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Der moderne Weg zu Ihrer Online-Scheidung

Bei der iurFRIEND-Kanzlei lassen Sie Ihre Scheidung online, schnell, sicher und vor allem zu einem vorbildlichen Preis durchführen - und das seit über 15 Jahren!

Ist die Online-Scheidung vor Gericht anerkannt?

Ja, die Online-Scheidung ist in Deutschland rechtlich anerkannt! Sie erleichtert den Ablauf, da die Kommunikation digital erfolgt. Der Scheidungsantrag wird natürlich weiterhin von einem Anwalt eingereicht, und die Scheidung wird weiterhin durch ein Gericht beschlossen. Relativ neu ist die Entwicklung bei einvernehmlichen Scheidungen, dass der Gerichtstermin heute auf Antrag Ihres Anwaltes hin als Videokonferenz stattfinden kann.

 

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Sie stehen vor einer Veränderung - deswegen kommt es jetzt auf uns an.

Ihre Online-Scheidung mit iurFRIEND

Eine der erfahrensten deutschen Familienrechtskanzleien steht Ihnen seit 15 Jahren für Ihre Scheidung zur Seite - bundesweit, rund um die Uhr und mit den günstigstmöglichen Preisen. Bereits über 15.000 Menschen, die in Ihrer Situation waren, haben uns ihr Vertrauen geschenkt. Mit diesem Vertrauensvorschuss in uns und unseren Service gehen wir seit jeher sehr sorgsam um – das versprechen wir Ihnen! 

 

Nutzen Sie einfach bequem, schnell & sicher die moderne Form des digitalen Scheidungsformulars unserer Kanzlei:

 

Wir wissen: Jede Scheidung ist anders, und jedes Ehepaar hat seine eigene Biografie. Deswegen finden Sie in der Zusammenarbeit mit uns zahlreiche Vorteile, die es so in Deutschland nicht noch einmal geben dürfte:

  • Verfahrenskostenhilfe (Infos und Antrag)

  • "Express-Scheidung" (falls gewünscht)

  • Gratis-Kostenvoranschlag zur Scheidung

  • Zinslose Ratenzahlung (bitte nachfragen)

  • Kommunikation per Telefon, E-Mail, WhatsApp

  • Persönliche Betreuung in Deutsch und Englisch

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damit Sie wissen, wer Ihnen hilft

Kanzlei-Flyer

Hier finden Sie ein wenig mehr über die iurFRIEND-Kanzlei heraus.

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Wer sich verheiratet zur Scheidung informiert, wird vieler Sorgen ledig!

Sie sind noch unsicher, ob Sie sich scheiden lassen sollten?

Mit der Scheidung ist es wie mit dem Fliegen: Je mehr Sie darüber wissen, desto weniger Zweifel haben Sie. Finden Sie Antworten auf 60 Fragen zur Scheidung, einfach und verständlich erklärt, hier bei iurFRIEND:

Scheidungskosten: Wie Sie zu einer noch preiswerteren Scheidung kommen

  • Generell ist eine einvernehmliche Scheidung, bei der Sie sich beide über die sogenannten Scheidungsfolgen (u.a. Teilung des Vermögens, Zukunft der Ehewohnung, ggf. Lebensort der Kinder) einig sind, preiswerter als eine streitige Scheidung. Denn bei der einvernehmlichen Scheidung benötigen Sie insgesamt nur 1 Anwalt statt 2. Die Scheidungskosten selbst richten sich nach Ihrer beider Einkommen, der Anzahl der Kinder und ob Sie den Versorgungsausgleich durchführen lassen (müssen).

     

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  • Eine Scheidung scheitert in Deutschland nicht daran, dass ein Partner kein Geld für Anwalts- oder Gerichtskosten hat. In solchen Fällen springt entweder der Staat für Sie ein mit der sogenannten Verfahrenskostenhilfe (VKH), oder Ihr:e Partner:in wird verpflichtet, wenn er/sie mehr Geld zur Verfügung hat, für die Scheidungskosten aufzukommen.

     

    > Jetzt Gratis-Kostenvoranschlag anfordern und erfahren, ob Sie Anspruch auf VKH haben


  • Eine der größten Sorgen vor einer Trennung ist die, sich nicht von einem Tag auf den anderen eine eigene Wohnung mit eigenem Hausstand leisten zu können. Allerdings gibt ein breites Netz an finanziellen Hilfsangeboten, damit Sie nach der Scheidung mit beiden Beinen im Leben stehen bleiben werden!

     

    Dazu gehören:

     

    1) Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Verdienen Sie nach der Scheidung weniger als Ihr:e Ex-Partner:in, könnten Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.

     

    2) Kindesunterhalt und Kindergeld von 255 EUR pro Kind: Leben Ihre Kinder nach der Scheidung bei Ihnen, ist der andere Partner für die Zahlung von Kindesunterhalt verantwortlich. Kindesunterhalt sowie das Kindergeld vom Staat unterstützen Eltern bei der Versorgung ihrer Kinder. Es hilft, die zusätzlichen Kosten für Erziehung, Betreuung und Bildung zu decken und trägt so zur finanziellen Stabilität des Haushalts bei.

