(Wann) ist die Scheidung in Abwesenheit möglich?

Verweigerung des Partners kein ewiges Hindernis

Frau Tablet iurFRIEND® AG

Freitag, 22.09.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Zur Scheidung werden beide Ehepartner vom Familiengericht persönlich geladen. Schwierig wird es, wenn ein Ehepartner der Ladung keine Folge leistet. Dann stellt sich die Frage, ob die Scheidung in Abwesenheit eines Ehepartners überhaupt möglich ist und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht sie trotzdem beschließen kann. Müssen Sie aufgrund der Umstände damit rechnen, dass der Partner im Scheidungstermin nicht anwesend ist, ist es beruhigend zu wissen, ob und inwieweit Sie trotzdem geschieden werden können.

Adresse des Nochpartners unbekannt – öffentliche Zustellung

Haben Sie die Scheidung beantragt, erhalten Sie und Ihr Ehepartner vom Familiengericht die Ladung zum mündlichen Scheidungstermin. Dazu mussten Sie bereits im Scheidungsantrag eine ladungsfähige Anschrift des Ehepartners mitteilen.

 

Ist es Ihnen trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, die ladungsfähige Anschrift Ihres Ex-Partners zu ermitteln, kann die Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen. Bei der öffentlichen Zustellung wird die Antragsschrift an der Gerichtstafel des Familiengerichts ausgehängt. Damit ist die Aufforderung an den Ehepartner verbunden, sich innerhalb einer vorgegebenen Frist zu äußern.

 

Ob der Ehepartner die Aufforderung zur Kenntnis nimmt und sich äußert, bleibt ihm oder ihr überlassen. Nach Ablauf der Frist wird unterstellt, dass der Scheidungsantrag zugestellt ist. Erst dann kann das Familiengericht den mündlichen Scheidungstermin terminieren. Auch die persönliche Ladung zum Scheidungstermin kann im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen.

Wenn der Ehepartner den Scheidungstermin nicht wahrnimmt

Erscheint Ihr Ehepartner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum mündlichen Scheidungstermin, muss das Gericht entscheiden, wie verfahren werden soll. Hierbei kommen im Hinblick auf die Umstände mehrere Optionen in Betracht.

Ehepartner lässt sich anwaltlich vertreten

Bei den Familiengerichten besteht Anwaltszwang. Wer dort verhandeln und Anträge stellen möchte, muss sich anwaltlich vertreten lassen. Es genügt allerdings nicht, allein den Anwalt mit der Wahrnehmung des mündlichen Scheidungstermin zu beauftragen und sich selbst entschuldigen zu lassen.

 

Wegen der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist jeder Ehepartner verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Die bloße anwaltliche Vertretung genügt nicht. Erscheint lediglich der Anwalt zum Termin, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Ehepartner als Antragsgegner säumig ist.

 

Auch bei der Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht persönliche Anwesenheitspflicht im Scheidungstermin.

Verhängung von Ordnungsgeld

Erscheint der Partner nicht zum Anhörungstermin, obwohl er/sie ordnungsgemäß geladen wurde, kann das Gericht nach vorheriger Androhung Ordnungsmittel verhängen. Ordnungsmittel sind in Regelfall Ordnungsgelder, die auch wiederholt und mit höheren Sätzen verhängt werden können. Die Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Ehegatten durch den Gerichtsvollzieher steht im Ermessen des Gerichts.

Verhandlung als streitige Scheidung

Erscheint der Ehepartner nicht zum Termin, ist die Scheidung dennoch möglich. Zwar darf das Gericht keinen Versäumnisbeschluss erlassen. Vielmehr ist das Verfahren als streitige Scheidung zu betrachten. Das Gericht kann also über Ihren Scheidungsantrag entscheiden, wenn es nach Ihrer Anhörung davon ausgehen muss, dass Ihre Ehe zerrüttet und damit endgültig gescheitert ist. Das Familiengericht muss diesen Sachverhalt von Amts wegen klären. Dazu muss es Sie persönlich anhören und im Zweifel auch Beweis erheben. Letztlich entscheidet das Familiengericht durch Beschluss.

 

Gleiches gilt, wenn der Ehepartner im Termin ohne anwaltliche Begleitung erscheint und seine Zustimmung zum Scheidungsantrag verweigert. Dann wird er/sie zwar angehört, kann aber wegen des bei den Familiengerichten bestehenden Anwaltszwangs nicht selber verhandeln und keinerlei Anträge stellen.

 

In begründeten Ausnahmefällen ist eine Anhörung ohnehin entbehrlich, wenn der Ehegatte die Anhörung durch mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben verhindert und auch Zwangsmittel nicht weiterhelfen, beispielsweise bei das Ordnungsgeld nicht bezahlt werden kann. Ähnlich ist es, wenn ein Ehegatte ausdrücklich und endgültig erklärt, zur Anhörung nicht bereit zu sein und durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Vorladungen des Gerichts nicht respektieren wird oder an einer Durchführung des Verfahrens nicht interessiert ist.

 

Voraussetzung ist aber, dass der Betreffende sich der Bedeutung seines Vorgehens bewusst ist, der Sachverhalt klar und unstreitig ist und eine Aussöhnung aussichtslos erscheint. Dies gilt insbesondere in Scheidungssachen, in denen bereits die dreijährige Trennungsfrist verstrichen und keine streitige Scheidungsfolge anhängig ist. In geeigneten Fällen kann anstelle der persönlichen Anhörung zumindest eine schriftliche Anhörung durchgeführt werden. Wie im Einzelfall verfahren wird, steht im Ermessen des Gerichts.

Zuschaltung per Videokonferenz

Ist es dem Ehepartner als Antragsgegner nicht zuzumuten, persönlich im mündlichen Scheidungstermin anwesend zu sein, kann er/sie im Prinzip auch per Videokonferenz zugeschaltet werden. Das Familiengericht kann auf Antrag oder von Amts wegen erlauben, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

 

Voraussetzung ist, dass der Ehepartner über die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme an einer Videokonferenzschaltung verfügt und im Falle einer streitigen Verhandlung auch anwaltlich vertreten ist. Der Anwalt kann dabei selbst im Termin anwesend sein oder sich gleichfalls per Videokonferenzschaltung zuschalten lassen. Ob diese Option gewährt wird, steht angesichts des dafür notwendigen technischen Aufwands ausschließlich im Ermessen des Gerichts.

Für alle Szenarien gewappnet – sichere Scheidung mit iurFRIEND

Die Regel ist, dass die Scheidung die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit beider Ehepartner im Scheidungstermin erfordert. Verweigert ein Ehegatte aus welchen Gründen auch immer die Teilnahme am Scheidungstermin, kann das Familiengericht trotzdem die Scheidung beschließen, sofern die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Sie brauchen also nicht zu befürchten, dass Sie nicht geschieden werden können, nur weil der Ehepartner die Teilnahme am Scheidungsverfahren verweigert oder niemand weiß, wo sich der Ehepartner aufhält.

 

Weisen Sie mit dem Ausfüllen Ihres Scheidungsantrags bei iurFRIEND gerne darauf hin, dass dieser Fall bei Ihnen eintreten könnte. Sie brauchen jedoch keine Angst zu haben: Jeder, der die Scheidung wollte, ist mit unserer Hilfe auch geschieden worden!

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