Sind Sie unternehmerisch tätig, kann es ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft sein, aus Anlass Ihrer Eheschließung oder während Ihrer Ehe einen Ehevertrag abzuschließen. Sie vermeiden damit ein eventuell böses Erwachen bei der Scheidung. Haben Sie bislang noch keinen Ehevertrag abgeschlossen und werden jetzt mit der Scheidung konfrontiert, lassen sich eventuelle nachteilige Konsequenzen für Unternehmen noch immer vermeiden. Wie?
Sollten Sie überhaupt einen Ehevertrag abschließen?
Im Regelfall genügen die Standardregeln des Eherechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, um Rechte und Pflichten der Ehepartner in der Ehe und bei der Scheidung in angemessener Art und Weise zu regeln. In der Unternehmerehe jedoch ergeben sich eine Reihe von Besonderheiten:
- In einer Unternehmerehe fällt auch Ihr unternehmerisches Vermögen in den Zugewinnausgleich. Ihr Ehepartner hätte Anspruch auf die Hälfte Ihres Vermögenszuwachses, den Sie seit Ihrer Eheschließung mit dem Unternehmen erwirtschaftet haben. Im ungünstigsten Fall müssten Sie das Unternehmen oder Teile davon verkaufen oder sich über Maßen verschulden, nur um den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners bezahlen zu können.
- Gerade bei gut situierten Unternehmern ist es oft so, dass die Vermögensentwicklung beider Ehegatten während der Ehe deutlich auseinanderklafft, eben wenn und weil der Unternehmer mit seiner Firma über die Jahre hinweg hohe Vermögenszuwachs erzielt hat. Dies gilt umso mehr, als der Ehepartner nicht erwerbstätig war.
- Ist zudem der Ehepartner am Unternehmen beteiligt oder involviert, müssen Sie Lösungen finden, wie Sie insbesondere für den Fall der Trennung und Scheidung miteinander umgehen. Oft ist von einer Ehegatteninnengesellschaft auszugehen. Diese entsteht allein dadurch, dass die Ehegatten einen gemeinsamen unternehmerischen Zweck verfolgen. Dabei leistet auch der nicht direkt unternehmerisch tätige Ehepartner bedeutsame Beiträge, die über das Maß hinausgehen, was typischerweise erwartet werden darf. Das Engagement der Ehegatten wird von der Vorstellung getragen, das gemeinsam aufgebaute Vermögen stehe bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beiden Ehegatten zu. Kommt es zur Scheidung, hat der mitarbeitende Ehegatte Anspruch auf den Ausgleich seiner Leistungen. Da es in der Praxis oft schwierig ist, diese Leistungen zu bewerten, empfiehlt sich, das Engagement vorsorglich vertraglich zu regeln.
Insoweit kann sich die Scheidung eines Unternehmers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als komplex erweisen. Umso dringender ist die Empfehlung, hierfür Vorsorge zu treffen. Die beste Vorsorge ist der Abschluss eines Ehevertrages und für den Fall der Scheidung der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Ist ein Ehevertrag ein Misstrauensantrag gegenüber dem Partner?
Bei einem fair formulierten Ehevertrag geht es nicht darum, den Ehepartner zu benachteiligen. Es geht vielmehr darum, Ihre besondere Lebenssituation als Unternehmer aufzugreifen und individuell festzulegen, wie Sie in Ihrer Ehe miteinander umgehen wollen und welche Rechte und Pflichten für den Fall einer potenziell möglichen Scheidung maßgebend sein sollen. Es geht also nicht darum, Misstrauen zu säen, sondern Vertrauen aufzubauen.
Vor allem dann, wenn Sie den Ehevertrag mit einem Erbvertrag kombinieren, sichern Sie den Ehepartner zusätzlich ab. Insoweit weiß auch der Ehepartner von vornherein, mit was er oder sie rechnen darf und braucht sich nicht auf eine meist schwierig kalkulierbare gerichtliche Auseinandersetzung wegen des Zugewinnausgleichs einzulassen.
Das Problem besteht meist darin, dass die Ehepartner über den Wert des Unternehmens streiten, gegenseitig Sachverständigengutachten erstellen lassen und letztlich doch kein verhandelbares Ergebnis erzielen. Muss letztlich das Familiengericht nach eigenem Ermessen über den Zugewinnausgleich entscheiden, lassen sich beide Ehepartner auf ein völlig ungewisses Ergebnis ein.
Wenn Sie gemeinsam unternehmerisch tätig sind
Ist der Ehepartner am Unternehmen beteiligt oder arbeitet im Betrieb mit, müssen Sie auch nach der Scheidung miteinander verantwortungsvoll umgehen. Haben Sie im Betrieb tagtäglich miteinander zu tun und sind vielleicht auch noch aufeinander angewiesen, könnte die Vertrauensbasis im Hinblick auf die Trennung und Scheidung mindestens Brüche bekommen. Es könnte schwierig werden, gemeinsam angemessene und rational durchdachte Entscheidungen zu treffen. Im ungünstigsten Fall verlagern Sie einen ausbrechenden Rosenkrieg in Ihr Unternehmen hinein.
