfang der Betreuung und die Rolle der Dritten eine zentrale Rolle.

Betreuung durch Dritte: Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht

Es wird zwischen teilweiser und vollständiger Betreuung unterschieden.

Teilweise Betreuung durch Dritte

Wenn das Kind tagsüber von den Großeltern betreut wird, aber die Nächte und ein Teil der Versorgung bei einem Elternteil stattfinden, bleibt dieser Elternteil der Hauptbetreuende. In diesem Fall erfüllt dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung. Der andere Elternteil bleibt barunterhaltspflichtig.

Vollzeitbetreuung durch Dritte

Lebt das Kind dauerhaft bei den Großeltern oder anderen Verwandten, ändert sich die Situation. Da beide Elternteile keine direkte Betreuung mehr leisten, werden sie barunterhaltspflichtig. Die genaue Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und dem Bedarf des Kindes.

Faktoren, die hier eine Rolle spielen, sind unter anderem:

  • Wer sorgt für die tägliche Versorgung, z. B. Essen und Kleidung?
  • Wo verbringt das Kind die Nächte?
  • Wer trifft wichtige Entscheidungen im Alltag des Kindes?
  • Wer gibt dem Kind emotionale Zuwendung?

Diese Faktoren helfen dabei, die Verantwortung zwischen Eltern und Dritten zu klären.

Dauer: 30:17

Podcast

Unterhalt im Überblick

Was passiert, wenn die Eltern nicht zahlen können?

Es kommt vor, dass Eltern nicht in der Lage sind, Unterhalt zu leisten, etwa wenn ihr Einkommen unter dem sogenannten Selbstbehalt liegt. In solchen Fällen kann die betreuende Person, wie z. B. die Großeltern, die Versorgung des Kindes übernehmen. Darüber hinaus können zusätzliche staatliche Unterstützungen in Anspruch genommen werden, z. B. finanzielle Hilfen durch das Jugendamt (§ 39 SGB VIII).

 

Das Jugendamt kann in Form von Pflegegeld oder anderen Unterstützungsleistungen helfen, die finanzielle Belastung auszugleichen. Trotzdem bleiben die Eltern grundsätzlich verpflichtet, ihren Anteil zu leisten, sobald ihre finanzielle Situation es erlaubt. Diese Regelung dient dazu, sicherzustellen, dass die Verantwortung der Eltern für ihr Kind nicht entfällt.

Verschiedene Betreuungssituationen im Detail

Dritte sind nicht gleich Dritte, wenn es um die Betreuung der Kinder durch „Dritte“ geht.

Kind lebt bei den Großeltern

Großeltern können unter bestimmten Umständen selbst unterhaltspflichtig sein (§ 1601 BGB), wenn sie das Kind dauerhaft betreuen. Sie haben jedoch das Recht, die Eltern finanziell in Anspruch zu nehmen, falls diese leistungsfähig sind. Die genaue Umsetzung hängt von der finanziellen und rechtlichen Situation ab.

Kind lebt bei Onkel, Tante oder anderen Verwandten

Onkel, Tanten oder andere Verwandte sind nicht gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, da sie nicht in direkter Linie mit dem Kind verwandt sind. Ihre Betreuung erfolgt häufig auf freiwilliger Basis oder im Rahmen einer Pflegevereinbarung. Dennoch bleibt die finanzielle Verantwortung primär bei den Eltern.

Kind lebt in einer Pflegefamilie

Wenn ein Kind in einer Pflegefamilie lebt, übernimmt das Jugendamt in der Regel die Kosten für die Unterbringung und Versorgung. Die Eltern bleiben jedoch verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, sofern sie dazu in der Lage sind. Die Pflegefamilie selbst ist nicht gesetzlich zur Finanzierung verpflichtet, da sie im Auftrag des Jugendamts handelt.

CHECKLISTE

Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?

Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?

Checkliste

Kindesunterhalt

Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Kindesunterhalt.

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Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Auch volljährige Kinder bis zum Alter von 21 Jahren, die noch zur Schule gehen oder in Ausbildung sind, können unter bestimmten Voraussetzungen weiter Unterhalt erhalten. Dies gilt besonders dann, wenn sie weiterhin bei einer anderen Person leben:

  • Vor dem 18. Geburtstag: Wenn ein Kind bereits vor Erreichen der Volljährigkeit bei Dritten gelebt hat, bleibt der Unterhaltsanspruch in der Regel bestehen (OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2001, Az. 20 WF 592/01).
  • Nach dem 18. Geburtstag: Zieht ein Kind erst nach dem 18. Geburtstag zu Dritten, entfällt der Anspruch meist. Das Gesetz sieht in diesem Fall keinen Unterhaltsanspruch mehr vor, da volljährige Kinder nur Unterhalt erhalten, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2005, Az. 11 WF 43/05).

Alles in allem

Unterhaltspflichten bleiben bestehen, auch wenn ein Kind von den Großeltern betreut wird. Entscheidend sind die Betreuungssituation und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern.  Bei Fragen nutzen Sie gerne die kostenlose Numer 0800 34 86 72 3 für ein Gratis-Orientierungsgespräch mit dem iurFRIEND InfoPoint, um schnell und unkompliziert Antworten zu erhalten. Häufig gestellte Fragen zur Unterhaltsberechnung finden Sie auch in unserem FAQ.

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