Wegen Unterhalt keine Reisen mehr?

So fahren Sie trotzdem in den Urlaub

Frau Kind Beobachten Flugzeug iurFRIEND® AG

Dienstag, 30.04.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Für Reisen und Urlaub ist nach der Trennung nicht immer ausreichend Geld vorhanden - sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltspflichtige kann nicht mehr verreisen, weil die Unterhaltszahlungen den Geldbeutel leeren, während der Unterhaltsberechtigte nicht verreisen kann, weil er/sie sich Reisen und Urlaube trotz des Unterhalts nicht leisten kann. Dies ist insoweit frustrierend, als Sie vielleicht mitansehen müssen, wie Freunde und Bekannte in Urlaub fahren, vielleicht sogar ebenfalls Geschiedene, und Sie fragen sich: Wieso die, und nicht auch Sie? Wir zeigen, wie Sie den Traum vom Urlaub ggf. doch realisieren können, und verweisen gern schon einmal auf unser umfangreiches FAQ zur rechtssicheren Unterhaltsberechnung von iurFRIEND!

Ausgaben für Reisen stehen leider oft ganz hinten im Budgetplan

Sind Sie Elternteil eines minderjährigen Kindes, stehen Sie gegenüber dem Kind in einer besonderen Verantwortung. Mit einerseits Ihren Unterhaltszahlungen und andererseits der Betreuung, Verköstigung und Erziehung Ihres Kindes tragen Sie tatkräftig dazu bei, den Lebensbedarf des Kindes zu decken. 

 

Es lässt sich ableiten, dass Sie beide Ihr Geld irgendwann auch wieder wie früher für Urlaub und Reisen verwenden möchten. Auch wenn dieser Wunsch nachrangig vor wichtigeren Dingen ist und erst bedient werden kann, wenn entweder der Unterhalt bezahlt ist oder nach Deckung von Miete, Essen und Bildungsangeboten noch Geld für den Urlaub übrig bleibt.

EXPERTENTIPP

Unterhaltszahlungen nicht eigenmächtig kürzen

Ist Ihre Unterhaltspflicht rechtsverbindlich festgestellt und tituliert, sollten Sie als Unterhaltszahlender die Überweisungen nicht eigenmächtig kürzen, auch nicht aus der Erwägung heraus, dass Sie sonst Ihren Urlaub nicht bezahlen können. Kürzen Sie ohne Rücksprache mit dem Unterhaltsberechtigten, riskieren Sie, dass aus dem Unterhaltstitel die Vollstreckung betrieben wird. 

Für Unterhaltsberechtigte: Klassenfahrten können Mehrbedarf begründen

Unterhaltszahlungen decken im Regelfall alles ab, was an Kosten des täglichen Lebens anfällt. Auch Urlaub und Reisen müssen damit bezahlt werden. Eine geringfügige Ausnahme ist beim Kindesunterhalt denkbar. Hier lässt sich ausnahmsweise Mehrbedarf begründen, wenn das Kind an 

  • einem Schulausflug, 
  • einem Ferienlager 
  • oder einer Klassenfahrt 

teilnehmen möchte und der betreuende Elternteil nicht in der Lage ist, die dafür notwendigen Kosten anzusparen.

 

Sie können als gesetzliche/r Vertreter/in des Kindes Mehrbedarf nur geltend machen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil wirtschaftlich leistungsfähig und ein zusätzlicher Kostenaufwand zumutbar ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist mithin Maßstab, ob und in welchem Umfang Mehrbedarf zumutbar und erstattungspflichtig ist. Im Regelfall sind aber beide Elternteile verpflichtet, sich nach Maßgabe ihrer Einkommensverhältnisse am Mehrbedarf anteilig zu beteiligen. Ist das Geld ohnehin knapp, dürfte sich Mehrbedarf kaum in zumutbarer Weise begründen lassen. 

 

Sonderbedarf kommt nicht in Betracht, weil sich Sonderbedarf nur auf unvorhersehbare außerordentliche Kosten bezieht.

Für beide Ex-Partner: Unterhaltstitel sind in ihrer Zahlungshöhe oft nicht mehr aktuell

Sind Sie unterhaltspflichtig, könnten Sie den Unterhaltstitel gerichtlich ändern lassen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtert haben. Der Weg führt über eine Abänderungsklage. Vorab empfiehlt sich, mit dem Unterhaltsberechtigten über eine Reduzierung des Unterhalts zu verhandeln. 

 

Sind Sie umgekehrt unterhaltsberechtigt, könnten Sie den Unterhaltstitel beim Kindesunterhalt gleichfalls gerichtlich ändern lassen, wenn Sie davon ausgehen, dass sich die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils erheblich verbessert haben. Vorab wäre der Elternteil aufzufordern, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen und hierzu Belege vorzulegen.

Was ansonsten tun, wenn das Geld für Reisen und Urlaub nicht reicht?