     

    3) Zugewinnausgleich: Beim Zugewinnausgleich wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt.

     

    4) Bürgergeld: Das Bürgergeld (früher Hartz IV) bietet eine Grundsicherung für Menschen, die nach der Scheidung keinen ausreichenden Unterhalt oder kein Einkommen haben.

     

    5) Wohngeld: Wohngeld unterstützt Menschen mit geringem Einkommen, ihre Mietkosten zu tragen.

     

    > Zum Ratgeber „Kein Geld für Trennung“ auf iurfriend-kanzlei.de


  • Wenn Sie es schaffen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, dann benötigen Sie nur einen einzigen Anwalt. Sie können dann auf den zweiten Anwalt verzichten, und sparen somit bis zu 50% der Anwaltskosten! Ferner beantragen nur einige Anwälte vor Gericht, eine Streitwertreduzierung wegen Einvernehmlichkeit zu beantragen – unsere Anwälte tun das, wodurch Sie noch einmal sparen können.

     

    Geben Sie überall auch immer Ihre aktuellen Schulden an. Diese können sind mindernd auf den Verfahrenswert auswirken, wodurch die Gesamtrechnung kleiner wird. Außerdem gibt es insbesondere für kurze Ehen die Option, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Haben Sie diese Option bei Ihrem letzten Kostenvoranschlag berücksichtigt? Gerne füllen Sie unser Formular für den Kostenvoranschlag kostenlos noch einmal aus, mit dem Haken bei „Verzicht“!

     

    > Gratis-Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung (noch einmal) anfordern


  • Derjenige, der die Scheidung beantragt, erhält zunächst die Rechnung. Es können nicht beide Partner die Scheidung beantragen. Sie können jedoch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (worin Sie auch die Regelungen zu allen anderen Scheidungsfolgen festhalten) niederschreiben, dass Sie die Kosten für die Scheidung am Ende 50/50 teilen werden.

     

    > Zum Ratgeber „Scheidungsfolgenvereinbarung“ auf iurfriend-kanzlei.de


  • Ja, Immobilienbesitz kann den Verfahrenswert erhöhen, was sich auf die Scheidungskosten auswirkt. Das ist ganz normal und bedeutet nicht automatisch hohe Ausgaben. Wenn Sie sich einvernehmlich einigen – etwa über den Verbleib der Immobilie oder deren Wert – können Sie die Kosten deutlich senken.

     

    > Zum Ratgeber „Scheidung mit Immobilie“ auf iurfriend-kanzlei.de


  • Scheidungskosten selbst gelten meist als private Ausgaben und sind daher steuerlich nicht absetzbar. Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner lassen sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen absetzen. 

     

    Tipp: Für das gesamte Kalenderjahr Ihrer Trennung dürfen Sie noch Ihre bisherige Steuerklasse behalten. Im Folgejahr profitieren Sie also immer noch von einer Gemeinsamveranlagung bei der Steuererklärung, wenn Sie im Vorjahr zumindest 1 ganzen Tag noch zusammen gelebt haben. Trennen Sie sich z.B. am 3. Januar 2026, brauchen Sie Ihre Steuerklasse erst zum 1. Januar 2027 ändern.


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Sie brauchen Sie sich niemals Sorgen zu machen, wenn Sie bei iurFRIEND sind.

Wie läuft Ihre Scheidung eigentlich ab?

  • Die wesentliche Voraussetzung für Ihre Scheidung ist die Trennung bzw. das Trennungsjahr. Vor einer Scheidung müssen Sie mindestens 365 Tage getrennt voneinander gelebt haben. Das bedeutet unter anderem getrennte Betten, keine gemeinsamen Mahlzeiten, Urlaube und Kontoführungen. Darüber hinaus sollten Sie wichtige Unterlagen sichern oder kopieren, zum Beispiel die Kontostände zum Zeitpunkt der Hochzeit und die der Trennung.


  • Sofern die Größe der Wohnung es dem Gericht später als glaubwürdig erscheinen lässt, dass Sie in getrennten Räumen gewohnt haben, ja. Dazu gehört auch, dass Sie Bad und Waschküche nacheinander statt zeitgleich genutzt haben. Besonders in kleineren Appartments kann der Umstand der Trennung allein jedoch immer wieder für Spannungen sorgen, denen man mit Hilfe eines Auszugs besser aus dem Wege geht.


  • Das kommt darauf an, wie weit Sie bereits vorangeschritten sind. Haben Sie das Trennungsjahr zu 80% geschafft, alle Rentenauskünfte bereits erfolgreich eingeholt und holen sich nun die anwaltliche Unterstützung der iurFRIEND Kanzlei, können Sie binnen drei bis vier Monaten geschieden sein. Dies hängt gewiss auch von der Auslastung der Familiengerichte ab. Rechnen Sie diesen günstigen Verlauf jedoch schon ab vor dem Trennungsjahr, sind es auch schon mal anderthalb Jahre bis zur Scheidung.


