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Der moderne Weg für Ihre Unterhaltsberechnung

Bei der iurFRIEND-Kanzlei lassen Sie Ihren Unterhalt online, zügig und rechtssicher berechnen oder überprüfen. Wir setzen uns für Ihr Anliegen ein!

Frau und Mann betrachten online Ergebnis ihrer Unterhaltsberechnung

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Wir stehen für Zuverlässigkeit, Freundlichkeit, Schnelligkeit und vorbildliche Preise, wenn es um Ihre Rechtsangelegenheit. Mit uns haben Sie einen wirklichen Partner an Ihrer Seite, den Sie jederzeit telefonisch oder per E-Mail erreichen können!

 

Welche Unterhaltsarten Sie berechnen lassen können

KINDESUNTERHALT

Sind Sie Elternteil eines Kindes oder selbst das Kind, finden Sie hier erste wichtige Grundlagen zum Kindesunterhalt.

Trennungsunterhalt

Wir geben Ihnen alle Informationen zum Trennungsunterhalt und Tipps, wie Sie ihn geltend machen können.

NACHEHELICHER UNTERHALT

Wir bieten Ihnen alle wichtigen Informationen zum Geschiedenenunterhalt.

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95% unserer Unterhaltsfälle werden außergerichtlich geklärt!

Was Ihnen bei der Unterhaltsberechnung generell weiterhilft

  • Wir berechnen oder prüfen die Unterhaltshöhe komplett online. Sie geben Ihre Informationen in unser Online-Formular ein, woraufhin Sie bezüglich etwaiger noch fehlender Angaben sowie der Festsetzung des Preises angerufen werden. Müssen noch Dokumente verschickt werden, geschieht das per E-Mail im Anschluss. Danach wird Ihr Unterhalt berechnet und Sie kriegen eine schriftliche Ausfertigung des Ergebnisses samt ggf. weiterer Dokumente (Widerspruchsschreiben, Anschreiben an den Antragsgegner usw.).

    Wir lösen 95 % unserer Unterhaltsangelegenheiten im Übrigen außergerichtlich. Das ist für Sie und auch für Ihren (Ex-)Partner oder Elternteil/Kind das Beste (siehe auch Frage 10).


  • Wie viel Ihre Unterhaltsberechnung kostet, lässt sich pauschal nicht sagen, da jeder Fall individuell ist. Die Kosten sind abhängig davon, welche und wie viele Einflussfaktoren zur Ermittlung Ihres unterhaltsrelevanten Einkommens zu ermitteln und zu bestimmen sind. 

    Je nachdem, ob Ihr Anliegen mit einer reinen Unterhaltsberechnung abgeschlossen ist oder wir noch darüber hinaus für Sie tätig sein dürfen und sollen, läuft die Bezahlung über eine Vergütungsvereinbarung (zum Beispiel 150 EUR zzgl. MWS einmalig für die Berechnung des Kindesunterhalts) oder eine Vollmacht (Aufwand nach Stunden für den darüber hinaus folgenden Schriftwechsel mit dem Antragsgegner und ggf. Gericht).


  • Beim Kindesunterhalt zum Beispiel kommt es entscheidend darauf an, dass man mit dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen rechnet. Dazu sind Einkünfte, aber eben auch (unterhaltsrelevante) Ausgaben zu berücksichtigen. Der Unterschied pro Monat und Kind mag zwischen zwei benachbarten Stufen der Düsseldorfer Tabelle nur zweistellig sein, z.B. 40 EUR - multipliziert sich aber über mehrere Jahre zu einem vierstelligen Betrag, auf den je nach Fall der Empfänger oder der Zahler nicht verzichten dürften. Deswegen lohnt sich eine professionelle Unterhaltsberechnung, die etwas kostet.

     

    Beim Erwachsenenunterhalt kommen inviduelle Familienverhältnisse hinzu. Sie sind Unterhaltszahler und sollen wegen einer Gehaltserhöhung nun mehr Unterhalt entrichten? Da kommt es z.B. darauf an, ob Ihre Lohnerhöhung "ehebedingt" war. Ein Internetrechner kann dies nicht beurteilen - auch findet sich dafür kein Feld zum Eintragen...


  • Sie haben gegenüber Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin als Elternteil Ihres gemeinsamen, minderjährigen Kindes Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn Sie nach Ihrer Trennung das Kind in Ihrem Haushalt betreuen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht zudem Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Entscheidend ist immer, dass Sie finanziell bedürftig und außerstande sind, Ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten.