Haben Sie trotzdem wenig Aussicht auf mehr Urlaubsgeld, werden Sie nicht umhinkommen, andere Wege zu suchen. Dafür bestehen folgende Optionen.

49-Euro-Ticket nutzen und Deutschland erkunden

Es muss nicht unbedingt eine Flugreise in ein fernes Land sein - Urlaub ist auch in Deutschland oder im benachbarten Ausland attraktiv. Mit dem 49-Euro-Ticket, das ohne Abo, wenn Sie es nur für 3 Wochen nutzen, nur geringfügig teurer ist, kommen Sie mit dem Regionalverkehr von Bayern bis nach Flensburg. Nutzen Sie darüber hinaus 

  • günstige Reiseangebote, 
  • Last-Minute-Deals 
  • oder Frühbucher-Rabatte. 

Interessant dabei ist, dass Pauschalreisen oft günstiger sind als einzeln gebuchte Reiseleistungen. Wählen Sie nur Reiseziele, die Ihrem Budget entsprechen.

EXPERTENTIPP

Urlaub nie über Darlehen finanzieren

Lassen Sie sich niemals verleiten, zur Finanzierung einer Urlaubsreise ein Darlehen aufzunehmen. Sie nutzen Geld, das Sie zurückzahlen müssen. Es wäre nicht hilfreich, wenn Sie die Darlehensraten immer noch zurückzahlen, wenn Sie eine erneute Reise planen. Ein mit einem Darlehen bezahlter Urlaub ist schnell vorbei, während die Verpflichtung aus dem Darlehen sich über einen längeren Zeitraum hinziehen dürfte. Sich wegen eines Urlaubs zu verschulden, sollte also nie eine Option sein.

Kosten einsparen - Kassensturz machen

Ist Ihnen Ihr Urlaub wichtig, werden Sie an anderer Stelle so weit als möglich Kosten einsparen müssen. Prüfen Sie, ob Sie 

  • eventuelle Zeitschriftenabonnements kündigen, 
  • statt einem teuren Handyvertrag eine Prepaid-Karte nutzen, 
  • zu einem günstigeren Gas- oder Stromanbieter wechseln 
  • oder sonstige Kosten streichen, die zumindest verzichtbar erscheinen. 

Letztlich läuft es auf eine Abwägung hinaus, was Ihnen besonders wichtig erscheint und auf was Sie vielleicht verzichten können.

GUT ZU WISSEN

Bei Bezug von Bürgergeld 3 Wochen Abwesenheit erlaubt

Beziehen Sie Bürgergeld, besteht kein Anspruch, zusätzlich einen Urlaub bezahlt zu kommen. Wenn, dann müssten Sie Ihren Urlaub aus dem Bürgergeld-Regelsatz finanzieren. Verreisen Sie, sollten Sie auf jeden Fall Ihren Sachbearbeiter beim Jobcenter informieren, dass Sie verreisen möchten, Grund ist, dass Sie beim Bezug von Bürgergeld für das Jobcenter erreichbar sein müssen, damit Ihnen sozusagen von heute auf morgen ein Job vermittelt werden kann. Schließlich soll die Sozialleistung nur der Überbrückung dienen, bis Sie einen neuen Job gefunden haben. Bei einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit haben Sie allerdings Anspruch darauf, drei Wochen im Kalenderjahr ortsabwesend sein zu dürfen.

Ferienwohnung von Bekannten nutzen

Vielleicht gibt es in Ihrem Bekanntenkreis jemanden, der eine Ferienwohnung besitzt und bereit ist, Ihnen die Ferienwohnung zu überlassen. Sie könnten als Gegenleistung anbieten, beispielsweise Unterhaltungsarbeiten am Objekt zu leisten oder sich sonst wie zu revanchieren.

Verreisen Sie außerhalb der Hauptsaison

Urlaub ist in der Hauptsaison (Sommermonate, Weihnachten, Ostern) besonders teuer. Nutzen Sie die Nebensaisonzeiten. Dann gewähren Anbieter erheblich vergünstigte Preise. Ist Ihr Kind schulpflichtig, achten Sie darauf, dass Sie verreisen, wenn die anderen Bundesländer noch keine Schulferien haben. Auch dann sind die Preise oft günstiger.

Nutzen Sie unser Angebot zur Unterhaltsberechnung

Möchten Sie die Höhe des Unterhalts überprüfen lassen, können Sie hier online ganz bequem eine professionelle Unterhaltsberechnung beantragen. Auch wenn es nur die Frage nach Mehrbedarf ist und der Regelsatz unstrittig sein sollte – mit Hilfe eines Beratungshilfescheins würden Sie für die Berechnung sogar nur max. 15 EUR begleichen. Für alle anderen sind unsere kleinen Preise für langfristig mehr oder weniger Unterhalt jedoch ebenfalls attraktiv. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

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