  • Das kommt darauf an, wie sehr und wofür Sie Unterstützung wünschen. Trauen Sie sich die Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu, einigen Sie sich untereinander auf eine Unterhaltshöhe, verstehen Sie alle Formulare – dann wird der Anwalt erst mit der Einreichung Ihres Scheidungsantrags vor Gericht tätig. Möchten Sie Ihre Rechte jedoch ausschöpfen und verlassen sich nicht darauf, dass der Noch-Partner zu seinen Lippenbekenntnissen steht, kontaktieren Sie uns besser schon zum Zeitpunkt Ihrer Trennung. Beachten Sie dabei auch, dass Sie für Vereinbarungen Ihre Immobilie und den Versorgungsausgleichsverzicht betreffend einen Notar benötigen.

     

    > Lesen Sie bei der iurFRIEND Kanzlei, wann 1 Anwalt reicht und wann jeder Partner einen eigenen Anwalt nehmen sollte


  • Je klarer und einvernehmlicher alles geregelt ist, desto schneller läuft das Verfahren. Wenn Sie bereits während des Trennungsjahrs alles vorbereiten – Unterlagen, Unterhalt, Vermögensaufteilung – kann der Scheidungsantrag direkt nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Wir helfen Ihnen gern, alles rechtzeitig in die Wege zu leiten. Lesen Sie gern auch unseren Artikel im Blog der iurFRIEND Kanzlei, wie Sie Ihre Scheidung sonst noch beschleunigen können.


  • Die Scheidung wird beim zuständigen Familiengericht durchgeführt – meist dort, wo einer der Ehepartner mit den Kindern wohnt. Wer es ganz genau wissen möchte, kann sich den zuständigen Gerichtsbezirk mit Hilfe nur dreier Angaben mit Hilfe unseres Tools in diesem Artikel angeben lassen. Oft ist der Gerichtsstand nicht beim Antragsteller der Scheidung – derjenige oder diejenige zu sein, die den Scheidungsantrag stellt, hat jedoch kleine Vorteile.


  • Die Frage betrifft zweierlei. Zunächst müssen Sie persönlich am Scheidungstermin vor Gericht teilnehmen – Ihr Rechtsbeistand kann Sie nicht in Abwesenheit vertreten. Jedoch ist es im Rahmen einvernehmlicher Scheidungen seit Anfang der 2020er Jahre im Kommen, auf Antrag bei Gericht einen Onlinetermin statt des Präsenztermins ins Leben zu rufen.

     

    > Lesen Sie hier, was Sie machen können, wenn der Partner an sich unauffindbar für die Scheidung ist


  • Wir können für Sie bei einvernehmlichen Scheidungen (nicht zwingend: nur Scheidungen mit nur 1 Anwalt) bei Gericht beantragen, den Scheidungstermin als Videokonferenz abzuhalten. Gefördert wird eine positive Entscheidung seitens des Gerichts durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Außerdem für eine Bewilligung eines Online-Termins hilfreich sind Kooperation und Zuverlässigkeit sowie ggf. weit voneinander entfernte Wohnorte der Parteien. Es bedarf der Zustimmung  aller Teilnehmenden zu einem Online-Termin und alle müssen über die technischen Möglichkeiten für eine Online-Konferenz verfügen.


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Die Unterhaltshöhe direkt mit der Trennung von iurFRIEND klären lassen.

Wie viel Unterhalt bekomme ich, wie viel Unterhalt muss ich zahlen?

  • Es gibt Unterhalt unter Erwachsenen, sowie den für die gemeinsamen Kinder. Für minderjährige Kinder gibt es immer einen Unterhaltsanspruch. Unter Ex-Partnern kommt es darauf an, ob ein Partner bedürftig ist (dafür gibt es Kriterien) und ob der andere Partner, der dann Unterhalt zahlen müsste, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten helfen kann.


  • Nein, nur, wenn der Partner, der den Unterhalt zahlen muss, dies von sich aus tut. In den meisten Fällen muss der andere Partner ihn dazu auffordern, auch, um den Beginn der Forderung zu dokumentieren. Allerdings müssen Sie als Unterhaltsempfangender wissen, wie viel Geld Sie fordern können. Hierfür können Sie den iurFRIEND Unterhaltsservice in Anspruch nehmen.


  • Beauftragen Sie uns mit Ihrer Scheidung frühzeitig, haben wir die Möglichkeit, den direkt mit der Trennung anfallenden Trennungsunterhalt unter Ex-Partnern für Sie zu errechnen. Kurz vor der Scheidung, und auch generell jederzeit, errechnen wir auch die Höhe für den Kindesunterhalt (für minderjährige wie auch volljährige Kinder) sowie für den nachehelichen Unterhalt. All dies ist in Ihren Scheidungskosten enthalten.


  • Nicht unbedingt. Trennungsunterhalt soll dem finanziell schwächeren Ehepartner helfen, die Zeit der Trennung zu überbrücken. Allerdings wird mit fortschreitender Trennung erwartet, dass der oder die Unterhaltsberechtigte zunehmend selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Wie lange der Anspruch besteht, hängt von den Lebensverhältnissen während und vor der Ehe ab. In der Praxis endet der Anspruch häufig nach etwa einem Jahr.