     

    Wenn ein fehlender Unterhaltsanspruch auf den ersten Blick für uns erkennbar ist, weisen wir Sie auch ohne Berechnung und ohne Kosten auf eine fehlende Anspruchsgrundlage hin. Zum Beispiel wäre ein volljähriger Auszubildender, der inklusive Nebenjob auf ein Gehalt von 1.300 EUR kommt und von seinem berenteten Vater mit einem Einkommen von 1.200 EUR Unterhalt fordert, nicht mehr unterhaltsberechtigt.


  • Selbstverständlich. Unterhaltsberechnungen, die zum Zweck der Überprüfung einer bestehenden oder neuen Unterhaltsforderung durchgeführt werden, machen einen Gutteil unserer Berechnungen aus. Legen Sie Widerspruch gegen eine vom Jugendamt oder von einem anderen Anwalt erstellte Berechnung des Kindesunterhalts ein, benötigen Sie als Argumentationsgrundlage in jedem Fall eine selbst in Auftrag gegebene, professionelle Unterhaltsberechnung.


  • Sie haben rückwirkend Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Unterhaltspflichtigen formal in Verzug gesetzt haben. Inverzugsetzung bedeutet zum Beispiel, dass Sie den Unterhaltspflichtigen aufgefordert haben, Unterhalt zu zahlen oder Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen. Machen Sie dies schriftlich und nachweisbar, zum Beispiel mit einem Zeugen, und am besten möglichst schnell.


  • Sie können bei uns den Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder berechnen, außerdem Unterhalt für Ehepartner und Ex-Ehepartner. Das bedeutet, den Unterhalt zwischen der Trennung bis zur Scheidung (Trennungsunterhalt) sowie den nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt).

    Eltern wie volljährige Kinder können sich gleichermaßen an uns wenden, sowie auch Unterhaltsfordernde wie auch Unterhaltszahlende.


  • Überhaupt nicht - das ist sogar der Regelfall. Wie viel Ihr Ex-Partner verdient, entzieht sich oft genauso einer Kenntnis wie die Angabe, wo er oder sie wohnt. In so einem Fall helfen wir Ihnen, mit einer Auskunftsaufforderung an die Gegenseite, die notwendigen Informationen ganz einfach zu beschaffen.

     


  • Wenn Sie es nicht gewohnt sind, täglich mit Rechtsfragen zu tun zu haben, ist das völlig verständlich. Viele Mandanten sind sich zum Beispiel unsicher, ob eine monatliche Zahlung als Kredit oder ein Geldgeschenk als Einkommen zählt.

     

    Das müssen Sie auch nicht wissen. Wichtig ist nur, dass Sie alles nach bestem Wissen angeben, was wichtig erscheint. Den Rest erfragen unsere erfahrenen Anwälte, sodass nichts schiefgeht!


  • Das ist kein Problem - für alles gibt es Lösungen. Zunächst legen wir 95 % unserer Unterhaltsangelegenheiten außergerichtlich bei, sodass sich die Frage nach Gerichtsständen usw. gar nicht mehr stellt. Die meisten Antragsbeteiligten sehen ein, dass sich ein Streit mit Gerichtsgebühren und dem erforderlich werdenden Zeitaufwand nicht lohnt, und einigen sich auf eine Unterhaltsvereinbarung.

     

    Für die verbleibenden Fälle gibt es für uns die Möglichkeit, insbesondere wenn Sie und die Antragsgegner weiter weg voneinander wohnen, bei Gericht die Möglichkeit, auf ein Online-Verfahren hinzuwirken. Meist wird diesem Wunsch auch entsprochen.

     

    Sollte auch dies nicht möglich sein, weil ein Gericht sich zum Beispiel einen persönlichen Eindruck von jemandem verschaffen möchte, begleitet Sie einer unserer Anwältinnen oder Anwälte zu dem Verfahren vor Ort.


  • Wohnt der Unterhaltspflichtige im Ausland, helfen internationale Übereinkommen, Unterhaltsansprüche trotzdem zu realisieren. Dafür ist ein formal reglementiertes Verfahren vorgesehen, bei dem wir Sie kompetent unterstützen können. Gleiches gilt umgekehrt, wenn Sie als Unterhaltsberechtigter selbst im Ausland wohnen.


