Was gilt als eheliche Wohnung?

Was „nichteheliche“ Wohnungen für die Scheidung bedeuten

Mann Frau Infopaket Kueche iurFRIEND® AG

Dienstag, 13.08.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Die eheliche Wohnung ist die Wohnung, die Sie nach Ihrer Eheschließung mit dem Partner oder der Partnerin gemeinsam bewohnen. Die eheliche Wohnung bildet Ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Kommt es zur Trennung, sollten Sie wissen, welche Rechte und Pflichten begründet sind. So lässt sich manch unnötiger Streit vermeiden. Denn das ist die beste Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung, die viele Paare wegen der Kostenvorteile anstreben. Möchten Sie wissen, wie viel Ihre Scheidung bei uns kosten würde? Füllen Sie gern noch heute hier online unseren Gratis-Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung aus.

Wann ist eine Wohnung eine eheliche Wohnung?

Mit Wohnung ist zunächst 

  • jede Wohnung, 
  • jedes Haus, 
  • aber auch jede andere Unterkunft gemeint, die das Ehepaar gemeinschaftlich nutzt. 

Der Begriff der ehelichen Wohnung stammt aus dem Eherecht. Er bedeutet, dass es sich um eine Wohnung handelt, 

  • die beide Ehepartner gemeinsam nutzen, 
  • indem sie darin leben und 
  • in und mit der Wohnung ihren Lebensalltag gestalten. 

Aus dieser Definition ergibt sich auch die Abgrenzung zu einer nichtehelichen Wohnung, auch wenn dieser Begriff nicht gebräuchlich ist. So stellt eine vermietete Wohnung, die Ihnen zusammen gehört, keine Ehewohnung dar. Eben weil die Wohnung nicht für eheliche Zwecke genutzt wird. Sollten Sie die Wohnung nach der Trennung kündigen und Eigenbedarf geltend machen, wird die Wohnung nicht Ihre eheliche Wohnung, wenn Sie allein ohne den Partner oder die Partnerin dort einziehen. Diese Wohnung ist dann eben nicht Ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt, unabhängig davon, dass Sie noch immer miteinander verheiratet sind.

Auf die Rechte an der Wohnung kommt es nicht an

Es kommt bei der ehelichen Wohnung nicht darauf an, wer deren Eigentümer ist oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Auch derjenige, der nicht Eigentümer oder Mieter ist, hat Anspruch, die Wohnung zu nutzen. Der andere hat als alleiniger Eigentümer oder als alleiniger Mieter kein Recht, den Ehepartner aus der Wohnung zu verweisen, eben weil diese Wohnung die gemeinsame eheliche Wohnung ist. Grund ist, dass beide Partner ihren Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung begründet haben und sich jeder Partner darauf verlassen dürfen soll, dass dies zumindest während der bestehenden Ehe so bleibt.

Die eheliche Wohnung bleibt auch nach der Trennung eheliche Wohnung

Der Charakter der ehelichen Wohnung besteht darüber hinaus fort, wenn 

  • das Ehepaar sich trennt, 
  • ein Ehepartner die Wohnung verlässt 
  • und ein Partner in der Wohnung verbleibt. 

Innerhalb von sechs Monaten besteht das gesetzlich verbriefte Recht, in die eheliche Wohnung zurückzukehren, ohne dass der in der Wohnung verbliebene Ehepartner den Wiedereinzug verhindern kann.

 

Bekundet der aus der Wohnung ausgezogene Partner binnen sechs Monaten nach seinem Auszug keine ernstliche Rückkehrabsicht, so wird per Gesetz unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. IV BGB).

 

Hat der in der Wohnung verbliebene Partner das Türschloss ausgetauscht, könnte er oder sie gegebenenfalls gerichtlich verpflichtet werden, dem einzugswilligen Partner Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Das Zutrittsrecht könnte allenfalls verwehrt werden, wenn Gewalttätigkeiten zu befürchten wären oder es dem verbliebenen Partner sonstigen Gründen nicht zuzumuten wäre, den Partner in die Wohnung wieder aufnehmen zu müssen. 

Was passiert mit der ehelichen Wohnung nach der Trennung?

Lebt das Ehepaar länger als sechs Monate getrennt, ohne dass der ausgezogene Partner eine Rückkehrabsicht bekundet hätte, verliert die Wohnung ihren Charakter als eheliche Wohnung. Sind beide Partner Eigentümer der Wohnung, müssen Sie sich verständigen, wie die Wohnung künftig genutzt wird. Es kommen folgende Optionen in Betracht:

  • Im einfachsten Fall wird die Wohnung verkauft, insbesondere dann, wenn der Kaufpreis für die Wohnung finanziert wurde und aus dem Verkaufserlös das Darlehen bei der finanzierenden Bank zurückgezahlt werden kann. 
  • Genauso gut könnte ein Partner den Miteigentumsanteil des anderen aufkaufen und alleiniger Eigentümer der Wohnung werden. Voraussetzung ist, dass der Partner als Erwerber ausreichend Liquidität zur Verfügung hat oder über die Bonität verfügt, den Kaufpreis zu finanzieren.
  • Möchte der in der Wohnung verbliebene Partner in der Wohnung verbleiben, hätte der ausgezogene Partner als Miteigentümer Anspruch auf eine angemessene Nutzungsentschädigung. Im Idealfall verständigen sich die Partner formell auf einen Mietvertrag und vereinbaren Rechte und Pflichten, wie sie sich aus einem ganz normalen Mietverhältnis ergeben. Spätestens mit der Scheidung muss die Rechtslage allerdings geklärt werden. Im Regelfall läuft die Regelung auf ein ordentliches Mietverhältnis hinaus.
  • Eine Option könnte auch sein, dass beide Partner aus der Wohnung ausziehen und die Wohnung an einen Dritten vermieten. Diese Option kann sich empfehlen, wenn die steuerliche Spekulationsfrist von zehn Jahren seit dem Ankauf der Wohnung noch nicht vergangen ist und ein Verkauf vor Ablauf der Zehnjahresfrist eventuell Spekulationssteuern auslösen könnte.

Alles in allem

Die eheliche Wohnung ist Ausdruck der ehelichen Solidarität, die beide Partner verpflichtet, auf die Interessen des anderen angemessene Rücksicht zu nehmen. Sollte es bei Ihrer Trennung auf die mit der ehelichen Wohnung begründeten Rechte und Pflichten ankommen, helfen wir Ihnen gern bei allen Fragen. Gerne reichen Sie online noch heute hier die Scheidung ein, damit wir schon bald miteinander sprechen können. Gerne melden Sie sich auch vorab mit Fragen beim iurFRIEND-InfoPoint unter der kostenlosen Nummer 0800 34 86 72 3.

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