     

    > Lesen Sie dazu auch den Ratgeber “Scheidung nach langer Trennung” auf iurfriend-kanzlei.de


  • In den meisten Fällen ja – für Kinder immer,bei Erwachsenen zumindest so lange wie die Bedürftigkeit des Anderen anhält (s. Vorfrage). Sollte Ihre Trennungszeit jedoch bereits so lange fortgeschritten sein, dass die neue Beziehung eheähnlich geworden ist (gemeinsames Wirtschaften und Zusammenleben, etwa drei Jahre Beziehungsdauer), kann der Ehegattenunterhalt verwirkt sein. Wir beraten Sie dazu.

     

    > Lesen Sie mehr über die Auswirkungen eines neuen Partners im Trennungsjahr bei iurFRIEND Kanzlei


  • Vorausgesetzt, Sie verfügen über ausreichend Einkommen, um allen Kindern den errechneten Unterhalt zu zahlen, kommt ein Stopp der Unterhaltszahlungen grundsätzlich nur für volljährige Kinder in Frage. Wenn diese eine fertige Ausbildung abgeschlossen haben, selbst verheiratet sind oder bereits so viel Geld verdienen, dass es ihren Anspruch übersteigt, ist eine Kürzung oder Einstellung der Zahlungen denkbar. Unterbrechen Sie Ihre Zahlung jedoch nicht ohne anwaltlichen Rat.

     

    > Lesen Sie mehr dazu im Ratgeber “Unterhalt für Kinder ab 18 Jahren” auf iurfriend-kanzlei.de


  • Das bereinigte Nettoeinkommen ist Ihr monatliches Einkommen nach Abzug aller relevanten Posten – also das, was für Unterhaltsberechnungen zählt. Vom normalen Nettoeinkommen werden z. B. berufsbedingte Aufwendungen, Kredite, Altersvorsorgebeiträge oder bereits gezahlter Unterhalt abgezogen. So ergibt sich ein realistischer Betrag, der Ihre tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Ihres Ex-Partners abbildet. Wir helfen Ihnen gern dabei, das gemeinsam zu ermitteln – transparent, klar und ohne unnötige Komplikationen.


  • Na, gleich „nebenan“ - hier auf der Webseite Ihrer iurFRIEND Kanzlei! Schauen Sie einmal hier in die meistgestellten Fragen zur Unterhaltsberechnung und lesen Sie sich umfassend ein in diesen nicht unwichtigen Teil der Scheidung:

     

    > Zu 40 weiteren Antworten auf Fragen des Unterhalts auf iurfriend-kanzlei.de


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Sie werden sich untereinander fairer einigen, als wenn das Gesetz alles für Sie entscheiden muss.

Was steht welchem Partner an Ihrem Vermögen und Hausrat zu?

  • Bei einer Scheidung wird nicht einfach Ihr gesamter Besitz halbiert. Hausrat, den Sie gemeinsam genutzt haben, wird gerecht – aber nicht zwingend 50/50 – aufgeteilt, je nach Bedarf und Vereinbarung. Beispiele folgen weiter unten. Beim Vermögen zählt, was während der Ehe hinzugekommen ist. Der Unterschied im Vermögenszuwachs wird ausgeglichen, nicht das gesamte Vermögen geteilt. Was Sie vor der Ehe schon besaßen, geerbt oder geschenkt bekamen, bleibt meist bei Ihnen. Wenn Sie sich einig sind, lässt sich alles in Ruhe und fair klären.

     

    > Lesen Sie mehr dazu im Ratgeber “Zugewinnausgleich” auf iurfriend-kanzlei.de


  • Der Hausrat umfasst alles, was Sie gemeinsam im Alltag genutzt haben – Möbel, Haushaltsgeräte, Deko usw. Beim Zugewinn geht es um das Vermögen, also Geld auf Konten, Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmensbeteiligungen, was Sie während der Ehe erworben haben. Dabei wird geschaut, wie viel jeder von Ihnen über die Jahre dazugewonnen hat. Der Unterschied wird ausgeglichen. Wenn Sie sich gut abstimmen, lässt sich beides fair und einvernehmlich klären.


  • Schulden werden nur dann berücksichtigt, wenn sie gemeinsam aufgenommen wurden oder beiden zugutekamen. Hat einer von Ihnen allein einen Kredit aufgenommen, bleibt er in der Regel auch allein dafür verantwortlich. Beim Zugewinnausgleich werden Schulden allerdings vom Vermögen abgezogen. Das heißt: Auch Verbindlichkeiten spielen eine Rolle, aber sie werden nicht automatisch geteilt. In einer einvernehmlichen Scheidung lässt sich auch das gut und fair besprechen.


  • Wenn Sie einen Ehevertrag haben, gelten in punkto Scheidungsfolgen nicht die gesetzlichen Regeln, sondern das, was Sie im Ehevertrag gemeinsam festgelegt haben. Damit der Vertrag wirksam ist, muss er von einer Notarin oder einem Notar beurkundet worden sein. Solche Vereinbarungen können vieles klären – etwa zur Aufteilung von Geld, Eigentum oder gegenseitiger Unterstützung. Das schafft oft Klarheit und macht die Scheidung einfacher und ruhiger.