  • Certainly. You can download our english form here. Our stuff is fluent in english and will be happy to assist you. 

     

    There will be an english translation of the compensation agreement, too. Please take note that our service is subject to German law only.


  • Was es auf Englisch gibt, gibt es auch auf Deutsch. Laden Sie sich gerne hier unser Unterhaltsformular als PDF-Version herunter, sodass Sie in Ruhe alles vor sich haben. Es werden dort haargenau die gleichen Informationen abgefragt. Sie können auch einen Mittelweg gehen und das PDF-Formular am PC ausfüllen - es ist digital befüllbar und kann zum Zweck des elektronischen Versands (unterhalt@iurfriend-kanzlei.de) mit allen Angaben abgespeichert werden.


Nur mit einer selbst beauftragten Unterhaltsberechnung kommen Sie zu Ihrem Recht.

Was Ihnen beim Kindesunterhalt für Minderjährige weiterhilft

  • Das Jugendamt führt Unterhaltsberechnungen für Kinder bis 18 Jahren durch. Sein großer Vorteil ist der Umstand, dass dies kostenfrei geschieht. Haben Sie nicht genug Geld für eine anwaltliche Unterhaltsberechnung, können Sie jedoch auch Beratungshilfe beantragen. Darüber hinaus liegen die Vorteile der Berechnung durch einen Anwalt darin, dass Sie

    1. - bei der Wahl Ihres Rechtsbeistands nicht an Ihren Wohnort gebunden sind,
    2. - dahingehend nicht die entsprechenden Wartezeiten haben,
    3. - den Unterhalt auch von volljährigen Kindern berechnen lassen können sowie
    4. - eine Kombination aus der Berechnung von Kindes- und Erwachsenenunterhalt bekommen können, wenn dies in Ihrem Fall erforderlich ist.

  • Die in der Düsseldorfer Tabelle benannten Zahlbeträge für den Kindesunterhalt sind nur ein erster Anhaltspunkt. Die Düsseldorfer Tabelle setzt voraus, dass Sie das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils kennen. Zudem unterstellt die Tabelle, dass der Unterhaltspflichtige für zwei unterhaltsberechtigte Personen Unterhalt leistet. Gibt es mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, ändert sich manchmal - aber nicht immer - die zugehörige Gehaltsgruppe. Um den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zuverlässig zu berechnen, sollten Sie möglichst kompetente Hilfe in Anspruch nehmen.


  • Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts ist der Kindesunterhalt als Abzugsposten zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass, wenn Sie Kinder haben und nur den Trennungsunterhalt zwischen dem anderen Elternteil und Ihnen berechnen lassen wollen, ohnehin zuerst der Kindesunterhalt bestimmt werden muss. Deswegen sparen Sie Zeit und Geld, wenn Sie bei uns beide Unterhaltsformen gemeinsam berechnen lassen. Haken Sie im Online-Formular einfach beides an.


  • Das eigene Einkommen des Kindes (BAföG, Auszubildendenvergütung) wird auf den dem Grundsatz nach bestehenden Anspruch auf Unterhalt angerechnet. Nur dann, wenn das Einkommen des Kindes den Betrag des formal zustehenden Unterhalts übersteigt, brauchen Sie keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten. Um dies festzustellen, ist meist eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich.


  • Der normale Kindesunterhalt deckt den allgemeinen täglichen Lebensbedarf des Kindes ab. Darüber hinaus kann sich Anspruch auf Mehrbedarf oder Sonderbedarf ergeben. Diese Bedarfe sind gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil gesondert geltend zu machen - Sie können dies als Notiz an uns schon einmal im Feld "Ihre Mitteilung an uns" unseres Online-Formulars hinterlegen. 


  • Eine private Unterhaltsvereinbarung ist rechtlich nicht verpflichtend. Sie hat allenfalls moralische Wirkung. Sie ist nur so lange gültig, als keine Partei die Vereinbarung anzweifelt. Ob der vereinbarte Unterhalt wirklich dem entspricht, was dem Kind zusteht, kann nur eine individuelle Unterhaltsberechnung ergeben.


