Versorgungsausgleich ausschließen, um Kosten zu sparen?

Extra-Kosten für zweiten Anwalt?

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Dienstag, 01.10.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, was häufig zu weiteren unerwarteten Kosten führen kann. Doch das muss nicht sein: Sie haben eventuell die Möglichkeit, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Und, noch besser: Manchmal müssen Sie diesen Verzicht nicht einmal extra zu Protokoll geben. Sie möchten mehr über das Thema erfahren? Füllen Sie gerne sofort unser Kontaktformular aus und lassen sich noch heute garantiert kostenfrei zurückrufen. 

 

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Um wie viel teurer macht der Versorgungsausgleich die Scheidung?

Bei einer Scheidung wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Bei diesem Verfahren fallen sogenannte Teilungskosten an, die je nach Art der Teilung – intern oder extern - unterschiedlich hoch ausfallen können.

Interne Teilungskosten

Betragen die sogenannten Teilungskosten bei der internen Teilung z.B. 2,5 %, fallen bei einem Ehezeitanteil von 10.000 EUR ca. 250 EUR Teilungskosten an.

Externe Teilungskosten

Bei der sogenannten externen Teilung fallen keine direkten Teilungskosten an. In diesem Fall zahlt der Versorgungsträger des ausgleichpflichtigen Ehepartners den Ausgleichswert an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Partners. Dazu kürzt er entsprechend das Anrecht des ausgleichpflichtigen Partners. 

 

An dieser Stelle ist es aber auch nicht so wichtig, die genauen Kosten im Detail darzulegen. Sie möchten sicher mehr dazu lesen, wann man auf den Versorgungsausgleich verzichten kann. Das kommt jetzt.

Was sind die Voraussetzungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs?

Die Ehegatten können aus Anlass der Scheidung eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen. Insbesondere ist erlaubt, den Versorgungsausgleich auch vollständig auszuschließen (§ 6 VersAusglG). Doch Vorsicht: Bei einer Vereinbarung kann es nicht allein darum gehen, den Versorgungsausgleich einfach nur wegen der Kostennachteile ausschließen zu wollen. Das Gesetz bestimmt nämlich gewisse Anforderungen an die Vereinbarung.

EXPERTENTIPP

Vereinbarung erst nach Klärung der Anwartschaften

Manchmal ist es ratsam, eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich erst im späteren Verlauf eines Scheidungsverfahrens zu treffen und die Auskünfte der Rentenversorgungsträger vorliegen. Erst dann steht nämlich die zur Berechnung der Höhe der Anwartschaften relevante Ehezeit verbindlich fest. Bei umfangreicheren Regelungen kann es sich auch empfehlen, einen Rentenberater beizuziehen oder, wenn eine Ausgleichszahlung vereinbart wird, sich steuerlichen Rat einzuholen. 

Verzichtsvereinbarung muss notariell abgesegnet sein, bevor Gericht entscheidet

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich während des Scheidungsverfahrens geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Alternativ zur notariellen Beurkundung kann die Vereinbarung auch im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden. Auch dann ist diese rechtsverbindlich (Details siehe unten).

 

Hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, können Sie auch nach Rechtskraft der Scheidung trotzdem noch eine Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs treffen. 

Inhalt der Vereinbarung darf nicht sittenwidrig sein

Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten. Bei der Inhaltskontrolle geht es darum, ob die Vereinbarung möglicherweise sittenwidrig ist. Dies wäre der Fall, wenn der benachteiligte Ehegatte aufgrund der ehelichen Rollenverteilung über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dies mit dem Gebot ehelicher Solidarität nicht vereinbar wäre (BGH FamRZ 2014, 629). Dabei geht es auch darum, dass die Vereinbarung nicht zulasten der Sozialleistungsträger geht. 

 

Frühere und heutige Lebensumstände der Ehegatten sowie zukünftige Entwicklungen spielen in solche Betrachtungsweisen ebenfalls hinein. So schauen Gerichte auf

  • ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht,
  • die Rollenverteilung und Ausgestaltung der Ehe,
  • eine lange Trennungszeit
  • ein eventuell vorwerfbares Fehlverhalten eines Ehegatten oder
  • ein hoher Altersunterschied.

Wann kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten…

…und wann wird nicht mal eine Vereinbarung benötigt, um das zu tun?

Kurze Ehedauer

Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall nicht durchgeführt, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. Dann findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Beantragt keiner der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs, findet der Versorgungsausgleich nicht statt und es braucht auch keine Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geschlossen werden.

Geringe Differenz der Ausgleichswerte

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist meist nicht zweckmäßig, wenn die Differenz der auszugleichenden Werte der Ehegatten gering ist oder ein Anrecht nur einen geringen Ausgleichswert hat. Geringer Ausgleichswert bedeutet, dass bisher noch nicht genug auf das bestehende Rentenkonto eingezahlt worden.

Keiner der Ehegatten besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft

Sollte keiner der Ehegatten die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, verhält es sich ähnlich wie bei der oben erwähnten kurzen Ehedauer. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch von Amts wegen durchgeführt, sondern auch hier nur auf Antrag eines Ehegatten. Trifft diese Situation auf Sie zu, müssen Sie keine Vereinbarung über den Verzicht des Versorgungsausgleichs treffen, da dieser nicht stattfindet.

GUT ZU WISSEN

Verzicht auf Versorgungsausgleich im Scheidungstermin möglich

Soll die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden, müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Im Prinzip genügt es, wenn der Anwalt, der den Ehegatten als Antragsteller im Scheidungsverfahren vertritt, einen Kollegen oder eine Kollegin im Gerichtsgebäude bittet, aus kollegialen Gründen den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten zum Abschluss der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich anwaltlich zu vertreten. Soweit dieser Anwalt den Ehepartner zum Abschluss der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vertritt, fällt zumeist nur ein geringes Honorar an.

Ausgleichszahlung kann den Verzicht auf den Versorgungsausgleich rechtfertigen

Um den an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht zu benachteiligen, wird der ausgleichspflichtige Ehegatte im Regelfall eine Abfindung als Ausgleichszahlung leisten müssen. Normalerweise ist eine solche Ausgleichszahlung zweckgebunden und an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht aufgebaut oder ein neues Anrecht auf Altersvorsorge begründet werden soll (§ 23 VersAusglG). 

 

Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann die Ausgleichszahlung als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10 Abs. Ia Nr. 4 EStG). Umgekehrt muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Empfänger der Zahlung die Ausgleichszahlung als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuererklärung versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Alles in allem

Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann in manchen Fällen sinnvoll sein, muss jedoch sorgfältig geprüft werden. Zum Glück brauchen Sie das nicht zu tun – dafür gibt es uns. Um Ihre Scheidungskosten einmal mit und einmal ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs miteinander zu vergleichen oder überhaupt erst einmal in Erfahrung zu bringen, fordern Sie gerne hier auf scheidung.de Ihren Gratis-Kostenvoranschlag für die Scheidung an. Es lohnt sich für Sie – und wir würden uns freuen, wenn Sie sich bei Ihrer Scheidung für iurFRIEND entscheiden!

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