     

    > Erfahren Sie hier im Übrigen von Ihren Möglichkeiten, wenn Sie Unternehmer sind ohne Ehevertrag


  • Ein PKW gehört meist zum Hausrat, wenn Sie nur 1 davon haben und ihn mehrere Familienmitglieder nutzen, zum Beispiel für Einkäufe oder um die Kinder zur Schule und zum Sport zu bringen. Wer ihn bei der Scheidung bekommt, unterliegt also den Regelungen der Hausratsaufteilung. Wer den PKW ursprünglich mal bezahlt hat oder im Fahrzeugbrief als Halter eingetragen wird, ist dabei übrigens unerheblich: Vielmehr würde ein Gericht darauf schauen, wem das Auto nach der Scheidung eher von praktischem Nutzen ist, zum Beispiel der Person, bei der die Kinder leben, die zur Schule gefahren werden müssen.

     

    Das Auto gehört jedoch nicht zum Hausrat, wenn ein Ehepartner allein Eigentümer ist, indem er es etwa allein bezahlt hat und nur für berufliche Zwecke nutzt. Dann wird es beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. 

     

    > Lesen Sie auch mehr in unserem Artikel über Autounfälle im Trennungsjahr auf iurfriend-kanzlei.de


  • Die Einbauküche steht normalerweise in Ihrem gemeinsamen Eigentum und ist Hausrat. Soweit die Küche jedoch untrennbar mit der Wohnung verbunden ist und nicht ohne weiteres wieder ausgebaut werden kann, ist sie wesentlicher Bestandteil der Wohnung und damit kein Hausrat. Vielmehr teilt sie dann das Schicksal der ehelichen Wohnung. Bleiben Sie in der Wohnung wohnen, übernehmen Sie die Einbauküche als Inventar.


  • Ein Haustier ist ein Lebewesen und niemand würde es als Hausrat bezeichnen. Sein Verbleib unterfällt jedoch in die Aufteilung der Besitztümer. Das Schicksal von Hund und Katze sollte frühzeitig geklärt werden, am besten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, in der Sie auch die Verteilung der anderen Sachen festlegen können. Bei einem Tier jedenfalls ist wichtig, dass es in seiner vertrauten Umgebung verbleiben kann. Ein Gericht würde nach scheinbar oberflächlichen Kriterien urteilen (wer hat das Tier gekauft, gefüttert, zum Tierarzt gebracht?), und nicht nach der persönlichen Beziehung und Vertrautheit zu Herrchen oder Frauchen – deswegen: Einigen Sie sich vorab, anstatt bis zum Gerichtstermin zu streiten. Das Haustier ist der beste Beispielgrund dafür.


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Bis zur Scheidung können beide in der Wohnung bleiben - niemand kann Sie zwingen, auszuziehen.

Was passiert mit der Mietwohnung, wer muss ausziehen, wer zahlt die Miete?

  • Wer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, entscheiden Sie am besten gemeinsam. Es gibt keine feste Regel, wer gehen muss. Wichtig ist, was für beide praktisch und fair ist – zum Beispiel, wer die Kinder betreut oder wem die Wohnung besser passt. Wenn Sie sich einig sind, lässt sich eine gute Lösung finden. Bis zur Scheidung dürfen grundsätzlich auch beide in der Wohnung bleiben.


  • Haben Sie den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben, bleibt auch der oder die Partner:in für die Mietzahlung verantwortlich, der bzw. die schon ausgezogen ist. Da Sie bis zur Scheidung ohnehin eine Lösung zur Zukunft Ihrer Wohnung benötigen, können Sie sich auch schon vorab auf den Verbleib eines Partners in der Wohnung samt Umänderung des Mietvertrags einigen. So vermeiden Sie, dass einer von Ihnen irgendwann aufgefordert wird, doch bitte den Mietrückstand auszugleichen, obwohl man bereits woanders untergekommen ist.

     

    > Lesen Sie mehr dazu im iurFRIEND Blogartikel “Wer muss jetzt die Miete zahlen?”


  • Wenn Sie bis zur Scheidung noch zusammen in der Wohnung leben, wird meist kein Trennungsunterhalt gezahlt – vor allem, wenn Sie weiterhin gemeinsam wirtschaften. Leben Sie aber eher getrennt unter einem Dach, kann Unterhalt trotzdem ein Thema sein. Entscheidend ist, ob einer von Ihnen deutlich weniger Einkommen hat und Unterstützung braucht. Viele Paare finden in dieser Zeit eine faire Übergangslösung. Wir beraten Sie dazu gern.

     

    > Auch interessant: Berücksichtigung von Miete beim Unterhalt auf iurfriend-kanzlei.de


  • Sind Sie gemeinsam als Ehepaar eingezogen und ein Partner setzt das Mietverhältnis fort, kann der ausziehende Partner, auch wenn er die Kaution ganz gezahlt hat, diese nicht sofort ausgezahlt bekommen. Er muss sich gedulden, bis der in der Wohnung verbleibende Partner ausgezogen ist und selbst dann hat er nur Anspruch auf die Hälfte der vom Vermieter zurückgezahlten Kaution. Auch vom Ex-Partner kann er keine Auszahlung verlangen. Die Zahlung der Kaution gilt nämlich als Beitrag zum Familienunterhalt, gleich, ob der Partner die Kaution ganz oder anteilig bezahlt hat. 

