Kind zieht von Mutter zu Vater und umgekehrt

Wir sagen Ihnen, was Sie bzgl. Unterhalt, Kindergeld usw. wissen müssen

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Sonntag, 05.11.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Betreuen Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt, entscheiden Sie, wo Ihr Kind wohnt. Möchte das Kind nun beim anderen Elternteil wohnen und leben, müssen sich beide Elternteile miteinander verständigen. Zieht das Kind in den Haushalt des anderen Elternteils um, hat der Umzug Auswirkungen auf den Hauptwohnsitz, den Kindesunterhalt, das Kindergeld und die Krankenversicherung. Die iurFRIEND-Kanzlei in Düsseldorf unterstützt Sie gern nach Trennung oder Scheidung bei diesen Fragen. Schnell-Link: Hier können Sie zum Beispiel eine Unterhalts(neu)berechnung beantragen.

Wer entscheidet, wo ein Kind lebt?

Als verheiratetes Elternpaar müssen Sie nach der Trennung klären, bei welchem Elternteil das Kind künftig wohnt und betreut wird. Im Idealfall verständigen Sie sich. Auch wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, übt derjenige das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus, der das Kind in seinem Haushalt ständig und überwiegend betreut.

 

Meist wird das Kind von dem Elternteil betreut, der nach der Trennung in seiner gewohnten Umgebung verbleibt und die sozialen Kontakte des Kindes mit aufrechtzuerhalten ermöglicht. Auch dürfte eine Rolle spielen, welcher Elternteil aus beruflichen oder persönlichen Kriterien heraus weniger in der Lage ist, sich um das Kind zu kümmern. Ist eine Verständigung über den Aufenthaltsort des Kindes nicht möglich, entscheidet in letzter Konsequenz das Familiengericht.

Kann ein Kind selbst entscheiden, bei welchem Elternteil es leben will?

Ist ein Kind minderjährig, entscheiden die Eltern als Sorgeberechtigte, wo und bei welchem Elternteil das Kind lebt. Ungeachtet der wirtschaftlichen, beruflichen und persönlichen Gegebenheiten der Eltern sollte auch der Wille des Kindes nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei kommt dem Kindeswillen mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit eine fortschreitend höhere Bedeutung zu. So dürfte ein nachdrücklich und beständig geäußerter Kindeswille in der Regel ein höheres Gewicht haben als ein schwankender unentschlossener Wille.

 

Letztlich könnte es Schwierigkeiten geben, wenn ein Kind entgegen seines Willens veranlasst wird, bei einem Elternteil zu leben, bei dem es sich nicht wohlfühlt. Letztlich entscheiden aber trotzdem die Eltern, notfalls auch entgegen der Wünsche des Kindes.

Wo ist der Hauptwohnsitz und wo ist das Kind gemeldet?

Melderechtlich ist die Situation eindeutig geregelt. Nach § 22 Abs. II Bundesmeldegesetz ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die Wohnung der zusammenlebenden personensorgeberechtigten Eltern. Leben die Eltern getrennt, ist die Wohnung des sorgeberechtigten Elternteils die Hauptwohnung, die von dem minderjährigen Kind vorwiegend benutzt wird. Lässt sich eine vorwiegende Nutzung nicht feststellen, ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes liegt.

 

Lässt sich der Wohnungsstatus nicht eindeutig ermitteln, werden zur Ermittlung die Aufenthaltszeiten bei den Elternteilen qualitativ ermittelt und miteinander verglichen. Dann ist die Hauptwohnung des Kindes dort, wo die längeren Aufenthaltszeiten bestehen.

Kind zieht zum anderen Elternteil - was ist mit dem Unterhalt?

Derjenige Elternteil, der das Kind nach der Trennung nicht selbst im eigenen Haushalt betreut, ist gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig. Der betreuende Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistung, indem er das Kind betreut, verköstigt und beherbergt. Zieht das Kind später zum anderen, bislang nicht betreuenden Elternteil, ändern sich die Verhältnisse.

 

Der nunmehr betreuende Elternteil wird von seiner Barunterhaltspflicht entlastet, während der bislang betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig wird. Im Prinzip müsste der nunmehr barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht rechtsverbindlich anerkennen.

 

Wechselt das Kind immer wieder hin und her, ergeben sich möglicherweise Abstimmungsschwierigkeiten, welcher Elternteil wann und wie lange unterhaltspflichtig ist. Diese Schwierigkeiten lassen sich im Prinzip nur im gegenseitigen Einvernehmen lösen.

Welcher Elternteil hat nach Umzug Anspruch auf das Kindergeld?

Geht es um das Kindergeld, wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 3 Kindergeldgesetz). Zieht das Kind in den Haushalt des anderen Elternteils, steht ab dem Zeitpunkt des Umzugs diesem Elternteil das Kindergeld zu. Können sich die Eltern nicht verständigen, bestimmt auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht, welcher Elternteil das Kindergeld erhält.

