Anwalt selbst aussuchen oder den Rechtsschutzanwalt nehmen?

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Freitag, 01.09.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Das Anwaltsmandat ist ein Vertrauensverhältnis. Sie vertrauen Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin persönliche Informationen an und dürfen zu Recht erwarten, dass Sie verantwortungsvoll und interessengerecht betreut und vertreten werden. Da ein Rechtsschutzanwalt vom Versicherer gestellt wird, erscheint es besser, den Anwalt selbst auszusuchen. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit Sie eventuell Vorgaben des Rechtsschutzversicherers berücksichtigen müssen. Geht es um familienrechtliche Angelegenheiten, gelten eine Reihe von Besonderheiten.

Kann man bei einer Rechtsschutzversicherung den Anwalt selber aussuchen?

Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer (ARB) garantieren dem Versicherungsnehmer das Recht auf die freie Wahl eines Rechtsanwalts. Das Recht der freien Anwaltswahl besteht bereits dann, wenn der Versicherungsnehmer das Beratungsangebot eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt und sich unabhängig von einer eventuell bestehenden oder entstehenden Rechtsstreitigkeit außergerichtlich beraten lassen will.

 

Der Rechtsschutzversicherer hat die Option, von sich aus für seinen Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt auszuwählen, wenn …

  • der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich verlangt oder
  • der Versicherungsnehmer keinen Anwalt benannt hat und dem Versicherer die schnelle Beauftragung eines Anwalts notwendig erscheint.

Welche Personen sind rechtsschutzversichert?

In der Rechtsschutzversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer versichert. Außerdem sind unter anderem mitversichert:

  • Ihr ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein namentlich genannter nichtehelicher/nichteingetragener Lebenspartner und
  • Ihre/dessen minderjährige Kinder.

Umgekehrt bedeutet dies, dass Sie selbst rechtsschutzversichert sind, wenn Ihr Ehepartner oder Lebenspartner Versicherungsnehmer ist und Sie als mitversichert gelten (vgle. Ziffer 1.4.1. ARB).

Welche Rechtsschutzversicherung übernimmt Anwaltskosten im Familienrecht?

Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) sind ein komplexes Regelwerk. Sie werden dies spätestens feststellen, wenn Sie bei der Versicherung wegen Rechtsschutz anfragen. Sind Sie selbst oder über Ihren Ehepartner rechtsschutzversichert, kommt es im Einzelfall darauf an, ob und inwieweit die Rechtschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt. Die ARB erhalten für fast jedes Rechtsgebiet teils eigenständige Regelungen.

 

Nach den ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz in der Form des Beratungsrechtsschutzes auch im Familien- und Erbrecht, wenn der Versicherungsnehmer einen Rat oder eine Auskunft eines Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- oder erbrechtlichen Angelegenheiten wünscht. Die Versicherer tragen aber nicht die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens. Sie können sich nur außergerichtlich anwaltlich beraten lassen.

 

Auch dann, wenn Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und anstehende Scheidung eine Beratung im Familienrecht wünschen, ist nicht gewährleistet, dass Sie tatsächlich auch immer Rechtsschutz bewilligt bekommen. Voraussetzung ist nämlich, dass eine „Veränderung der Rechtslage“ eingetreten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Ihre Ehe als gescheitert gilt und das Trennungsjahr abgelaufen ist. Problematisch ist der Fall, in dem der Versicherungsnehmer sich während der Laufzeit des Trennungsjahrs, insbesondere direkt nach der Trennung, beraten lassen will. In diesem Fall besteht noch kein Recht auf Scheidung, so dass eine Veränderung der Rechtslage zumindest im Hinblick auf die Scheidung und deren Folgen noch nicht eingetreten ist.

 

Rechtsschutz besteht aber dann wiederum, wenn sich die Beratung auf die Frage der Unterhaltszahlungen an den Ehegatten oder den Kindesunterhalt bezieht. Zudem kann Inhalt der Beratung das Thema Hausratsverteilung in der Trennungszeit, wer die eheliche Wohnung weiterhin benutzen darf sowie die elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder sein.

Praxisbeispiel

ARAG`s Ehe-Rechtsschutz

Die Rechtschutzversicherungen bezahlen nicht die Gerichts- und Anwaltsgebühren für Ihre Scheidung, wenn Sie das Scheidungsverfahren in die Wege leiten. Hiervon gewährt (soweit ersichtlich) lediglich die ARAG-Rechtsschutzversicherung eine Ausnahme. Bei diesem Versicherer können Sie ausdrücklich den Ehe-Rechtsschutz vereinbaren. Möglicherweise riskieren Sie, dass der Ehepartner einen solchen Ehe-Rechtsschutz nicht unbedingt als vertrauensbildende Maßnahme bewertet und Sie damit die Grundlage legen, Ihre Ehe kritisch zu betrachten.

 

Das Angebot relativiert sich, als Sie eine Wartezeit von drei Jahren erfüllen müssen. Der Versicherer übernimmt die Scheidungskosten also nur, wenn Sie Ihre Scheidung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Versicherungsbeginn in die Wege leiten. Der Ehe-Rechtsschutz der ARAG gilt für beide Ehepartner und deckt im Falle einer Scheidung Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von bis zu insgesamt 30.000 Euro ab. Der Ehe-Rechtsschutz gilt auch für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Eine Selbstbeteiligung wird nicht berechnet.