  • Der Unterhaltstitel ist zunächst rechtlich verbindlich. Hat sich das Einkommen verringert, muss der Unterhalt neu berechnet werden. Sie können dies bei uns vornehmen lassen, verbunden mit einem Anschreiben an den Unterhaltsempfänger, das die rechtliche Lage darstellt. In den allermeisten Fällen kommen die Beteiligten darin überein, da auch eine etwaige anwaltliche Vertretung der Gegenseite an den neuen Fakten nichts ändern kann. Nur wenn eine Verständigung im gegenseitigen Einvernehmen nicht möglich ist, bleibt Ihnen die Abänderungsklage beim Familiengericht als Option. Wir begleiten Sie bei jedem dieser Schritte.


  • Der Unterhalt berechnet sich immer nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate. Nach diesem durchschnittlichen Einkommen berechnet sich der Unterhalt. Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil mehr Geld, kann der Unterhalt für die Zukunft neu berechnet werden. Sie können dies bei uns vornehmen lassen, verbunden mit einem Anschreiben an den Unterhaltsempfänger, das die rechtliche Lage darstellt. In den allermeisten Fällen kommen die Beteiligten darin überein, da auch eine etwaige anwaltliche Vertretung der Gegenseite an den neuen Fakten nichts ändern kann. Nur wenn eine Verständigung im gegenseitigen Einvernehmen nicht möglich ist, bleibt Ihnen die Abänderungsklage beim Familiengericht als Option. Wir begleiten Sie bei jedem dieser Schritte.


  • Der Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes, für das Sie als Elternteil Verantwortung tragen. Das Einkommen des betreuenden Elternteils kann allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn der Elternteil so viel mehr verdient als Sie selbst, dass es ungerechtfertigt wäre, den betreuenden Elternteil nicht am Kindesunterhalt zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung ist dafür in etwa das dreifache Einkommen maßgebend. Falls dem so ist oder Sie dies vermuten, füllen Sie bitte trotzdem als erstes unser Unterhaltsformular aus, sodass wir anhand der Informationen über Ihre familiäre Situation ein Lagebild bekommen.


  • In begründeten Fällen, wenn das Kind auswärts eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder die Unterbringung im elterlichen Haushalt nicht zumutbar erscheint, kann sich ein Anspruch auf Barunterhalt begründen lassen. Geben Sie dazu in unserem Unterhaltsformular im Abschnitt "Kinder" unter "lebt bei" an, dass keine der Optionen zutrifft, und weisen Sie auf die genauen Zustände im Feld "Ihre Mitteilung an uns" hin.


  • Geben Sie zunächst unter dem Punkt "Kinder" Ihre gemeinsamen Kinder an. Bei der Frage, ob Unterhaltsverpflichtungen bei Ihnen oder Ihrem Partner bestehen, können Sie die notwendigen Informationen, dass Sie bzw. Ihr Partner noch weitere Kinder haben, anreißen. In der telefonischen Besprechung können Sie Ihre Situation dann genauer schildern.


  • Der Kindesunterhalt eines (minderjährigen) Kindes aus einer früheren Beziehung ist gleichrangig mit dem neugeborenen Kind aus der jetzigen Beziehung. Beide Kinder haben den gleichen Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Geburt eines Kindes berührt also nicht den Unterhaltsanspruch eines bereits vorhandenen Kindes. Eine Änderung kann sich im Mangelfall ergeben, wenn Ihr verfügbares Einkommen nicht ausreicht, den Unterhaltsanspruch beider Kinder vollständig zu bedienen. Eine Neuberechnung empfiehlt sich auch insoweit, als sich Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen verändert hat.


    • Garantieperson: Einige Kinderwunschkliniken verlangen von alleinstehenden Frauen oder Frauen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen vor Beginn der Behandlung, dass eine  Vereinbarung vorliegt, um die finanzielle Absicherung des Kindes zu gewährleisten. Eine Garantieperson erklärt sich bereit, finanziell für ein durch Samenspende gezeugtes Kind einzustehen, falls die Mutter den Unterhalt nicht alleine bewältigen kann. Diese Verpflichtung wird freiwillig eingegangen und ist durch einen Vertrag geregelt, nicht durch das Gesetz. Oft stammt die Garantieperson aus dem engeren Umfeld der Mutter, wie etwa Freunde, Familienangehörige oder die Partnerin der Mutter.
    • Rechtlicher Vater/Elternteil: Ist die Mutter mit einem Mann verheiratet oder mit einer Frau verheiratet oder verpartnert und hat diese das Kind adoptiert, so ist er bzw. sie kindesunterhaltspflichtig, genau so wie bei einem leiblichen Kind. Auch die Unterhaltsberechnung funktioniert genau so wie für ein leibliches Kind.