 

Der Anspruch auf das Kindergeld ist insoweit wichtig, als das Kindergeld dem Elternteil bar zur Verfügung steht, auch wenn das halbe Kindergeld bei der Bemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen ist.

Bei welchem Elternteil ist das Kind nach der Trennung krankenversichert?

Sind die Elternteile gesetzlich krankenversichert, ist das Kind nach der Trennung der Eltern bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil beitragsfrei familienversichert. Teil der Unterhaltspflicht ist, dass der Elternteil die Beiträge für die Krankenversicherung des Kindes trägt.

 

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil privat versichert, hat das Kind einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf Übernahme der Krankenkassenkosten. In diesem Fall ist der unterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet, für das Kind eine Krankenversicherung abzuschließen und die Prämien zu zahlen.

Wann handelt es sich noch um nur vorübergehendes Wohnen?

Zieht das Kind von einem Elternteil zum anderen, wirkt sich der Umzug im Hinblick auf den Hauptwohnsitz, Unterhalt, Kindergeld und Krankenversicherung nur und erst dann aus, wenn der Umzug dauerhaft ist. Ein nur vorübergehendes Wohnen bleibt ohne Auswirkung. Wann genau dies der Fall ist, lässt sich kaum definieren.

 

Im Mietrecht gibt es jedenfalls die Annahme, dass der vorübergehende Aufenthalt einer Person in einer Mietwohnung als Besuch zu verstehen ist und mietrechtlich ohne Bedeutung bleibt. Hält sich diese Person aber länger als ca. sechs Wochen bis ca. drei Monate in dieser Wohnung auf, wird vielfach davon ausgegangen, dass es sich nicht mehr um einen bloßen Besuch handelt, sondern diese Person als Mitbewohner zu betrachten ist. Aus Sicht des Vermieters ist die Wohnung dann mit einer weiteren Person belegt.

 

Im Hinblick auf den Umzug eines Kindes könnte man also argumentieren, dass der bloße Besuch, der im Regelfall in Ausübung des Umgangsrechts erfolgt, nur ein vorübergehendes Wohnen ist und auf den Hauptwohnsitz, Unterhalt, Kindergeld und Krankenversicherung keinen Einfluss hat. Insoweit bleibt es bei der Annahme, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes bei dem ursprünglich betreuenden Elternteil verbleibt und weder Kind noch Elternteile die Absicht haben, daran etwas zu ändern. Sollte sich der Aufenthalt des Kindes in der Wohnung des anderen Elternteils zeitlich und organisatorisch verfestigen, wird sich der Aufenthalt irgendwann als Lebensmittelpunkt darstellen, der entsprechende Konsequenzen nach sich zieht.

Was ist, wenn das Kind nach dem Umgang nicht zurück möchte?

Derjenige Elternteil, der das Kind nach der Trennung nicht eigenständig betreut, hat ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht mit dem Kind. Im Lebensalltag kommt es im vor, dass ein Kind dann nicht in den Haushalt des betreuenden Elternteils zurückkehren möchte. Lässt sich das Problem nicht im gegenseitigen Einvernehmen regeln, entscheidet derjenige Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind innehat. Dies ist im Regelfall der bislang betreuende Elternteil. Rechtlich betrachtet, spielt insoweit der Wille des Kindes keine Rolle.

 

Fühlt sich das Kind dem umgangsberechtigten Elternteil so sehr verbunden, dass es nicht zurückkehren oder den Aufenthalt verlängern möchte, rechtfertigt es die menschliche emotional verständliche Situation jedenfalls nicht, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind bei sich behält. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn es gute und rechtlich relevante Gründe gibt, dass das Kind nicht in die Obhut des betreuenden Elternteils zurückgegeben werden sollte. Meist geht es um Gewalttätigkeiten oder der Elternteil hat sich als offensichtlich erziehungsunfähig erwiesen.

 

Muss im Streitfall ein Familiengericht entscheiden, wird das Gericht das Kind persönlich anhören. Dabei ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit es seinem Wohl dient. Das Gericht wird sich einen persönlichen Eindruck von der Situation des Kindes verschaffen und im Regelfall das Jugendamt und einen psychologischen Sachverständigen einbeziehen.

Alles in allem

Ein Kind braucht geregelte Verhältnisse, auch und insbesondere nach der Trennung seiner Eltern. Dass Sie als Elternteil im Rahmen Ihrer Verhältnisse auf die Wünsche des Kindes angemessene Rücksicht nehmen, versteht sich von selbst. Nicht immer lassen sich diese Wünsche verwirklichen. Vielleicht ist es eine Hilfe, wenn Sie sich untereinander auf das Wechselmodell verständigen und als Elternteile das gemeinsame Kind organisatorisch und zeitlich gleichermaßen betreuen. So lassen sich die Wünsche aller Beteiligten unter einen Hut bringen.

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