Was ist besser: Rechtsschutzanwalt oder eigener Anwalt?

Übernimmt ein Anwalt ein Mandat, ist er verpflichtet, ausschließlich Ihre Interessen wahrzunehmen. Insoweit wäre es egal, ob Sie einen vom Rechtschutzversicherer empfohlenen Rechtsschutzanwalt in Anspruch nehmen oder einen eigenen Rechtsanwalt aussuchen. Dennoch: Überlassen Sie es dem Rechtsschutzversicherer, für Sie einen Rechtsanwalt auszusuchen, müssen Sie davon ausgehen, dass der Rechtsschutzanwalt fortlaufend und regelmäßig für den Rechtsschutzversicherer tätig wird.

 

Daraus könnte sich möglicherweise die Vermutung ableiten lassen, dass der Rechtsschutzanwalt sich befleißigt fühlen könnte, die Interessen des Rechtsschutzversicherers zumindest nicht völlig außer Acht zu lassen und Ihre Interessen auch im Hinblick auf die Interessen des Rechtsschutzversicherers zu vertreten. Dabei dürften vornehmlich Kostenaspekte eine Rolle spielen, wenn es darum geht, dem Rechtsschutzversicherer hohe Gebühren für eine gerichtliche Auseinandersetzung nach Möglichkeit zu ersparen.

 

Soweit es allerdings um reinen Beratungsrechtsschutz in familienrechtlichen Angelegenheiten geht, dürfte dies Risiko wieder in den Hintergrund treten, da der Versicherer die Scheidungskosten nicht übernimmt und insoweit kein Interessengegensatz begründet sein dürfte. Ungeachtet dessen empfiehlt sich trotzdem, jegliche Zweifel auszuschließen und nach Möglichkeit einen eigenen Rechtsanwalt auszusuchen. Auch der Rechtsanwalt Ihrer Wahl kann die Beratungsgebühr in Ihrer familienrechtlichen Angelegenheit problemlos über den Rechtsschutzversicherer abrechnen. Sie sind also nicht darauf angewiesen, sich vom Rechtsschutzversicherer einen Anwalt benennen zu lassen.

 

Die Empfehlung, sich selbst einen Anwalt auszusuchen, rechtfertigt sich auch aus dem Aspekt, dass Sie Ihre Interessen in familienrechtlichen Angelegenheiten von einem im Familienrecht und Scheidungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin vertreten lassen sollten. Sie sollten bei der Wahl Ihres Anwalts also davon ausgehen dürfen, dass Sie kompetent vertreten werden und der Anwalt oder die Anwältin Erfahrungen in familienrechtlichen Angelegenheiten besitzt.

Was kostet ein Anwalt ohne Rechtsschutzversicherung?

Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung Ihres Anwalts. Es werden nur die Kosten übernommen, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgeschrieben sind. Geht es um den Beratungsrechtsschutz in einer familienrechtlichen Angelegenheit, stellt der Anwalt dem Versicherer eine anwaltliche Erstberatungsgebühr in Rechnung. Diese liegt in der Größenordnung von etwa 250 €.

 

Können Sie aufgrund Ihrer Trennung und Scheidung nicht auf die Rechtschutzversicherung zurückgreifen, zahlen Sie die Gerichts- und Anwaltsgebühren selbst. Die Gebühren berechnen sich nach sogenannten „Verfahrenswerten“. So liegt der Mindestverfahrenswert für Ihre Scheidung bei 3000 € und für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei 1000 €. Im Übrigen bestimmen ihre Nettoeinkommen, wie die Gebühren abgerechnet werden. Wichtig dabei ist, dass Sie mit einer einvernehmlichen Scheidung die geringsten Gebühren zahlen und bei einer streitigen Ehescheidung (z.B. Streit wegen des Umgangsrechts oder wegen des Zugewinnausgleichs) zusätzliche Verfahrenswerte und damit höhere Gebühren verursachen.

EXPERTENTIPP

Bei geringem Einkommen staatliche Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen

Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, haben Sie bei geringem Einkommen Anspruch auf staatliche Beratungshilfe. Gehen Sie dazu zu Ihrem örtlichen Amtsgericht und besorgen sich dort gegen Nachweis Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Beratungshilfeschein. Mit diesem Beratungshilfeschein dürfen Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihrer Wahl außergerichtlich beraten lassen. Der Eigenanteil beträgt dann nur noch 15 €.

 

Möchten Sie darüber hinaus Ihre Scheidung beantragen oder eine Scheidungsfolge geregelt wissen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt die Staatskasse die Kosten für die gerichtliche Auseinandersetzung. Verfügt Ihr Ehepartner über ausreichend Einkommen, haben Sie ungeachtet der Beratungs – und Verfahrenskostenhilfe womöglich einen Anspruch darauf, dass Ihr Ehepartner Ihnen zur Durchführung des Scheidungsverfahrens einen Verfahrenskostenvorschuss bezahlen muss. Informieren Sie sich bei Ihrem Anwalt im Hinblick auf Ihre individuellen und familiären Gegebenheiten, unter welchen Voraussetzungen Sie Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenvorschuss in Anspruch nehmen können.

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