       


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Ab dem 18. Geburtstag des Kindes entlastet der Staat Eltern mehr und mehr von ihrer Unterhaltspflicht.

Was Ihnen beim Kindesunterhalt für Volljährige weiterhilft

  • Das Jugendamt bietet für Kinder ab dem 18. Lebensjahr nur noch sehr eingeschränkt Hilfestellung an, zum Beispiel in Form von Informationsgesprächen. Es gibt regionale Unterschiede dahingehend, wie viel Unterstützung volljährige Kinder noch durch das Jugendamt erhalten - grundsätzlich gilt aber, dass sie für die Einforderung ihres Unterhalts nun selbst verantwortlich sind.

     

    Möchten Sie als Kind überprüfen, ob und wie viel Unterhalt Ihnen noch zusteht, sind aber finanziell knapp bei Kasse, können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht um Beratungshilfe anfragen. Wird Ihnen diese gewährt, zahlen Sie bei einem Anwalt Ihrer Wahl einen maximalen Eigenanteil von nur noch 15 EUR für eine Unterhaltsberechnung.


  • Als Elternteil sind Sie verpflichtet, dem Kind eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Umgekehrt ist das Kind verpflichtet, die Ausbildung zügig und zielstrebig zu betreiben. Möchten Sie die Unterhaltszahlungen einstellen, müssen Sie genau begründen, warum Sie sich nicht mehr in der Zahlungspflicht sehen. Umgekehrt müsste das Kind begründen, warum es glaubt, trotz des Zeitverlaufs Anspruch auf Unterhalt zu haben. Füllen Sie zur Klärung des Sachverhalts durch unsere Hilfe zunächst trotzdem unser Online-Unterhaltsformular aus, damit wir die Situation rechtlich einschätzen können.


  • Elternteile sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu ermöglichen. Wird die Ausbildung unterbrochen, entfällt normalerweise der Anspruch auf Unterhalt. Umgekehrt könnte das Kind sich darauf berufen, dass die Ausbildungsabschnitte in einem zeitlichen Zusammenhang zu betrachten sind (Bachelor - Master, Abitur - duales Studium) und der Anspruch auf Ausbildung auch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortbesteht. Um Streitigkeiten zu vermeiden, könnte ein volljähriges Kind den ausbildungsfreien Zeitraum nutzen, um eigenes Geld zu verdienen oder berufsvorbereitende Praktika zu absolvieren, während der Elternteil das Kind darin unterstützen sollte, diesen Zeitraum zu bestehen.


  • Ist das Kind auswärts untergebracht, hat es (Stand: 01.01.2023) als Studierender Anspruch auf 930 € Unterhalt. In diesem Betrag sind 410 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Wohnt das Kind in einer teuren Wohnung, hat es diesen Umstand meist selbst zu verantworten. Gibt es dafür aber gute Gründe, kann bei erhöhtem Bedarf und mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern auch ein höherer Unterhaltsbetrag geschuldet seien. Bezieht das Kind BAföG, wird dieses als Einkommen auf den Unterhalt angerechnet.


  • Studierende Kinder sind verpflichtet, BAföG zu beantragen und insoweit zur finanziellen Entlastung der Eltern beizutragen. Es lässt sich nicht damit argumentieren, das Kind wolle sich nicht bereits im Studium verschulden. Hinzu kommt, dass ein Teil des BAföG als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird und es auch insoweit dem Kind zuzumuten ist, dass es BAföG beantragt. Tut es dies trotzdem nicht, brauchen Eltern normalerweise keinen Unterhalt zahlen.


  • Wird das Kind volljährig, werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Höhe des jeweiligen Unterhalts bemisst sich anteilig nach dem Einkommen der Elternteile. Es bleibt dem Kind unbenommen, Unterhalt nur von einem der Elternteile zu fordern. Im Ergebnis bekommen Sie von uns genau aufgeschlüsselt, wer welchen Unterhaltsbetrag zu zahlen hat.


Ehegattenunterhalt muss so lange wie nötig, aber nicht so lange wie möglich gezahlt werden.