     

    Unabhängig davon können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten, eine ursprünglich von einem Partner allein hinterlegte Kaution diesem die Rückzahlung der Kaution in voller Höhe zu überlassen oder die Kaution untereinander vorab auszubezahlen.


  • Sie teilen nach wie vor das Hausrecht in Ihrer Ehewohnung. Besuch oder gar einen neuen Partner zu sich einzuladen, sollte mit dem Noch-Partner abgesprochen werden. Diese:r kann sein Veto dagegen einlegen. Vielleicht nimmt er oder sie den Besuch zwar hin, jedoch wird es Ihrem Verhältnis guttun, wenn Sie vorher das Gespräch darüber suchen.


  • Wenn Ihr Ehepartner dauerhaft ausgezogen ist und seit mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Wohnung lebt, dürfen Sie das Schloss in der Regel austauschen. Denn nach dieser Zeit entfällt meist das gemeinsame Nutzungsrecht. Wichtig ist, dass der Auszug klar und dauerhaft ist. Für Ihr Sicherheitsgefühl ist das ein verständlicher Schritt – wir unterstützen Sie gern dabei, alles rechtlich sauber und einvernehmlich zu klären.


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Nach der Trennung mit Immobilie erst einmal auf die Hände setzen und nicht gleich verkaufen.

Wer bekommt das Haus, muss man sofort verkaufen?

  • Wenn das Haus gemeinsam gekauft wurde, gehört es beiden – unabhängig davon, wer wie viel gezahlt hat. Bei einer Scheidung gibt es verschiedene Möglichkeiten: Einer übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus, oder das Haus wird verkauft und der Erlös geteilt. Wichtig ist, dass Sie sich einvernehmlich einigen – dann lässt sich alles fair und klar regeln. Wir helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten gut leben können.


  • Gehört das Haus nur einem von Ihnen und wurde es vor der Ehe gekauft, bleibt es auch bei einer Scheidung in dessen Alleineigentum. Es fällt nicht automatisch in den Zugewinnausgleich. Allerdings kann geprüft werden, ob während der Ehe gemeinsam investiert wurde – zum Beispiel durch Umbauten oder Kredite. Dann kann ein finanzieller Ausgleich in Frage kommen. Keine Sorge: Auch hier lassen sich faire Lösungen finden. Wir begleiten Sie dabei, gemeinsam Klarheit und Gerechtigkeit zu schaffen.


  • Der Hauskredit läuft unabhängig von der Scheidung weiter. Entscheidend ist, wer den Kreditvertrag unterschrieben hat: Haben Sie beide unterschrieben, müssen Sie sich auch weiter gemeinsam um den Kredit kümmern – auch nach der Trennung. Wenn einer den Kredit übernimmt, kann die Bank einer Vertragsänderung zustimmen. Alternativ kann das Haus verkauft oder einer zahlt den anderen aus. Wichtig ist: Es gibt immer Wege, das fair und einvernehmlich zu regeln. Wir unterstützen Sie dabei, eine Lösung zu finden, die zu Ihrer Situation passt – klar, verständlich und gut machbar.


  • Ein neutraler Sachverständiger oder Immobiliengutachter kann den Wert des Hauses objektiv feststellen. Das ist wichtig, wenn das Haus aufgeteilt oder einer ausgezahlt werden soll. Auch beim Zugewinnausgleich spielt der aktuelle Wert eine zentrale Rolle – vor allem, wenn das Haus während der Ehe an Wert gewonnen hat. Nur mit einer fairen Bewertung lassen sich klare und gerechte Lösungen finden. Wir unterstützen Sie gern dabei, diesen Schritt ruhig, einvernehmlich und rechtlich sauber zu gestalten.


  • Können Sie den Kredit für Ihre Immobilie allein nicht tragen, kann ein sogenannter Bürge einspringen. Das passiert auch bei anderen Rechtsgeschäften und ist nichts Besonderes. Achten Sie auf zwei Dinge dabei:

    1. 1. Die Bank als Kreditgeberin wird den Bürgen auf seine Bonität überprüfen, er oder sie sollte also über Sicherheiten verfügen, und
    2. 2. lieben Banken es, die Scheidungsfolgenvereinbarung zu sehen, wenn ein Partner aus dem Kredit aussteigen möchte. Wenn darin zum Beispiel steht, dass Ihr:e Partner:in Ihnen einen hohen Zugewinnausgleich zahlen wird, zeigen Sie der Bank eine zusätzliche Sicherheit an. Lassen Sie also vor der Scheidung schon eine Scheidungsfolgenvereinbarung anfertigen, um Zeit zu sparen.

  • Unabhängig davon, ob Sie oder Ihr:e Partner:in den Antrag auf Baukindergeld gestellt hatten, gibt es meistens einen Weg, die Förderung zu behalten. Selbst wenn der Antragsteller auszieht, kann der Zuschuss auf den in der Immobilie wohnen bleibenden Ex-Partner übertragen werden. Die üblichen Szenarien haben wir für Sie im Artikel „Was passiert mit Baukindergeld bei der Scheidung?“ auf scheidung.de gut und übersichtlich dargestellt.