Für diesen Fall sollten Sie vorsorglich bereits im Gesellschaftsvertrag Regelungen treffen, damit der Ehepartner über seine gesellschaftliche Stellung keine notwendigen unternehmerischen Entscheidungen blockieren kann. Ein Werkzeug hierfür kann sein, im Unternehmen einen Beirat zu installieren. Diesem Beirat werden bis auf die Kernkompetenzen die Aufgaben der Gesellschafterversammlung übertragen. Der Beirat wirkt so wie ein Filter zwischen dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern und verhindert, dass Streitigkeiten unter den miteinander verheirateten Gesellschaftern auf die Geschäftsführung durchschlagen und das Unternehmen lähmen.
Es empfiehlt sich auch eine Regelung, dass der Ehepartner seine Gesellschaftsanteile nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung verkaufen kann. Sie vermeiden so, dass eine fremde und vielleicht nicht genehme Person in den Kreis der Gesellschafter eintritt. Ergänzend könnten Sie auch zu Ihren Gunsten oder eines anderen Gesellschafters ein Vorkaufsrecht vereinbaren.
Kernstück im Ehevertrag ist der modifizierte Zugewinnausgleich
Im einfachsten Fall vereinbaren Sie ehevertraglich Gütertrennung. Die Gütertrennung schließt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und führt für den Fall der Scheidung dazu, dass der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt wird. Lässt sich die Gütertrennung nicht verhandeln, kommt alternativ der modifizierte Zugewinnausgleich in Betracht. Dabei geht es darum, den Zugewinnausgleich so festzuschreiben, dass Sie diesen im Hinblick auf Ihr Unternehmen akzeptabel handhaben können. Es bestehen eine ganze Reihe von Optionen, die individuell auszugestalten sind:
- Sie schließen im einfachsten Fall den Zugewinnausgleich vollständig aus und vereinbaren Gütertrennung. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner in anderer Weise angemessen bedacht und durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht benachteiligt wird.
- Sie vereinbaren, dass die vom Gesetz vorgesehene Ausgleichsquote von 50 % auf einen anderen Prozentsatz festgelegt wird.
- Sie vereinbaren bestimmte Zahlungsmodalitäten, indem der Zugewinnausgleich gestundet wird oder Ratenzahlungen möglich sind. Sie vermeiden damit Kapital- und Liquiditätsengpässe im Unternehmen.
- Sie bestimmen die Berechnungsmodalitäten des Zugewinns, indem von vornherein ein höheres Anfangsvermögen oder ein geringeres Endvermögen zugrunde gelegt wird.
- Sie modifizieren die Bewertungsgrundsätze, indem Sie bei einer Personengesellschaft beispielsweise die Bewertung nach Buchwerten vereinbaren oder bei einer GmbH-Beteiligung den steuerlichen Wert des Unternehmens zugrunde legen.
- Sie verständigen sich, den Zugewinnausgleich von vornherein pauschal mit einem bestimmten Betrag abzufinden.
- Sie vereinbaren, anstelle des Zugewinnausgleichs einen bestimmten Sachwert (z.B. Ihr Miteigentumsanteil an Ihrer gemeinsamen ehelichen Wohnung) zu übertragen.
Unterhaltsansprüche bei Unternehmerscheidungen
Steht die Scheidung ins Haus, müssen Sie als Unternehmer damit rechnen, dass der bislang vielleicht nicht erwerbstätige Ehepartner hohe Unterhaltsansprüche stellt. Dann sind Sie auskunftspflichtig und müssen anhand von Einnahmen-Überschussrechnungen, Jahresabschlüssen, Bilanzen oder Steuerbescheiden Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse geben. Dazu genügt es nicht, dass Sie sich für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklären, da auch in diesem Fall der gesetzlich verbriefte Auskunftsanspruch zu erfüllen ist.
Möchten Sie die damit erfahrungsgemäß verbundenen Schwierigkeiten vermeiden, empfiehlt sich, im Ehevertrag oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung eine Vereinbarung zum Unterhalt zu treffen. Dazu lassen sich von vornherein feste Beträge vereinbaren oder es ist auf bestimmte wertbildende Faktoren Bezug zu nehmen. Letztlich geht es darum, Streitigkeiten wegen des unterhaltsrelevanten Einkommens zu vermeiden.
Beratung bei Unternehmerscheidung in Düsseldorf und bundesweit
Das mit Unternehmerscheidungen oft einhergehende hohe Konfliktpotenzial lässt sich mit dem Abschluss eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung weitgehend vermeiden. Dabei steckt der Teufel im Detail. Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung bedarf der individuellen Beurteilung der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Oft sind familienrechtliche, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte im Zusammenhang zu regeln. Es versteht sich, dass die anwaltliche Beratung die beste Vorsorge dafür ist, als Unternehmer nicht aus der Bahn geworfen zu werden. Haben Sie dazu vorab eine Frage, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.