Was Ihnen beim Unterhalt für Erwachsene weiterhilft

  • Es gibt den Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung, den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung und den Elternunterhalt, den Kinder ihren unterhaltsbedürftigen Eltern schulden. Jeder Unterhaltsanspruch hat eigenständige Voraussetzungen. Sie können über unser Online-Unterhaltsformular den Trennungs- und nachehelichen Ehegattenunterhalt berechnen lassen. Bei Fällen, in denen der Elternunterhalt relevant ist, senden Sie uns gerne zunächst eine Nachricht über unser Kontaktformular.


  • Was auf der Gehaltsabrechnung steht, ist nicht gleichbedeutend mit jenem Einkommen, das zur Unterhaltsberechnung herangezogen wird. Eine Berechnung des Trennungsunterhalts kann trotzdem aussichtsreich sein.


  • Kaum. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt fußen auf völlig unterschiedlichen Voraussetzungen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist dann neu zu berechnen. Vor allem kommt es beim nachehelichen Unterhalt darauf an, inwieweit der unterhaltsberechtigte Partner aufgrund der Lebensumstände überhaupt noch unterhaltsberechtigt ist, während der Trennungsunterhalt zunächst dazu da ist, dass der unterhaltsberechtigte Partner den Lebensstandard von während der Ehe vorübergehend aufrechterhalten kann.


  • Der Trennungsunterhalt hat den Zweck, dem unterhaltsberechtigten Partner finanziell über die Trennung hinweg zu helfen. Mit zunehmender Trennung erwächst dem Unterhaltsberechtigten die Pflicht, selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Dazu kommt es auf die Lebensumstände vor und während der Ehe an. Allgemein ist es so, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach etwa einem Jahr ausläuft.


  • Nach der Scheidung ist jeder Partner dem Grundsatz nach für sich selbst verantwortlich. Besteht aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen Anspruch auf nachehelichen Lebensunterhalt, gibt es so lange Unterhalt, als der unterhaltsberechtigte Ex-Partner aufgrund seiner Lebensumstände finanziell auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist.


  • Waren Sie nie verheiratet, besteht im Regelfall kein Anspruch auf Trennungs- oder Ehegattenunterhalt. Es bleibt Ihnen unbenommen, im gegenseitigen Einvernehmen eine Unterhaltsvereinbarung zu treffen. Ansonsten besteht zeitlich begrenzt Anspruch auf Unterhalt, wenn eine Frau schwanger und im Zeitraum der Schwangerschaft auf die finanzielle Unterstützung des Partners angewiesen ist. Unterhaltsansprüche ergeben sich zudem dann, wenn Sie ein gemeinsames Kind bis zum dritten Lebensjahr betreuen oder das Kind über das dritte Lebensjahr hinaus aufgrund seiner Lebenssituation betreuungsbedürftig ist.

     

    Geben Sie in unserem Formular dafür an, dass Sie neben Kindesunterhalt auch Trennungsunterhalt berechnen lassen wollen.


  • Sie haben Unterhaltsanspruch nur so lange und insoweit, als Sie selbst finanziell bedürftig und aufgrund Ihrer Lebensumstände auf die finanzielle Unterstützung des Partners angewiesen sind. Verfügen Sie über eigene Vermögenswerte, sind Sie nicht bedürftig und insoweit auch nicht unterhaltsberechtigt. Ob und inwieweit Sie eigene Vermögenswerte vorher aufbrauchen müssen, hängt davon ab, was zumutbar ist. Eine unangemessen große und teure Eigentumswohnung wäre wahrscheinlich zu verwerten, während der Umzug aus einer Ihrer Lebenssituation angemessenen Wohnung in eine Mietwohnung wahrscheinlich nicht zumutbar wäre.


  • Auf unseren Seiten dürften Sie den einen oder anderen Grund gelesen haben, aus dem sich die Einstellung der Unterhaltszahlung rechtfertigen würde. Falls der Unterhalt in Ihrem Fall jedoch gerichtlich festgeschrieben (zum Beispiel Unterhaltstitel) oder notariell beglaubigt ist, stoppen Sie nicht einfach die Zahlung. Die Gegenseite könnte dann Vollstreckungsmaßnahmen erwirken.

    Besser ist es, unser Online-Formular auszufüllen und dem Antragsgegner im Wege einer überzeugenden Darstellung klar zu machen, dass der Unterhaltsstrom nun rechtlich versiegt ist. Für Abänderungsklagen benötigen Sie ohnehin eine solide Argumentation, deren Grundlage eine eigene Unterhaltsberechnung ist.


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