  • Frisch geheiratet, und schon wieder getrennt – manche Ehe halten nur kurz und enden in Enttäuschung. Häufig möchte man aus der Emotion heraus sofort die Zeit zurückdrehen, doch bei einem gerade gekauften Haus sollten Sie Folgendes bedenken: Haben Sie ein Darlehen für den Kauf bezogen, das Sie durch den Verkauf relativ früh vollständig an die Bank zurückzahlen, erhebt diese womöglich eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Auch kann der Verkauf von der Spekulationssteuer betroffen sein.

     

    Da ist es besser, sich zunächst einmal auf die eigenen Hände zu setzen und sich im Rahmen der Scheidung mit Ihrer iurFRIEND Kanzlei in Verbindung zu setzen!


  • Im Grunde ist es hier nicht anders als in der Mietwohnung - Sie können beide bis zur Scheidung im Haus wohnen, und zum Auszug kann Sie niemand nötigen. Wer vorerst im Haus oder in der Eigentumswohnung bleibt, richtet sich auch nicht automatisch nach dem Eigentum, sondern nach dem Nutzungsrecht – etwa, wenn einer wegen der Kinder oder aus gesundheitlichen Gründen besonders darauf angewiesen ist. Der andere kann unter Umständen eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn er Eigentümer oder Miteigentümer ist. 

     

    Tipp: Ein ausreichend großes Haus können Sie auch nach der Scheidung gemeinsam bewohnen. Dafür müssen Sie nur Wohneigentum begründen, und zwei separate Einheiten aus dem einst gemeinsam bewohnten Haus machen.

     


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Keine Angst vorm Versorgungsausgleich - mit Hilfe der iurFRIEND Kanzlei!

Versorgungsausgleich: Immer langsam, immer nötig? Das muss nicht sein!

  • Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche, die Sie während der Ehe gesammelt haben, gerecht zwischen Ihnen aufgeteilt. Wer mehr verdient hat, gibt also auch mehr ab – damit am Ende beide gut abgesichert sind. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten. Das Gericht regelt das automatisch bei der Scheidung, außer Sie treffen gemeinsam eine andere Vereinbarung. Keine Sorge: Wir erklären Ihnen alles in Ruhe und helfen Ihnen, eine faire Lösung zu finden, die zu Ihnen passt.


  • Nein, Sie müssen nicht alle Ihre Rentenpunkte zur Hälfte abgeben – nur die, die während der Ehezeit entstanden sind. Rentenpunkte, die Sie vor der Ehe oder nach der Trennung erworben haben, bleiben vollständig bei Ihnen. Und: Wenn Ihre Ansprüche gleich hoch sind, muss gar nichts ausgeglichen werden. Oft ergibt sich also ein ganz ausgewogenes Bild. Wir unterstützen Sie gern dabei, den Überblick zu behalten – ruhig, verständlich und fair.

     


  • Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verschickt diese Informationen jährlich allen Versicherten über 27 Jahren mit mindestens fünf Beitragszeiten zu. Haben Sie sie erst kürzlich erhalten, halten Sie eine gute Grundlage zur weiteren Arbeit in den Händen. Erfüllen Sie alle genannten Voraussetzungen, aber bekommen seit längerem schon keinen solchen Brief mehr, haken Sie einmal telefonisch bei der DRV nach: 0800 1000 4800.


  • Wenn in Ihrem Verlauf alles stimmig ist, nur der Verlauf des Vorjahres nicht, ist das am Anfang des Jahres kein Grund zur Sorge. Manche Vorjahresinformationen haben die DRV dann schlichtweg noch nicht erreicht, auch wenn für manche Vorjahresmonate durchaus Zeiten angegeben sind.


  • Sie können diese Lücke durch Stellung des Antrags V 0800 schließen. Dieser ist speziell für Erziehungszeiten. Die DRV bekommt in der Regel mit, dass ein Kind geboren wurde, weiß aber nicht, welcher Elternteil sich um das Kind vorrangig gekümmert hat.


  • Haben Sie eine Zeit lang im Ausland gearbeitet, sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger darüber informieren. Versicherungszeiten, die Sie in unterschiedlichen Ländern zurückgelegt haben, können zusammengerechnet werden. Dies betrifft die Mitgliedstaaten der EU, aber auch andere Staaten, mit denen Deutschland sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (u.a. mit Türkei, USA, Australien). Details erfahren Sie beim Träger direkt.


  • Auch bei Selbstständigen wird der Versorgungsausgleich geprüft, zum Beispiel dahingehend, ob eine private oder betriebliche Vorsorge bestand. Sie können aber auch gemeinsam auf den Versorgungsausgleich verzichten – zum Beispiel per notarieller Vereinbarung. Das ist besonders bei Selbstständigen oft sinnvoll, wenn beide gut vorgesorgt haben. Wichtig ist: Der Verzicht muss fair und freiwillig sein. Wir helfen Ihnen gern, eine klare Lösung zu finden – rechtlich sicher und für beide Seiten passend.


  • Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist möglich, wenn beide Partner einverstanden sind – zum Beispiel, weil die Rentenansprüche ähnlich hoch sind oder bereits private Vorsorge besteht. Der Verzicht wird notariell beurkundet oder direkt beim Familiengericht erklärt. Das ist oft sinnvoll, wenn Sie sich fair geeinigt haben und den Ablauf der Scheidung vereinfachen möchten. Wir beraten Sie gern, ob ein Verzicht in Ihrer Situation passt – verständlich, sicher und im Sinne einer einvernehmlichen Lösung.


  • Hier unterscheidet man zwei Fälle: Müsste Ihr:e Partner:in Ihnen von sich Rentenpunkte abgeben, setzt sich das Familiengericht bei fehlender Mitwirkung mit Hilfe von Zwangsgeldern und anderem durch. Ist absehbar, dass der/die Partner:in von Ihnen etwas abbekommen müsste, jedoch den nötigen Nachweis nicht erbringt, verliert er oder sie einfach den Anspruch darauf.


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Es gibt kein "bestes" Alter der Kinder für die Scheidung - es gibt nur das Recht des Kindes, dass Sie es ihm beide erklären.

Wie Sie Ihren Kindern bei der Scheidung helfen können

  • Die Frage nach dem künftigen Aufenthaltsort der Kinder ist leichter zu beantworten, wenn Sie sich als Eltern für ein Betreuungsmodell entschieden haben. Das bedeutet, möchten Sie, dass das Kind 

    • in einer festen Wohnung eines Elternteils lebt,
    • zwischen zwei Wohnungen pendelt
    • oder in einer festen Wohnung, in der die Eltern abwechselnd leben. 

    Dies ist eine individuelle Entscheidung, in die Faktoren wie Alter, Wille des Kindes, Bindung und Entfernungen eine Rolle spielen. Wir beraten SIe dazu gern. 


  • In der Regel behalten nach der Scheidung beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht – ganz automatisch. Das bedeutet: Sie entscheiden weiterhin gemeinsam über wichtige Dinge im Leben Ihres Kindes, z. B. Schule, Gesundheit oder Wohnort. Nur in Ausnahmefällen kann ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen, etwa wenn eine Zusammenarbeit gar nicht möglich ist. In den meisten Fällen bleibt es aber beim gemeinsamen Sorgerecht – weil es dem Kind Stabilität und Verbindung zu beiden Elternteilen sichert. Wir helfen Ihnen gern, eine Lösung zu finden, die für alle funktioniert.


  • Das Umgangsrecht soll sicherstellen, dass Ihr Kind regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Ein bekannter Standard ist z. B. jedes zweite Wochenende plus ein Teil der Ferien – aber Sie können das flexibel und passend zu Ihrem Alltag regeln. Wichtig ist, dass das Kind sich wohlfühlt und der Kontakt verlässlich bleibt. Je besser Sie sich einigen, desto entspannter wird der Ablauf. Wir unterstützen Sie gern dabei, eine Umgangsregelung zu finden, die für Ihr Kind und beide Eltern gut passt.


  • Um auszugleichen, dass der andere Elternteil wegen der Betreuung des Kindes weniger Zeit zum Lohnerwerb hat, aber auch eine größere Wohnung braucht, zahlt der das Kind nicht ständig betreuende Elternteil Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bis zum 18. Lebensjahr an den Ex-Partner als gesetzlichen Vertreter des Kindes, danach dann direkt an das Kind. Kann der/die Unterhaltspflichtige nicht zahlen, springt der Staat mit Unterhaltsvorschuss ein. Will er nicht zahlen, erhalten Sie durch die Beistandsschaft des Jugendamts oder einen unserer Anwälte rechtliche Handhabe. 

     

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  • Praktizieren Sie dieses Umgangsmodell, sieht das Kind mehr von demjenigen Elternteil, den es ohne das Wechselmodell nur sporadisch träfe. Beide Eltern teilen sich den Umgang dabei zu 50%. Das Kind pendelt dabei zwischen den Wohnungen der Eltern paritätisch hin und her. Kindesunterhalt wird im echten Wechselmodell für beide Elternteile anteilig berechnet. Bei gleichem Einkommen würden zum Beispiel beide Eltern den gleichen Betrag aneinander zahlen, sodass keine Zahlung zu erfolgen braucht.


  • Das Kind wird dort angemeldet, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat – also wo es hauptsächlich lebt, schläft, zur Schule geht oder sozial eingebunden ist. Oft ist das die frühere Ehewohnung oder die Wohnung, die näher an Schule, Freundeskreis oder Betreuung liegt. Entscheidend ist nicht, wer das Sorgerecht hat, sondern wo das Kind tatsächlich seinen Alltag verbringt.

     

    Im echten Wechselmodell würde das Kind (keine unwichtige Frage) übrigens dort gemeldet, wo es sozial stärker eingebunden ist, z.B. wenn eine Wohnung die vorherige Ehewohnung war oder eine Wohnung schulnah ist.


  • Um den Wegzug des dem Elternteil folgenden Kindes zu rechtfertigen, bedarf es belastbarer Gründe. Nur die Aussicht auf eine Gelegenheitstätigkeit oder eine noch nicht lange währende neue Partnerschaft reichen dafür nicht aus. Auch Ihr Kind muss ab einem gewissen Alter gehört werden, ob es angesichts eines Umzugs, oder auch unabhängig davon, bei Elternteil A oder B leben möchte.


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